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Schlösser austauschen nach der Trennung – darf ich meinen Ehepartner aus der Ehewohnung aussperren?

Eine Tren­nung oder ein laufendes Schei­dungs­ver­fahren bedeutet nicht zwangs­läufig, dass einer der Ehepartner sofort aus der gemein­samen Ehewoh­nung auszieht. Gerade wenn das Zusam­men­leben bereits konflikt­be­laden ist, stellt sich daher häufig die Frage: Darf ich einfach die Schlösser austau­schen und meinem Ehepartner den Zutritt zur Wohnung verwehren? Die Antwort lautet grund­sätz­lich: Nein.

Auch während des Schei­dungs­ver­fah­rens besteht der Besitz­schutz

Ein typi­scher Fall aus der Praxis: Eine Ehefrau hat die Schei­dung einge­reicht. Ihr Ehemann hält sich weiterhin regel­mäßig in der gemein­samen Ehewoh­nung auf, obwohl er gele­gent­lich auswärts – etwa bei einer neuen Part­nerin – über­nachtet. Die Ehefrau möchte die Situa­tion nicht länger hinnehmen und lässt kurzer­hand die Schlösser austau­schen. So nach­voll­ziehbar dieser Wunsch aus persön­li­cher Sicht sein mag, recht­lich kann ein solches Vorgehen erheb­liche Konse­quenzen haben. Solange der Ehepartner die Ehewoh­nung weiterhin tatsäch­lich mitbe­nützt und nicht wirksam auf seinen Besitz daran verzichtet hat, kann das eigen­mäch­tige Aussperren eine Besitz­stö­rung darstellen. Das gilt grund­sätz­lich unab­hängig davon, wem die Wohnung oder das Haus gehört oder wer im Miet­ver­trag aufscheint. Entschei­dend ist im Besitz­stö­rungs­ver­fahren nämlich nicht die Eigen­tums­frage, sondern der zuletzt bestehende tatsäch­liche Besitz­stand.

Was kann der ausge­sperrte Ehepartner tun?

Wird ein Ehepartner durch den Austausch der Schlösser plötz­lich vom Zugang zur bisher gemeinsam benützten Ehewoh­nung ausge­schlossen, kann er sich mit einer Besitz­stö­rungs­klage dagegen wehren. Dabei ist Eile geboten: Eine Besitz­stö­rungs­klage muss grund­sätz­lich inner­halb von 30 Tagen ab Kenntnis von der Störung und vom Störer bei Gericht einge­bracht werden. Im Besitz­stö­rungs­ver­fahren wird nicht abschlie­ßend darüber entschieden, wem die Wohnung „zusteht“ oder wer nach der Schei­dung dort wohnen darf. Viel­mehr geht es darum, einen eigen­mächtig verän­derten Besitz­stand wieder­her­zu­stellen bzw. weitere Störungen zu verhin­dern. Hat ein Ehepartner bis zum Austausch der Schlösser die Wohnung tatsäch­lich mitbe­nützt, sind seine Erfolgs­aus­sichten daher regel­mäßig gut.

Wann kann ein Ausschluss aus der Ehewoh­nung zulässig sein?

Anders kann die Situa­tion insbe­son­dere dann zu beur­teilen sein, wenn gewich­tige Gründe für eine Wegwei­sung oder ein Betre­tungs- und Annä­he­rungs­verbot bestehen – etwa bei Gewalt, Drohungen oder einer konkreten Gefähr­dung. In solchen Fällen sieht die öster­rei­chi­sche Rechts­ord­nung Schutz­mög­lich­keiten vor, insbe­son­dere durch eine poli­zei­liche Wegwei­sung bzw. ein Betre­tungs- und Annä­he­rungs­verbot und durch eineeinst­wei­lige Verfü­gung des Gerichts. Bestehen derar­tige Gründe, sollte daher nicht eigen­mächtig gehan­delt, sondern möglichst rasch recht­liche Unter­stüt­zung in Anspruch genommen und der dafür vorge­se­hene recht­liche Weg beschritten werden.

Was gilt, wenn der Ehepartner ohnehin kaum noch zu Hause ist?

Auch die Tatsache, dass ein Ehepartner immer häufiger auswärts über­nachtet, bedeutet nicht auto­ma­tisch, dass er seinen Besitz an der Ehewoh­nung aufge­geben hat.
Ob tatsäch­lich eine endgül­tige Aufgabe des bishe­rigen Mitbe­sitzes vorliegt, hängt von den Umständen des konkreten Einzel­falls ab. Hat der Ehepartner beispiels­weise weiterhin persön­liche Gegen­stände in der Wohnung, besitzt einen Schlüssel und kommt regel­mäßig zurück, spricht dies typi­scher­weise gegen eine endgül­tige Besitz­auf­gabe. Ein bloßes „Er schläft ohnehin meis­tens woan­ders“ reicht daher nicht ohne Weiteres aus, um ihn eigen­mächtig auszu­sperren.
Fazit: Nicht eigen­mächtig die Schlösser austau­schen.

Gerade in emotional belas­tenden Tren­nungs­si­tua­tionen ist der Wunsch verständ­lich, möglichst rasch klare räum­liche Verhält­nisse zu schaffen. Der eigen­mäch­tige Austausch der Schlösser ist dafür jedoch regel­mäßig nicht der rich­tige Weg. Wer seinen Ehepartner ohne entspre­chende recht­liche Grund­lage aus der bislang gemeinsam benützten Ehewoh­nung aussperrt, riskiert ein Besitz­stö­rungs­ver­fahren und die gericht­liche Wieder­her­stel­lung des bishe­rigen Zustands. Umge­kehrt muss auch niemand Gewalt, Drohungen oder eine konkrete Gefähr­dung hinnehmen. In solchen Fällen stehen beson­dere gericht­liche und poli­zei­liche Schutz­maß­nahmen zur Verfü­gung.


Sie befinden sich in einer Tren­nungs- oder Schei­dungs­si­tua­tion und sind unsi­cher, wer die Ehewoh­nung weiterhin benützen darf? Wir beraten Sie gerne zu Ihren recht­li­chen Möglich­keiten und dazu, wie eine räum­liche Tren­nung rechts­si­cher umge­setzt werden kann.

Dieser Beitrag dient der allge­meinen Infor­ma­tion und ersetzt keine indi­vi­du­elle Rechts­be­ra­tung. Die recht­liche Beur­tei­lung hängt stets von den Umständen des konkreten Einzel­falls ab.

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