Ex-Partner verschweigt Einkommen? Unterhalt mit Stufenklage durchsetzen

In vielen Unter­halts­ver­fahren nach einer Tren­nung oder Schei­dung kennt die unter­halts­be­rech­tigte Person die genauen Einkom­mens­ver­hält­nisse des anderen Ehepart­ners nicht. Ohne diese Infor­ma­tionen ist es jedoch schwierig, einen konkreten und ange­mes­senen Unter­halts­be­trag zu fordern. In solchen Fällen bietet die Stufen­klage nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO eine prozes­suale Möglich­keit, zunächst Auskunft über die Einkom­mens- und Vermö­gens­ver­hält­nisse zu erlangen und erst in einem zweiten Schritt den bezif­ferten Unter­halts­an­spruch geltend zu machen.

Recht­liche Grund­lage des Auskunfts­an­spruchs

Die Stufen­klage ist auch bei gesetz­li­chen Unter­halts­an­sprü­chen zwischen geschie­denen Ehegatten grund­sätz­lich zulässig. Die Recht­spre­chung leitet dies aus den wech­sel­sei­tigen eheli­chen Infor­ma­ti­ons­pflichten ab, die auch nach der Auflö­sung der Ehe fort­wirken, um die Abwick­lung der nach­ehe­li­chen Ansprüche, insbe­son­dere des Unter­halts, zu sichern. Der Oberste Gerichtshof hat wieder­holt klar­ge­stellt, dass es dem unter­halts­be­rech­tigten Ehegatten nicht zuge­mutet werden kann, gewis­ser­maßen „ins Blaue zu klagen“, also eine will­kür­liche Einkom­mens­höhe zu behaupten.

Der prozes­suale Anspruch auf Rech­nungs­le­gung nach Art XLII EGZPO schafft dabei keine neue mate­ri­elle Verpflich­tung, sondern setzt eine bereits nach bürger­li­chem Recht bestehende Auskunfts­pflicht voraus.

Voraus­set­zungen für eine Stufen­klage bei Unter­halt

Im strei­tigen Unter­halts­ver­fahren besteht für den unter­halts­pflich­tigen Beklagten keine allge­meine Mitwir­kungs­pflicht zur Fest­stel­lung seiner Einkom­mens­ver­hält­nisse. Um dennoch eine fundierte Anspruchs­be­rech­nung zu ermög­li­chen, kann eine Stufen­klage unter folgenden Voraus­set­zungen einge­bracht werden:

  1. Bestehen des Unter­halts­an­spruchs dem Grunde nach: Der Anspruch auf Unter­halt muss prin­zi­piell zu Recht bestehen. Einwände, die ledig­lich die Höhe des Anspruchs betreffen (z.B. die Anrech­nung eines hypo­the­ti­schen Eigen­ein­kom­mens des Berech­tigten), hindern den Auskunfts­an­spruch in der Regel nicht.
  2. Erheb­liche Schwie­rig­keiten bei der Klags­er­he­bung: Der unter­halts­be­rech­tigte Kläger muss darlegen, dass er ohne die begehrte Auskunft einen bezif­ferten Leis­tungs­an­spruch nur mit erheb­li­chen Schwie­rig­keiten erheben könnte.
  3. Zumut­bar­keit und Inter­es­sen­ab­wä­gung: Die Auskunfts­er­tei­lung muss dem Verpflich­teten nach redli­cher Verkehrs­übung zumutbar sein. Das Gericht nimmt eine Inter­es­sen­ab­wä­gung vor, bei der das Inter­esse des Klägers an der Infor­ma­tion gegen das Geheim­hal­tungs­in­ter­esse des Beklagten abge­wogen wird.

Der unter­halts­pflich­tige Ehegatte kann die Auskunfts­er­tei­lung nicht davon abhängig machen, dass der Kläger zuvor seine eigenen Einkom­mens­ver­hält­nisse offen­legt (keine “Zug-um-Zug”-Verpflichtung).

Wie läuft eine Stufen­klage ab?

Die Stufen­klage glie­dert sich in mehrere Phasen:

  1. Erste Stufe – Rech­nungs­le­gung: Zunächst wird über das Begehren auf Auskunfts­er­tei­lung bzw. Rech­nungs­le­gung entschieden. Gibt das Gericht diesem statt, ergeht ein Teil­ur­teil, das den Beklagten zur Offen­le­gung seiner Einkünfte verpflichtet. Eine formell voll­stän­dige Rech­nung muss dabei detail­liert sein und darf sich nicht auf die Angabe von Endsummen beschränken.
  2. Zweite Stufe – Eides­leis­tung (Mani­fes­ta­ti­onseid): Das Rech­nungs­le­gungs­be­gehren kann mit dem Begehren auf Leis­tung eines Eides verbunden werden. Dieser soge­nannte Mani­fes­ta­ti­onseid dient dazu, den Auskunfts­pflich­tigen unter Andro­hung straf­recht­li­cher Konse­quenzen bei Falsch­aus­sage (§ 288 Abs 2 StGB) zur Abgabe einer voll­stän­digen Erklä­rung anzu­halten. Der Eid kann sich jedoch nur auf die formelle Voll­stän­dig­keit der Rech­nungs­le­gung beziehen, nicht auf deren inhalt­liche Rich­tig­keit. Ein unprä­zise formu­liertes Begehren auf eine “eides­stät­tige Erklä­rung” über die “Rich­tig­keit” wird von der Recht­spre­chung als zuläs­siges Begehren auf einen Eid über die Voll­stän­dig­keit ausge­legt.
  3. Dritte Stufe – Bezif­fe­rung und Entschei­dung über den Unter­halt: Nachdem die Einkom­mens­in­for­ma­tionen vorliegen, kann der Kläger seinen Unter­halts­an­spruch konkret bezif­fern. Auf dieser Grund­lage entscheidet das Gericht in der letzten Stufe über die Höhe des zu leis­tenden Unter­halts.

Häufig gestellte Fragen zur Stufen­klage

Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner sein Einkommen nicht offen­legt?
Wenn die notwen­digen Infor­ma­tionen zur Berech­nung des Unter­halts fehlen, kann unter den genannten Voraus­set­zungen eine Stufen­klage einge­bracht werden, um zunächst Auskunft zu erzwingen.

Muss mein geschie­dener Ehepartner Auskunft über sein Einkommen geben?
Ja, aufgrund der nach­wir­kenden eheli­chen Infor­ma­ti­ons­pflichten kann auch nach der Schei­dung eine Verpflich­tung zur Auskunft über die für die Unter­halts­be­mes­sung rele­vanten Umstände bestehen.

Warum muss der Unter­halts­be­trag bei einer Stufen­klage nicht sofort genannt werden?
Der Zweck der Stufen­klage ist es gerade, die notwen­digen Infor­ma­tionen zu beschaffen, um den Anspruch über­haupt erst exakt berechnen zu können. Es soll vermieden werden, dass der Berech­tigte “ins Blaue” klagen muss.

Gilt die Stufen­klage auch nach einer Schei­dung?
Ja, die Recht­spre­chung des Obersten Gerichts­hofs erkennt die Möglich­keit einer Stufen­klage zur Durch­set­zung von nach­ehe­li­chen Unter­halts­an­sprü­chen ausdrück­lich an.

Was passiert, wenn der Ex-Partner bei der Rech­nungs­le­gung falsche Angaben macht?
Die Stufen­klage selbst erzwingt nur eine formell voll­stän­dige, nicht aber eine inhalt­lich rich­tige Rech­nungs­le­gung. Wird jedoch zusätz­lich die Leis­tung eines Eides über die Voll­stän­dig­keit der Angaben durch­ge­setzt, macht sich der Verpflich­tete bei einer bewusst falschen Angabe strafbar.


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