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Schulden bei der Scheidung: Wer haftet für Kredite?

Wer haftet nach einer Schei­dung für Kredite und andere Schulden? Entschei­dend ist unter anderem, wer die Verbind­lich­keit einge­gangen ist, wofür das Geld verwendet wurde und wer gegen­über der Bank haftet. Auch eine Verein­ba­rung im Zuge der Schei­dung beendet die Haftung gegen­über der Bank nicht auto­ma­tisch.
Eine Schei­dung bedeutet nicht nur die persön­liche Tren­nung zweier Menschen. Häufig müssen auch gemein­same Vermö­gens­werte und bestehende Schulden ausein­an­der­ge­setzt werden. Gerade bei Krediten stellt sich daher oft die Frage: Muss ich nach der Schei­dung für die Schulden meines Ehepart­ners aufkommen?
Die Antwort hängt insbe­son­dere davon ab, wer die Verbind­lich­keit einge­gangen ist, wofür das Geld verwendet wurde und wer gegen­über der Bank haftet.

Wer haftet für private Schulden eines Ehepart­ners?

Grund­sätz­lich haftet jeder Ehepartner für seine eigenen Schulden selbst. Hat ein Ehepartner beispiels­weise ohne Wissen des anderen einen Kredit aufge­nommen und das Geld ausschließ­lich für persön­liche Zwecke verwendet, wird diese Verbind­lich­keit im Rahmen der Schei­dung in der Regel nicht einfach dem anderen Ehepartner zuge­rechnet.
Anders kann die Situa­tion aussehen, wenn die Schulden während der Ehe aufge­nommen wurden und der gemein­samen Lebens­füh­rung oder der Anschaf­fung bzw. Erhal­tung eheli­chen Vermö­gens gedient haben.

Was passiert bei einer Schei­dung mit gemein­samen Krediten?

Beson­ders rele­vant sind Kredite, die etwa zur Finan­zie­rung der gemein­samen Wohnung oder des gemein­samen Hauses aufge­nommen wurden. Im Zuge der Auftei­lung des eheli­chen Gebrauchs­ver­mö­gens und der eheli­chen Erspar­nisse sind auch die damit zusam­men­hän­genden Schulden zu berück­sich­tigen. Das Gericht kann daher fest­legen, welcher Ehepartner im Innen­ver­hältnis für einen Kredit aufkommen soll.
Davon zu unter­scheiden ist jedoch die Haftung gegen­über der Bank.

Endet die Haftung gegen­über der Bank mit der Schei­dung?

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass eine Verein­ba­rung zwischen den Ehepart­nern oder eine gericht­liche Entschei­dung auto­ma­tisch dazu führt, dass einer der beiden aus einem gemein­samen Kredit entlassen wird. Das ist grund­sätz­lich nicht der Fall. Wer gegen­über der Bank als Kredit­nehmer oder Mitschuldner haftet, bleibt grund­sätz­lich Vertrags­partner – auch wenn im Schei­dungs­ver­gleich verein­bart wird, dass künftig nur der andere Ehepartner die Kredit­raten bezahlt. Das kann erheb­liche Folgen haben: Zahlt derje­nige, der den Kredit laut Schei­dungs­ver­ein­ba­rung über­nehmen sollte, nicht mehr, kann die Bank unter Umständen weiterhin auf den anderen Schuldner zugreifen.

Haupt­schuldner und Ausfalls­bürge: Welche Möglich­keit bietet § 98 EheG?

Das öster­rei­chi­sche Ehege­setz sieht aller­dings eine wich­tige Schutz­mög­lich­keit vor. Unter bestimmten Voraus­set­zungen kann das Gericht gemäß § 98 EheG ausspre­chen, dass ein Ehegatte gegen­über dem Gläu­biger künftig nur noch als Ausfalls­bürge haftet, während der andere Ehegatte Haupt­schuldner ist. Das bedeutet eine erheb­liche Verbes­se­rung der Posi­tion des ausfalls­bür­genden Ehepart­ners: Der Gläu­biger kann nicht mehr ohne Weiteres auf ihn zugreifen, sondern muss grund­sätz­lich zunächst versu­chen, die Forde­rung beim Haupt­schuldner herein­zu­bringen. Wichtig ist dabei insbe­son­dere, die gesetz­li­chen Voraus­set­zungen und Fristen im Zusam­men­hang mit der Schei­dung zu beachten.

Was passiert, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen?

Beson­dere Vorsicht ist geboten, wenn hohe gemein­same Verbind­lich­keiten bestehen und diesen nur geringe Vermö­gens­werte gegen­über­stehen. Eine interne Verein­ba­rung wie „Mein Ex-Partner über­nimmt den Kredit“ reicht dann unter Umständen nicht aus, um das eigene finan­zi­elle Risiko tatsäch­lich zu besei­tigen. Entschei­dend ist immer auch, wie die Haftung gegen­über dem Kredit­in­stitut ausge­staltet ist. Gerade bei Immo­bi­li­en­kre­diten sollte daher bereits vor Abschluss eines Schei­dungs­ver­gleichs geklärt werden, wer den Kredit über­nimmt, ob eine Entlas­sung aus der Haftung durch die Bank möglich ist und welche Absi­che­rung für den anderen Ehepartner vorge­sehen werden kann.

Warum sollte die Haftung für Schulden früh­zeitig geklärt werden?

Die Auftei­lung von Vermögen und Schulden gehört zu den wirt­schaft­lich wich­tigsten Punkten einer Schei­dung. Fehler oder unklare Formu­lie­rungen können noch Jahre nach der Schei­dung finan­zi­elle Konse­quenzen haben. Eine früh­zei­tige recht­liche Prüfung hilft dabei, fest­zu­stellen, welche Schulden tatsäch­lich zu berück­sich­tigen sind, wer im Innen­ver­hältnis dafür aufkommen soll und welche Haftung gegen­über Banken und anderen Gläu­bi­gern bestehen bleibt.


Häufige Fragen zu Schulden und Krediten bei einer Schei­dung

Muss ich nach der Schei­dung für die Schulden meines Ehepart­ners aufkommen?
Grund­sätz­lich haftet jeder Ehepartner für seine eigenen Schulden selbst. Anders kann die Situa­tion aussehen, wenn Schulden während der Ehe aufge­nommen wurden und der gemein­samen Lebens­füh­rung oder der Anschaf­fung bzw. Erhal­tung eheli­chen Vermö­gens gedient haben.

Was passiert mit einem gemein­samen Kredit nach der Schei­dung?
Schulden, die mit dem eheli­chen Gebrauchs­ver­mögen oder den eheli­chen Erspar­nissen zusam­men­hängen, sind bei der Auftei­lung zu berück­sich­tigen. Das Gericht kann fest­legen, welcher Ehepartner im Innen­ver­hältnis für den Kredit aufkommen soll.

Bin ich nach der Schei­dung weiterhin gegen­über der Bank haftbar?
Wer gegen­über der Bank als Kredit­nehmer oder Mitschuldner haftet, bleibt grund­sätz­lich Vertrags­partner. Eine Verein­ba­rung zwischen den Ehepart­nern oder ein Schei­dungs­ver­gleich beendet diese Haftung nicht auto­ma­tisch.
Was passiert, wenn mein Ex-Partner den gemein­samen Kredit nicht mehr bezahlt?
Haften beide Ehepartner gegen­über der Bank und stellt derje­nige, der den Kredit laut Schei­dungs­ver­ein­ba­rung über­nehmen sollte, seine Zahlungen ein, kann die Bank unter Umständen weiterhin auf den anderen Schuldner zugreifen.

Was bedeutet Ausfalls­bürge nach § 98 EheG?
Unter bestimmten Voraus­set­zungen kann das Gericht ausspre­chen, dass ein Ehegatte gegen­über dem Gläu­biger künftig nur noch als Ausfalls­bürge haftet, während der andere Haupt­schuldner ist. Der Gläu­biger muss dann grund­sätz­lich zunächst versu­chen, die Forde­rung beim Haupt­schuldner herein­zu­bringen.

Kann mich die Bank nach der Schei­dung aus einem gemein­samen Kredit entlassen?
Bei gemein­samen Krediten sollte geklärt werden, ob eine Entlas­sung aus der Haftung durch die Bank möglich ist. Eine bloße interne Verein­ba­rung zwischen den Ehepart­nern reicht dafür grund­sätz­lich nicht aus.


Sie haben Fragen zur Auftei­lung von Vermögen und Schulden im Zuge einer Schei­dung? Gerne beraten wir Sie früh­zeitig über Ihre recht­li­chen Möglich­keiten und unter­stützen Sie dabei, eine wirt­schaft­lich trag­fä­hige Lösung zu finden.

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