Eine Trennung oder Scheidung ist nicht nur emotional belastend. Oft müssen innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen getroffen werden, die erhebliche finanzielle und persönliche Folgen haben können.
Gerade im Familienrecht halten sich jedoch zahlreiche vermeintliche „Grundregeln“, die so nicht stimmen. Aussagen wie „Wer fremdgeht, verliert alles“, „Was auf meinen Namen läuft, gehört mir“ oder „Nach drei Jahren Trennung ist man automatisch geschieden“ hören wir in unserer Beratung immer wieder.
Wir klären sechs besonders häufige Irrtümer nach österreichischem Familienrecht auf.
Irrtum 1: „Wer fremdgeht, verliert bei der Scheidung alles.“
Das stimmt nicht.
Auch wenn eine Ehe aus dem überwiegenden oder alleinigen Verschulden eines Ehepartners geschieden wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser sein Vermögen oder seinen Anteil am ehelichen Vermögen verliert.
Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse steht nicht die Frage im Vordergrund, wer an der Scheidung „schuld“ ist. Die Aufteilung erfolgt vielmehr nach den gesetzlichen Grundsätzen, insbesondere nach der Billigkeit.
Das Verschulden kann allerdings an anderer Stelle erhebliche Bedeutung haben – insbesondere beim nachehelichen Unterhalt.
Ein Seitensprung kann daher rechtliche Konsequenzen haben. Die oft gehörte Vorstellung „Wer fremdgeht, verliert Haus und Erspartes“ ist jedoch falsch.
Irrtum 2: „Was auf meinen Namen läuft, gehört bei der Scheidung automatisch mir.“
Nicht unbedingt.
Für die Vermögensaufteilung ist nicht allein entscheidend, wer im Grundbuch steht, auf wen ein Sparbuch oder Konto lautet oder wer einen Vermögenswert formal erworben hat.
Entscheidend ist insbesondere, wann und unter welchen Umständen Vermögen erworben wurde und wie es während der Ehe verwendet wurde.
Eheliche Ersparnisse und eheliches Gebrauchsvermögen können grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, auch wenn sie formal nur einem Ehepartner zugeordnet sind.
Umgekehrt fällt auch nicht automatisch alles, was während der Ehe vorhanden war, in die Aufteilung. Bestimmte Vermögenswerte sind grundsätzlich ausgenommen. Dazu zählen insbesondere Vermögen, das bereits in die Ehe eingebracht wurde, sowie Erbschaften und Schenkungen.
Gerade bei Immobilien, Unternehmen, größeren Ersparnissen oder Vermögensverschiebungen während einer langen Ehe ist daher eine genaue rechtliche Prüfung wesentlich.
Irrtum 3: „Die Kinder bleiben nach der Scheidung automatisch bei der Mutter.“
Nein.
Das österreichische Familienrecht kennt keinen Automatismus, wonach Kinder nach einer Trennung oder Scheidung bei der Mutter leben müssen.
Besteht die gemeinsame Obsorge, bleibt diese nach der Scheidung grundsätzlich aufrecht. Zu klären ist insbesondere, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird und wie die Betreuung und die Kontakte zum anderen Elternteil gestaltet werden.
Maßstab für sämtliche Entscheidungen ist das Kindeswohl – nicht das Geschlecht eines Elternteils.
Dabei spielen je nach Einzelfall beispielsweise die bisherige Betreuungssituation, die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen, die Stabilität des sozialen Umfelds, die Wohnsituation und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten eine Rolle.
Auch eine weitgehend gleichteilige Betreuung kann in Betracht kommen. Welche Regelung sinnvoll und rechtlich durchsetzbar ist, muss jedoch immer anhand der konkreten familiären Situation beurteilt werden.
Irrtum 4: „Für eine einvernehmliche Scheidung brauche ich keinen Anwalt.“
Rein rechtlich ist eine anwaltliche Vertretung bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht zwingend vorgeschrieben. Daraus folgt aber nicht, dass anwaltliche Beratung überflüssig ist.
Im Gegenteil: Die im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung abgeschlossene Vereinbarung regelt häufig zentrale Fragen für viele Jahre – etwa:
- die Aufteilung von Vermögen und Schulden,
- die Ehewohnung,
- wechselseitige Unterhaltsansprüche,
- Obsorge und Betreuung gemeinsamer Kinder,
- Kontaktrecht und Kindesunterhalt sowie
- gegebenenfalls pensions- und sozialversicherungsrechtlich relevante Fragen.
Wer hier vorschnell auf Ansprüche verzichtet oder eine ungünstige Regelung akzeptiert, kann dies später unter Umständen nur schwer oder gar nicht mehr korrigieren.
Eine rechtliche Prüfung vor der Unterzeichnung einer Scheidungsfolgenvereinbarung kostet regelmäßig wesentlich weniger als ein späterer Rechtsstreit über eine unklare oder nachteilige Vereinbarung.
Irrtum 5: „Wenn wir getrennt leben, sind wir praktisch schon geschieden.“
Nein. Eine Trennung beendet die Ehe nicht.
Solange eine Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, besteht sie rechtlich weiter – selbst wenn die Ehepartner längst getrennte Wohnungen haben oder seit Jahren keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.
Damit können auch weiterhin rechtliche Folgen der Ehe bestehen. Dazu gehören – abhängig vom konkreten Fall – insbesondere Unterhaltsansprüche, erbrechtliche Ansprüche sowie sozial- und pensionsrechtliche Folgen.
Eine jahrelange faktische Trennung sollte daher nicht mit einer rechtlichen Scheidung gleichgesetzt werden.
Gerade wenn eine Trennung bereits dauerhaft erscheint, empfiehlt es sich, frühzeitig zu klären, welche rechtlichen und finanziellen Folgen ein weiteres Zuwarten haben kann.
Irrtum 6: „Nach drei Jahren getrennt leben ist man automatisch geschieden.“
Auch das ist falsch.
Die häufig erwähnte Dreijahresfrist führt immer wieder zu Missverständnissen.
Nach drei Jahren Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft endet eine Ehe nicht automatisch. Es gibt in Österreich keine „automatische Scheidung“ allein aufgrund des Zeitablaufs.
Die Dreijahresfrist spielt vielmehr bei der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 Ehegesetz eine Rolle. Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet, kann grundsätzlich auf Scheidung geklagt werden.
Das bedeutet aber gerade nicht, dass man am Tag nach Ablauf der drei Jahre plötzlich geschieden ist. Es muss weiterhin ein gerichtliches Scheidungsverfahren geführt und die Ehe durch das Gericht geschieden werden.
Hinzu kommt: Die Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung nach längerer Trennung können im Einzelfall komplex sein. Insbesondere können Fragen des Verschuldens und des Unterhalts weiterhin von erheblicher Bedeutung sein.
Die oft gehörte Aussage „Wir leben seit drei Jahren getrennt, also kann ohnehin nichts mehr passieren“ kann deshalb zu kostspieligen Fehlentscheidungen führen.
Frühzeitige Beratung kann spätere Konflikte vermeiden.
Kaum eine Scheidung gleicht der anderen. Vermögen, Immobilien, Einkommen, gemeinsame Kinder, die Dauer der Ehe und die bisherige Lebensgestaltung können die rechtliche Beurteilung erheblich verändern. Gerade deshalb sollte man sich bei einer bevorstehenden Trennung nicht auf Erfahrungen aus dem Freundeskreis oder vermeintliche allgemeine Regeln verlassen.
Oft genügt bereits eine frühzeitige Beratung, um zu wissen:
Welche Ansprüche habe ich? Was sollte ich jetzt dokumentieren? Welche Vereinbarungen sollte ich nicht vorschnell treffen? Und welche finanziellen Folgen können unterschiedliche Vorgehensweisen haben?
Wer seine rechtliche Ausgangslage kennt, kann Entscheidungen über eine Trennung oder Scheidung wesentlich fundierter treffen.
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