In vielen Unterhaltsverfahren nach einer Trennung oder Scheidung kennt die unterhaltsberechtigte Person die genauen Einkommensverhältnisse des anderen Ehepartners nicht. Ohne diese Informationen ist es jedoch schwierig, einen konkreten und angemessenen Unterhaltsbetrag zu fordern. In solchen Fällen bietet die Stufenklage nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO eine prozessuale Möglichkeit, zunächst Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erlangen und erst in einem zweiten Schritt den bezifferten Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
Rechtliche Grundlage des Auskunftsanspruchs
Die Stufenklage ist auch bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich zulässig. Die Rechtsprechung leitet dies aus den wechselseitigen ehelichen Informationspflichten ab, die auch nach der Auflösung der Ehe fortwirken, um die Abwicklung der nachehelichen Ansprüche, insbesondere des Unterhalts, zu sichern. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht zugemutet werden kann, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also eine willkürliche Einkommenshöhe zu behaupten.
Der prozessuale Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII EGZPO schafft dabei keine neue materielle Verpflichtung, sondern setzt eine bereits nach bürgerlichem Recht bestehende Auskunftspflicht voraus.
Voraussetzungen für eine Stufenklage bei Unterhalt
Im streitigen Unterhaltsverfahren besteht für den unterhaltspflichtigen Beklagten keine allgemeine Mitwirkungspflicht zur Feststellung seiner Einkommensverhältnisse. Um dennoch eine fundierte Anspruchsberechnung zu ermöglichen, kann eine Stufenklage unter folgenden Voraussetzungen eingebracht werden:
- Bestehen des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach: Der Anspruch auf Unterhalt muss prinzipiell zu Recht bestehen. Einwände, die lediglich die Höhe des Anspruchs betreffen (z.B. die Anrechnung eines hypothetischen Eigeneinkommens des Berechtigten), hindern den Auskunftsanspruch in der Regel nicht.
- Erhebliche Schwierigkeiten bei der Klagserhebung: Der unterhaltsberechtigte Kläger muss darlegen, dass er ohne die begehrte Auskunft einen bezifferten Leistungsanspruch nur mit erheblichen Schwierigkeiten erheben könnte.
- Zumutbarkeit und Interessenabwägung: Die Auskunftserteilung muss dem Verpflichteten nach redlicher Verkehrsübung zumutbar sein. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, bei der das Interesse des Klägers an der Information gegen das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten abgewogen wird.
Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann die Auskunftserteilung nicht davon abhängig machen, dass der Kläger zuvor seine eigenen Einkommensverhältnisse offenlegt (keine “Zug-um-Zug”-Verpflichtung).
Wie läuft eine Stufenklage ab?
Die Stufenklage gliedert sich in mehrere Phasen:
- Erste Stufe – Rechnungslegung: Zunächst wird über das Begehren auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung entschieden. Gibt das Gericht diesem statt, ergeht ein Teilurteil, das den Beklagten zur Offenlegung seiner Einkünfte verpflichtet. Eine formell vollständige Rechnung muss dabei detailliert sein und darf sich nicht auf die Angabe von Endsummen beschränken.
- Zweite Stufe – Eidesleistung (Manifestationseid): Das Rechnungslegungsbegehren kann mit dem Begehren auf Leistung eines Eides verbunden werden. Dieser sogenannte Manifestationseid dient dazu, den Auskunftspflichtigen unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei Falschaussage (§ 288 Abs 2 StGB) zur Abgabe einer vollständigen Erklärung anzuhalten. Der Eid kann sich jedoch nur auf die formelle Vollständigkeit der Rechnungslegung beziehen, nicht auf deren inhaltliche Richtigkeit. Ein unpräzise formuliertes Begehren auf eine “eidesstättige Erklärung” über die “Richtigkeit” wird von der Rechtsprechung als zulässiges Begehren auf einen Eid über die Vollständigkeit ausgelegt.
- Dritte Stufe – Bezifferung und Entscheidung über den Unterhalt: Nachdem die Einkommensinformationen vorliegen, kann der Kläger seinen Unterhaltsanspruch konkret beziffern. Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht in der letzten Stufe über die Höhe des zu leistenden Unterhalts.
Häufig gestellte Fragen zur Stufenklage
Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner sein Einkommen nicht offenlegt?
Wenn die notwendigen Informationen zur Berechnung des Unterhalts fehlen, kann unter den genannten Voraussetzungen eine Stufenklage eingebracht werden, um zunächst Auskunft zu erzwingen.
Muss mein geschiedener Ehepartner Auskunft über sein Einkommen geben?
Ja, aufgrund der nachwirkenden ehelichen Informationspflichten kann auch nach der Scheidung eine Verpflichtung zur Auskunft über die für die Unterhaltsbemessung relevanten Umstände bestehen.
Warum muss der Unterhaltsbetrag bei einer Stufenklage nicht sofort genannt werden?
Der Zweck der Stufenklage ist es gerade, die notwendigen Informationen zu beschaffen, um den Anspruch überhaupt erst exakt berechnen zu können. Es soll vermieden werden, dass der Berechtigte “ins Blaue” klagen muss.
Gilt die Stufenklage auch nach einer Scheidung?
Ja, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erkennt die Möglichkeit einer Stufenklage zur Durchsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen ausdrücklich an.
Was passiert, wenn der Ex-Partner bei der Rechnungslegung falsche Angaben macht?
Die Stufenklage selbst erzwingt nur eine formell vollständige, nicht aber eine inhaltlich richtige Rechnungslegung. Wird jedoch zusätzlich die Leistung eines Eides über die Vollständigkeit der Angaben durchgesetzt, macht sich der Verpflichtete bei einer bewusst falschen Angabe strafbar.
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Wenn Einkommen oder Vermögen nicht offengelegt werden, ist die Berechnung des Unterhalts oft schwierig. Die Rechtsanwälte Gartner & Zwickl beraten Sie in ihrer Kanzlei in Wien zu Fragen des Unterhaltsrechts und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.