Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG): Welche Auswirkungen hat sie auf den Unterhalt?

Bei einer Schei­dung wegen Verschul­dens stellt sich für viele Betrof­fene eine der wich­tigsten Fragen über­haupt: Wer muss nach der Schei­dung Unter­halt bezahlen? Die Antwort hängt in erster Linie davon ab, wie das Gericht das Verschulden am Schei­tern der Ehe beur­teilt. Der soge­nannte Verschul­dens­aus­spruch im Schei­dungs­ur­teil entscheidet in vielen Fällen darüber, ob ein Anspruch auf nach­ehe­li­chen Ehegat­ten­un­ter­halt besteht und in welcher Höhe dieser geltend gemacht werden kann.

Warum ist der Verschul­dens­aus­spruch so wichtig?

Im Schei­dungs­ver­fahren prüft das Gericht, ob ein Ehegatte allein für das Schei­tern der Ehe verant­wort­lich ist, ob sein Verschulden über­wiegt oder ob beide Ehegatten in glei­chem Ausmaß zum Schei­tern der Ehe beigetragen haben. Diese Entschei­dung ist nicht nur für die Schei­dung selbst von Bedeu­tung, sondern bindet das Gericht grund­sätz­lich auch in einem späteren Unter­halts­ver­fahren. Deshalb hat der Verschul­dens­aus­spruch häufig erheb­liche finan­zi­elle Auswir­kungen.

Wann besteht ein Anspruch auf Unter­halt?

Wird ein Ehegatte allein oder über­wie­gend für das Schei­tern der Ehe verant­wort­lich gemacht, hat der andere Ehegatte grund­sätz­lich Anspruch auf ange­mes­senen Unter­halt, sofern er seinen Lebens­un­ter­halt nicht aus eigenen Einkünften, seinem Vermögen oder einer zumut­baren Erwerbs­tä­tig­keit bestreiten kann. Maßgeb­lich ist dabei der während der Ehe gewohnte Lebens­stan­dard.

Ein über­wie­gendes Verschulden wird aller­dings nicht leicht ange­nommen. Die öster­rei­chi­schen Gerichte legen einen strengen Maßstab an. Es genügt nicht, dass das Fehl­ver­halten eines Ehegatten etwas schwerer wiegt als jenes des anderen. Viel­mehr muss sein Verschulden deut­lich über­wiegen, sodass das Fehl­ver­halten des anderen Ehegatten wertungs­mäßig nahezu in den Hinter­grund tritt.

Was gilt bei gleich­tei­ligem Verschulden?

Stellt das Gericht fest, dass beide Ehegatten in glei­chem Ausmaß für das Schei­tern der Ehe verant­wort­lich sind, besteht grund­sätz­lich kein Anspruch auf Unter­halt nach § 66 EheG. Das bedeutet jedoch nicht zwangs­läufig, dass über­haupt kein Unter­halt zuge­spro­chen werden kann. Kann sich ein Ehegatte nicht selbst erhalten, kann das Gericht aus Billig­keits­gründen dennoch einen Unter­halts­bei­trag zuspre­chen. Dieser fällt aller­dings regel­mäßig geringer aus als der Unter­halts­an­spruch bei einem allei­nigen oder über­wie­genden Verschulden des anderen Ehegatten.

Was passiert mit Unter­halts­ver­ein­ba­rungen aus der Ehe?

Viele Ehegatten gehen davon aus, dass ein während der Ehe verein­barter oder gericht­lich fest­ge­legter Unter­halt auch nach der Schei­dung unver­än­dert weiter­läuft. Das ist jedoch grund­sätz­lich nicht der Fall. Mit der rechts­kräf­tigen Schei­dung endet der Unter­halts­an­spruch nach § 94 ABGB. Damit verlieren auch auf dieser Bestim­mung beru­hende Urteile oder Vergleiche grund­sätz­lich ihre Wirkung. Ab diesem Zeit­punkt richtet sich der Unter­halts­an­spruch ausschließ­lich nach den Bestim­mungen des Ehege­setzes.

Gibt es Unter­halt auch ohne Verschul­dens­aus­spruch?

Ja. Das Ehege­setz kennt auch verschul­dens­un­ab­hän­gige Unter­halts­an­sprüche. So kann etwa ein Anspruch bestehen, wenn ein geschie­dener Ehegatte wegen der Betreuung gemein­samer Kinder oder aufgrund einer lang­jäh­rigen Haus­halts­füh­rung seine Erwerbs­tä­tig­keit nur einge­schränkt ausüben kann. Auch bei bestimmten anderen Schei­dungs­arten sieht das Gesetz Unter­halts­an­sprüche aus Billig­keits­gründen vor. Ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des Einzel­falls ab.


Fragen zu Unter­halt und Verschulden bei einer Schei­dung?

Ob und in welcher Höhe nach einer Schei­dung Unter­halt bezahlt werden muss, hängt stark von den Umständen des Einzel­falls und dem gericht­li­chen Verschul­dens­aus­spruch ab. Die Rechts­an­wälte Gartner & Zwickl beraten Sie in ihrer Kanzlei in Wien zu Fragen rund um Schei­dung, Unter­halt und Fami­li­en­recht und vertreten Ihre Inter­essen außer­ge­richt­lich und vor Gericht.

Mehr zur konkreten Berech­nung des Unter­halts lesen Sie hier: Unter­halt nach der Schei­dung: Wann besteht ein Anspruch nach § 66 EheG?