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Heimliche Treffen, „gute Freunde“ und Ehebruch: Wann wird eine Freundschaft zur Eheverfehlung?

Wann kann eine Freund­schaft oder eine enge Bezie­hung zu einer dritten Person bei einer Schei­dung als Ehever­feh­lung gelten? Nicht nur ein nach­ge­wie­sener Ehebruch kann im öster­rei­chi­schen Schei­dungs­recht rele­vant sein. Auch heim­liche Treffen, inten­sive persön­liche Kontakte oder roman­ti­sche Annä­he­rungen können unter bestimmten Umständen für die Verschul­dens­frage von Bedeu­tung sein.
„Das war doch nur eine gute Freundin.“ – „Wir hatten über­haupt keinen Sex.“ – „Das über­wie­sene Geld hatte einen ganz anderen Grund.“
Solche Erklä­rungen spielen in strit­tigen Schei­dungs­ver­fahren immer wieder eine Rolle. Häufig besteht dabei die Vorstel­lung, dass nur ein tatsäch­lich nach­ge­wie­sener sexu­eller Kontakt recht­lich proble­ma­tisch sein könne. Das ist jedoch zu kurz gegriffen.

Kann auch eine Freund­schaft eine Ehever­feh­lung sein?

Nach öster­rei­chi­schem Eherecht sind Ehegatten unter anderem zur umfas­senden eheli­chen Lebens­ge­mein­schaft und zur Treue verpflichtet. Ein außer­ehe­li­cher sexu­eller Kontakt kann daher eine erheb­liche Ehever­feh­lung darstellen. Für ein Verschulden an der Zerrüt­tung der Ehe muss aller­dings nicht zwin­gend klas­si­scher „Ehebruch“ vorliegen. Auch ein Verhalten gegen­über einer dritten Person, das zwar nicht sexuell ist, aber die eheliche Vertrau­ens­basis erheb­lich verletzt, kann im Einzel­fall als Ehever­feh­lung beur­teilt werden. Gerade heim­liche Treffen, inten­sive persön­liche Kontakte, roman­ti­sche Annä­he­rungen oder das bewusste Verheim­li­chen einer engen Bezie­hung können daher im Schei­dungs­ver­fahren rele­vant werden.

Ist jedes heim­liche Treffen bereits eine Ehever­feh­lung?

Nein. Hier ist eine diffe­ren­zierte Betrach­tung erfor­der­lich. Nicht jede Freund­schaft mit einer anderen Person und auch nicht jedes Treffen, von dem der Ehepartner nichts weiß, begründet auto­ma­tisch ein Verschulden an der Schei­dung. Entschei­dend ist viel­mehr das Gesamt­bild. Von Bedeu­tung können etwa die Häufig­keit und Inten­sität der Kontakte, deren emotio­naler Charakter, bewusstes Verheim­li­chen, wahr­heits­wid­rige Erklä­rungen gegen­über dem Ehepartner, Nach­richten oder sons­tige Kommu­ni­ka­tion sowie finan­zi­elle Zuwen­dungen sein.
Auch die Frage, in welchem Zustand sich die Ehe zu diesem Zeit­punkt bereits befunden hat, kann entschei­dend sein. Ein Verhalten kann zwar objektiv ehelich proble­ma­tisch sein, für die Verschul­dens­ent­schei­dung aber anders zu beur­teilen sein, wenn die Ehe zu diesem Zeit­punkt bereits endgültig und unab­hängig davon zerrüttet war.

„Wir hatten keinen Sex“: Liegt trotzdem eine Ehever­feh­lung vor?

In einem Schei­dungs­ver­fahren kann es deshalb zu wenig sein, ledig­lich zu bestreiten, dass es zu sexu­ellen Kontakten gekommen sei. Auch eine beson­ders enge emotio­nale Bezie­hung zu einer dritten Person kann die eheliche Treue­pflicht berühren. Das gilt insbe­son­dere dann, wenn diese Bezie­hung bewusst vor dem Ehepartner verborgen wird und eine Inten­sität erreicht, die über eine gewöhn­liche Freund­schaft hinaus­geht. Das Gericht beur­teilt dabei nicht einzelne Nach­richten oder Treffen isoliert, sondern regel­mäßig die gesamten Umstände des Falles.

Welche finan­zi­ellen Folgen kann das Verschulden bei einer Schei­dung haben?

Die Verschul­dens­frage ist keines­wegs nur von mora­li­scher oder persön­li­cher Bedeu­tung. Sie kann insbe­son­dere für Unter­halts­an­sprüche nach der Schei­dung erheb­liche Auswir­kungen haben. Wird ausge­spro­chen, dass ein Ehegatte die Ehe allein oder über­wie­gend verschuldet hat, kann daraus – abhängig von den jewei­ligen Einkom­mens- und Lebens­ver­hält­nissen sowie den sons­tigen gesetz­li­chen Voraus­set­zungen – ein nach­ehe­li­cher Unter­halts­an­spruch des anderen Ehegatten entstehen. Die Folgen einer außer­ehe­li­chen Bezie­hung können daher weit über das eigent­liche Schei­dungs­ver­fahren hinaus­rei­chen.

Welche Rolle spielen Beweise im Schei­dungs­ver­fahren?

In der anwalt­li­chen Praxis stellt sich häufig weniger die Frage, was tatsäch­lich geschehen ist, sondern viel­mehr, was vor Gericht bewiesen werden kann. Nach­richten, E-Mails, Zeugen­aus­sagen, Über­wei­sungen oder andere nach­voll­zieh­bare Umstände können dabei eine Rolle spielen. Gleich­zeitig sind bei der Beschaf­fung und Verwen­dung von Beweis­mit­teln recht­liche Grenzen zu beachten. Nicht jede Form der Über­wa­chung oder heim­li­chen Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung ist zulässig. Wer den Verdacht hat, dass der Ehepartner eine außer­ehe­liche Bezie­hung führt, sollte daher nicht vorschnell handeln, sondern sich beraten lassen, bevor mögli­cher­weise recht­lich proble­ma­ti­sche Maßnahmen gesetzt werden.

Fazit: Wann wird eine Freund­schaft zur Ehever­feh­lung?

Für eine rele­vante Ehever­feh­lung muss nicht zwin­gend ein sexu­eller Kontakt nach­ge­wiesen werden. Auch eine inten­sive oder roman­tisch geprägte Bezie­hung zu einer dritten Person kann – insbe­son­dere bei bewusster Heim­lich­keit und Täuschung – für die Verschul­dens­frage Bedeu­tung erlangen.
Umge­kehrt gilt aber ebenso: Nicht jede Freund­schaft und nicht jedes verheim­lichte Treffen macht einen Ehegatten auto­ma­tisch zum schul­digen Teil. Im öster­rei­chi­schen Schei­dungs­recht kommt es stets auf die konkreten Umstände, die Schwere des Verhal­tens und dessen Zusam­men­hang mit der Zerrüt­tung der Ehe an.
Gerade weil ein Verschul­dens­aus­spruch lang­fris­tige finan­zi­elle Konse­quenzen haben kann, empfiehlt sich bei einem bevor­ste­henden strit­tigen Schei­dungs­ver­fahren eine früh­zei­tige recht­liche Bera­tung.


Häufige Fragen zu Ehebruch und Ehever­feh­lungen

 

Ist nur Ehebruch eine schwere Ehever­feh­lung?
Nein. Auch ein Verhalten gegen­über einer dritten Person, das nicht sexuell ist, aber die eheliche Vertrau­ens­basis erheb­lich verletzt, kann im Einzel­fall als Ehever­feh­lung beur­teilt werden.

Kann eine emotio­nale Bezie­hung zu einer anderen Person eine Ehever­feh­lung sein?
Ja. Eine beson­ders enge emotio­nale Bezie­hung kann die eheliche Treue­pflicht berühren, insbe­son­dere wenn sie bewusst vor dem Ehepartner verborgen wird und eine Inten­sität erreicht, die über eine gewöhn­liche Freund­schaft hinaus­geht.

Ist ein heim­li­ches Treffen mit einer anderen Person bereits eine Ehever­feh­lung?
Nicht auto­ma­tisch. Entschei­dend ist das Gesamt­bild. Rele­vant können unter anderem Häufig­keit und Inten­sität der Kontakte, deren emotio­naler Charakter, bewusstes Verheim­li­chen, wahr­heits­wid­rige Erklä­rungen, Kommu­ni­ka­tion und finan­zi­elle Zuwen­dungen sein.

Muss Ehebruch vor Gericht bewiesen werden?
Für eine rele­vante Ehever­feh­lung muss nicht zwin­gend ein sexu­eller Kontakt nach­ge­wiesen werden. Im Schei­dungs­ver­fahren ist viel­mehr entschei­dend, welche für die Verschul­dens­frage rele­vanten Umstände vor Gericht bewiesen werden können.

Welche Beweise können bei einer außer­ehe­li­chen Bezie­hung eine Rolle spielen?
Nach­richten, E-Mails, Zeugen­aus­sagen, Über­wei­sungen oder andere nach­voll­zieh­bare Umstände können eine Rolle spielen. Bei der Beschaf­fung und Verwen­dung von Beweis­mit­teln sind jedoch recht­liche Grenzen zu beachten.

Hat eine Ehever­feh­lung Auswir­kungen auf den Unter­halt?
Das kann der Fall sein. Wird ausge­spro­chen, dass ein Ehegatte die Ehe allein oder über­wie­gend verschuldet hat, kann daraus abhängig von den Einkom­mens- und Lebens­ver­hält­nissen sowie den weiteren gesetz­li­chen Voraus­set­zungen ein nach­ehe­li­cher Unter­halts­an­spruch des anderen Ehegatten entstehen.


Sie haben Fragen zu Ehebruch, Ehever­feh­lungen oder zur Verschul­dens­frage bei einer Schei­dung

Gerne beraten wir Sie früh­zeitig über Ihre recht­li­chen Möglich­keiten und unter­stützen Sie bei einem bevor­ste­henden strit­tigen Schei­dungs­ver­fahren.

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