Bei einer Scheidung wegen Verschuldens stellt sich für viele Betroffene eine der wichtigsten Fragen überhaupt: Wer muss nach der Scheidung Unterhalt bezahlen? Die Antwort hängt in erster Linie davon ab, wie das Gericht das Verschulden am Scheitern der Ehe beurteilt. Der sogenannte Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil entscheidet in vielen Fällen darüber, ob ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht und in welcher Höhe dieser geltend gemacht werden kann.
Warum ist der Verschuldensausspruch so wichtig?
Im Scheidungsverfahren prüft das Gericht, ob ein Ehegatte allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, ob sein Verschulden überwiegt oder ob beide Ehegatten in gleichem Ausmaß zum Scheitern der Ehe beigetragen haben. Diese Entscheidung ist nicht nur für die Scheidung selbst von Bedeutung, sondern bindet das Gericht grundsätzlich auch in einem späteren Unterhaltsverfahren. Deshalb hat der Verschuldensausspruch häufig erhebliche finanzielle Auswirkungen.
Wann besteht ein Anspruch auf Unterhalt?
Wird ein Ehegatte allein oder überwiegend für das Scheitern der Ehe verantwortlich gemacht, hat der andere Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf angemessenen Unterhalt, sofern er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften, seinem Vermögen oder einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Maßgeblich ist dabei der während der Ehe gewohnte Lebensstandard.
Ein überwiegendes Verschulden wird allerdings nicht leicht angenommen. Die österreichischen Gerichte legen einen strengen Maßstab an. Es genügt nicht, dass das Fehlverhalten eines Ehegatten etwas schwerer wiegt als jenes des anderen. Vielmehr muss sein Verschulden deutlich überwiegen, sodass das Fehlverhalten des anderen Ehegatten wertungsmäßig nahezu in den Hintergrund tritt.
Was gilt bei gleichteiligem Verschulden?
Stellt das Gericht fest, dass beide Ehegatten in gleichem Ausmaß für das Scheitern der Ehe verantwortlich sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt nach § 66 EheG. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass überhaupt kein Unterhalt zugesprochen werden kann. Kann sich ein Ehegatte nicht selbst erhalten, kann das Gericht aus Billigkeitsgründen dennoch einen Unterhaltsbeitrag zusprechen. Dieser fällt allerdings regelmäßig geringer aus als der Unterhaltsanspruch bei einem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des anderen Ehegatten.
Was passiert mit Unterhaltsvereinbarungen aus der Ehe?
Viele Ehegatten gehen davon aus, dass ein während der Ehe vereinbarter oder gerichtlich festgelegter Unterhalt auch nach der Scheidung unverändert weiterläuft. Das ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall. Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB. Damit verlieren auch auf dieser Bestimmung beruhende Urteile oder Vergleiche grundsätzlich ihre Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich der Unterhaltsanspruch ausschließlich nach den Bestimmungen des Ehegesetzes.
Gibt es Unterhalt auch ohne Verschuldensausspruch?
Ja. Das Ehegesetz kennt auch verschuldensunabhängige Unterhaltsansprüche. So kann etwa ein Anspruch bestehen, wenn ein geschiedener Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder aufgrund einer langjährigen Haushaltsführung seine Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt ausüben kann. Auch bei bestimmten anderen Scheidungsarten sieht das Gesetz Unterhaltsansprüche aus Billigkeitsgründen vor. Ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Fragen zu Unterhalt und Verschulden bei einer Scheidung?
Ob und in welcher Höhe nach einer Scheidung Unterhalt bezahlt werden muss, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls und dem gerichtlichen Verschuldensausspruch ab. Die Rechtsanwälte Gartner & Zwickl beraten Sie in ihrer Kanzlei in Wien zu Fragen rund um Scheidung, Unterhalt und Familienrecht und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht.
Mehr zur konkreten Berechnung des Unterhalts lesen Sie hier: Unterhalt nach der Scheidung: Wann besteht ein Anspruch nach § 66 EheG?