Unterhalt nach der Scheidung: Wann besteht ein Anspruch nach § 66 EheG?

Nach einer Schei­dung stellt sich häufig die Frage, ob und in welcher Höhe ein geschie­dener Ehegatte Anspruch auf Unter­halt hat. Eine zentrale Rolle spielt hierbei der Grund der Schei­dung. Wird eine Ehe wegen Verschul­dens gemäß § 49 EheG geschieden und trifft das Gericht im Urteil einen Ausspruch über das allei­nige oder über­wie­gende Verschulden eines Ehegatten, so hat der andere, schuldlos oder minder schuldig geschie­dene Teil einen gesetz­li­chen Unter­halts­an­spruch.

Wie wird der Unter­halt nach der Schei­dung berechnet?

Gemäß § 66 EheG hat der allein oder über­wie­gend schul­dige Ehegatte dem anderen den nach den Lebens­ver­hält­nissen der Ehegatten ange­mes­senen Unter­halt zu gewähren. Dieser Anspruch ist jedoch subsi­diär; er besteht nur, soweit die eigenen Einkünfte des Berech­tigten aus Vermögen und die Erträg­nisse aus einer zumut­baren Erwerbs­tä­tig­keit nicht zur Deckung des Bedarfs ausrei­chen. Die Höhe des Anspruchs wird durch den Bedarf des Unter­halts­be­rech­tigten und die Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­halts­pflich­tigen begrenzt.

Für die Bemes­sung des ange­mes­senen Unter­halts dient der Lebens­zu­schnitt zur Zeit der Schei­dung als Ausgangs­punkt. Aufgrund der soge­nannten “clau­sula rebus sic stan­tibus” nimmt der unter­halts­be­rech­tigte Ehegatte auch nach der Schei­dung an wesent­li­chen Ände­rungen der wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse, also sowohl am Aufstieg als auch am Nieder­gang des Unter­halts­pflich­tigen, teil.

Wie hoch ist der Unter­halts­an­spruch nach einer Schei­dung?

Die Recht­spre­chung hat zur Orien­tie­rung Prozent­satz­me­thoden entwi­ckelt, die auch bei der Bemes­sung des Unter­halts während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB) heran­ge­zogen werden:

  • Allein­ver­die­nerehe: Hat der unter­halts­be­rech­tigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, beträgt der Anspruch rund 33 % des monat­li­chen Netto­ein­kom­mens des Unter­halts­pflich­tigen.
  • Doppel­ver­die­nerehe: Verfügen beide geschie­denen Ehegatten über ein Einkommen, beträgt der Anspruch des geringer verdie­nenden Teils 40 % des gemein­samen Netto­ein­kom­mens, wovon das eigene Einkommen des Berech­tigten abzu­ziehen ist.

Bestehen weitere Sorge­pflichten des Unter­halts­pflich­tigen, wird der Prozent­satz redu­ziert. Für jedes unter­halts­be­rech­tigte Kind verrin­gert sich der Satz um etwa 4 Prozent­punkte. Eine Unter­halts­pflicht gegen­über einem neuen Ehegatten kann zu einer Reduk­tion von 1 bis 3 Prozent­punkten führen. Diese Sätze dienen jedoch nur als Orien­tie­rungs­hilfe; die konkrete Höhe ist stets nach den Umständen des Einzel­falls zu bemessen.

Gibt es eine Grenze für den Unter­halt? (§ 67 EheG)

67 EheG sieht eine Schutz­grenze für den Unter­halts­pflich­tigen vor. Würde die Zahlung des vollen Unter­halts nach § 66 EheG den eigenen ange­mes­senen Unter­halt des Verpflich­teten gefährden, so muss er nur so viel leisten, wie es unter Berück­sich­ti­gung der Bedürf­nisse sowie der Vermö­gens- und Erwerbs­ver­hält­nisse beider geschie­dener Ehegatten der Billig­keit entspricht. Bestehen weitere Unter­halts­pflichten gegen­über minder­jäh­rigen Kindern oder einem neuen Ehegatten, sind auch deren Bedürf­nisse zu berück­sich­tigen.

Kann der unter­halts­be­rech­tigte Ehegatte seinen Unter­halt aus dem Stamm seines eigenen Vermö­gens decken, kann die Unter­halts­pflicht gänz­lich entfallen. Außer­halb des Anwen­dungs­be­reichs des § 67 EheG ist eine Kürzung des Unter­halts aus reinen Billig­keits­er­wä­gungen, selbst bei sehr nied­rigen Einkommen, nicht vorge­sehen.

Muss der unter­halts­pflich­tige Ex-Partner arbeiten gehen? (Anspan­nungs­grund­satz)

Den Unter­halts­pflich­tigen trifft die Oblie­gen­heit, seine Arbeits­kraft best­mög­lich einzu­setzen. Unter­lässt er dies schuld­haft und erzielt deshalb ein gerin­geres oder kein Einkommen, wird er im Rahmen des Anspan­nungs­grund­satzes so behan­delt, als würde er die ihm zumut­baren und mögli­chen Einkünfte tatsäch­lich beziehen. Eine solche Anspan­nung auf ein fiktives Einkommen setzt ein Verschulden des Unter­halts­pflich­tigen voraus.

Muss der Unter­halts­be­rech­tigte nach der Schei­dung arbeiten?

Auch der unter­halts­be­rech­tigte Ehegatte ist nach der Schei­dung verpflichtet, im Rahmen des Zumut­baren für seinen Unter­halt selbst aufzu­kommen. Die Unter­halts­pflicht des geschie­denen Part­ners ist subsi­diär. Die Zumut­bar­keit einer Erwerbs­tä­tig­keit hängt von den Umständen des Einzel­falls ab, insbe­son­dere von:

  • Alter und Gesund­heits­zu­stand
  • Ausbil­dung und bishe­rige Berufs­tä­tig­keit
  • Betreu­ungs­pflichten gegen­über Kindern
  • der konkreten Arbeits­markt­lage

Zumut­bar­keit der Erwerbs­tä­tig­keit bei Kinder­be­treuung

Die Pflicht zur Pflege und Erzie­hung von Kindern ist ein wesent­li­cher Faktor bei der Beur­tei­lung, ob eine Erwerbs­tä­tig­keit zumutbar ist. Während § 68a EheG einen vom Verschulden unab­hän­gigen Unter­halts­an­spruch bei Kinder­be­treuung vorsieht und eine Unzu­mut­bar­keit der Selbst­er­hal­tung vermutet, solange das Kind das fünfte Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat, ist dies im Rahmen des § 66 EheG als einer von mehreren Umständen zu würdigen. Eine pauschale Rege­lung besteht nicht; es kommt auf die indi­vi­du­ellen Gege­ben­heiten wie Anzahl und Alter der Kinder sowie vorhan­dene Betreu­ungs­mög­lich­keiten an.

Kann auch der Unter­halts­be­rech­tigte auf ein Einkommen ange­spannt werden?

Ja, die Anspan­nungs­theorie gilt auch für den Unter­halts­be­rech­tigten. Unter­lässt dieser schuld­haft, eine ihm zumut­bare und mögliche Erwerbs­tä­tig­keit aufzu­nehmen, kann ihm ein fiktives Einkommen ange­rechnet werden. Dies führt zu einer entspre­chenden Minde­rung oder zum gänz­li­chen Entfall des Unter­halts­an­spruchs. Für eine Anspan­nung reicht die bloße Wahr­schein­lich­keit einer Erwerbs­mög­lich­keit nicht aus; es bedarf konkreter Fest­stel­lungen, dass ein Arbeits­platz bei zumut­barer Anstren­gung tatsäch­lich hätte gefunden werden können.

Erlö­schen des Unter­halts­an­spruchs

Der Unter­halts­an­spruch nach § 66 EheG ist nicht unbe­grenzt. Gemäß § 75 EheG erlischt die Unter­halts­pflicht endgültig, wenn der berech­tigte Ehegatte erneut heiratet.


Häufige Fragen zum Unter­halt nach der Schei­dung

Bekomme ich nach einer Schei­dung auto­ma­tisch Unter­halt?
Nein. Ein Unter­halts­an­spruch nach § 66 EheG setzt eine Schei­dung aus allei­nigem oder über­wie­gendem Verschulden des anderen Ehegatten voraus. Zudem muss Bedürf­tig­keit aufseiten des Berech­tigten und Leis­tungs­fä­hig­keit aufseiten des Verpflich­teten vorliegen.

Wie viel Unter­halt steht mir nach einer Schei­dung zu?
Die Höhe orien­tiert sich an den eheli­chen Lebens­ver­hält­nissen. Die Recht­spre­chung verwendet als Richt­werte 33 % des Netto­ein­kom­mens bei einer Allein­ver­die­nerehe oder 40 % des gemein­samen Einkom­mens abzüg­lich des Eigen­ein­kom­mens bei Doppel­ver­die­nern. Diese Sätze können sich durch weitere Sorge­pflichten redu­zieren.

Muss ich Unter­halt zahlen, wenn mein Ex-Partner arbeiten könnte?
Ja, aber der Anspruch kann sich redu­zieren oder entfallen. Unter­lässt der unter­halts­be­rech­tigte Partner schuld­haft eine zumut­bare Erwerbs­tä­tig­keit, kann ihm ein fiktives Einkommen ange­rechnet werden (Anspan­nungs­grund­satz).

Endet der Unter­halt bei Wieder­ver­hei­ra­tung?
Ja. Mit der Wieder­ver­hei­ra­tung des unter­halts­be­rech­tigten Ehegatten erlischt der Unter­halts­an­spruch gegen den früheren Ehegatten endgültig.


Sie haben Fragen zum Unter­halt nach einer Schei­dung?

Der Unter­halts­an­spruch nach § 66 EheG ist stark vom Verschul­dens­aus­spruch abhängig und orien­tiert sich an den eheli­chen Lebens­ver­hält­nissen sowie an den aktu­ellen wirt­schaft­li­chen Gege­ben­heiten beider Parteien. Aufgrund der Viel­zahl an Einfluss­fak­toren – insbe­son­dere bei konkur­rie­renden Sorge­pflichten, Erwerbs­ob­lie­gen­heiten oder Lebens­ge­mein­schaften – ist stets eine sorg­fäl­tige Einzel­fall­prü­fung erfor­der­lich.
Die Rechts­an­wälte Gartner & Zwickl beraten Sie in ihrer Kanzlei in Wien zu Fragen des Ehegat­ten­un­ter­halts und vertreten Ihre Inter­essen im Schei­dungs- und Fami­li­en­recht.