Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, ob und in welcher Höhe ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf Unterhalt hat. Eine zentrale Rolle spielt hierbei der Grund der Scheidung. Wird eine Ehe wegen Verschuldens gemäß § 49 EheG geschieden und trifft das Gericht im Urteil einen Ausspruch über das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten, so hat der andere, schuldlos oder minder schuldig geschiedene Teil einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch.
Wie wird der Unterhalt nach der Scheidung berechnet?
Gemäß § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch ist jedoch subsidiär; er besteht nur, soweit die eigenen Einkünfte des Berechtigten aus Vermögen und die Erträgnisse aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht zur Deckung des Bedarfs ausreichen. Die Höhe des Anspruchs wird durch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt.
Für die Bemessung des angemessenen Unterhalts dient der Lebenszuschnitt zur Zeit der Scheidung als Ausgangspunkt. Aufgrund der sogenannten “clausula rebus sic stantibus” nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nach der Scheidung an wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, also sowohl am Aufstieg als auch am Niedergang des Unterhaltspflichtigen, teil.
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung?
Die Rechtsprechung hat zur Orientierung Prozentsatzmethoden entwickelt, die auch bei der Bemessung des Unterhalts während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB) herangezogen werden:
- Alleinverdienerehe: Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, beträgt der Anspruch rund 33 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
- Doppelverdienerehe: Verfügen beide geschiedenen Ehegatten über ein Einkommen, beträgt der Anspruch des geringer verdienenden Teils 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens, wovon das eigene Einkommen des Berechtigten abzuziehen ist.
Bestehen weitere Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen, wird der Prozentsatz reduziert. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind verringert sich der Satz um etwa 4 Prozentpunkte. Eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten kann zu einer Reduktion von 1 bis 3 Prozentpunkten führen. Diese Sätze dienen jedoch nur als Orientierungshilfe; die konkrete Höhe ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.
Gibt es eine Grenze für den Unterhalt? (§ 67 EheG)
67 EheG sieht eine Schutzgrenze für den Unterhaltspflichtigen vor. Würde die Zahlung des vollen Unterhalts nach § 66 EheG den eigenen angemessenen Unterhalt des Verpflichteten gefährden, so muss er nur so viel leisten, wie es unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowie der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider geschiedener Ehegatten der Billigkeit entspricht. Bestehen weitere Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern oder einem neuen Ehegatten, sind auch deren Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Unterhalt aus dem Stamm seines eigenen Vermögens decken, kann die Unterhaltspflicht gänzlich entfallen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 67 EheG ist eine Kürzung des Unterhalts aus reinen Billigkeitserwägungen, selbst bei sehr niedrigen Einkommen, nicht vorgesehen.
Muss der unterhaltspflichtige Ex-Partner arbeiten gehen? (Anspannungsgrundsatz)
Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Unterlässt er dies schuldhaft und erzielt deshalb ein geringeres oder kein Einkommen, wird er im Rahmen des Anspannungsgrundsatzes so behandelt, als würde er die ihm zumutbaren und möglichen Einkünfte tatsächlich beziehen. Eine solche Anspannung auf ein fiktives Einkommen setzt ein Verschulden des Unterhaltspflichtigen voraus.
Muss der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung arbeiten?
Auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist nach der Scheidung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Partners ist subsidiär. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von:
- Alter und Gesundheitszustand
- Ausbildung und bisherige Berufstätigkeit
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern
- der konkreten Arbeitsmarktlage
Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit bei Kinderbetreuung
Die Pflicht zur Pflege und Erziehung von Kindern ist ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Während § 68a EheG einen vom Verschulden unabhängigen Unterhaltsanspruch bei Kinderbetreuung vorsieht und eine Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist dies im Rahmen des § 66 EheG als einer von mehreren Umständen zu würdigen. Eine pauschale Regelung besteht nicht; es kommt auf die individuellen Gegebenheiten wie Anzahl und Alter der Kinder sowie vorhandene Betreuungsmöglichkeiten an.
Kann auch der Unterhaltsberechtigte auf ein Einkommen angespannt werden?
Ja, die Anspannungstheorie gilt auch für den Unterhaltsberechtigten. Unterlässt dieser schuldhaft, eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Dies führt zu einer entsprechenden Minderung oder zum gänzlichen Entfall des Unterhaltsanspruchs. Für eine Anspannung reicht die bloße Wahrscheinlichkeit einer Erwerbsmöglichkeit nicht aus; es bedarf konkreter Feststellungen, dass ein Arbeitsplatz bei zumutbarer Anstrengung tatsächlich hätte gefunden werden können.
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG ist nicht unbegrenzt. Gemäß § 75 EheG erlischt die Unterhaltspflicht endgültig, wenn der berechtigte Ehegatte erneut heiratet.
Häufige Fragen zum Unterhalt nach der Scheidung
Bekomme ich nach einer Scheidung automatisch Unterhalt?
Nein. Ein Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG setzt eine Scheidung aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten voraus. Zudem muss Bedürftigkeit aufseiten des Berechtigten und Leistungsfähigkeit aufseiten des Verpflichteten vorliegen.
Wie viel Unterhalt steht mir nach einer Scheidung zu?
Die Höhe orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Rechtsprechung verwendet als Richtwerte 33 % des Nettoeinkommens bei einer Alleinverdienerehe oder 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens bei Doppelverdienern. Diese Sätze können sich durch weitere Sorgepflichten reduzieren.
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn mein Ex-Partner arbeiten könnte?
Ja, aber der Anspruch kann sich reduzieren oder entfallen. Unterlässt der unterhaltsberechtigte Partner schuldhaft eine zumutbare Erwerbstätigkeit, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden (Anspannungsgrundsatz).
Endet der Unterhalt bei Wiederverheiratung?
Ja. Mit der Wiederverheiratung des unterhaltsberechtigten Ehegatten erlischt der Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten endgültig.
Sie haben Fragen zum Unterhalt nach einer Scheidung?
Der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG ist stark vom Verschuldensausspruch abhängig und orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen sowie an den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten beider Parteien. Aufgrund der Vielzahl an Einflussfaktoren – insbesondere bei konkurrierenden Sorgepflichten, Erwerbsobliegenheiten oder Lebensgemeinschaften – ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
Die Rechtsanwälte Gartner & Zwickl beraten Sie in ihrer Kanzlei in Wien zu Fragen des Ehegattenunterhalts und vertreten Ihre Interessen im Scheidungs- und Familienrecht.