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Wer bekommt das Haus bei einer Scheidung?

Wer bekommt bei einer Schei­dung das gemein­same Haus oder die Eigen­tums­woh­nung? Entscheidet der Grund­buch­stand, wer den Kredit bezahlt hat oder wer wie viel zur Ehe beigetragen hat? Gerade bei Immo­bi­lien können im Zuge einer Schei­dung erheb­liche finan­zi­elle Werte auf dem Spiel stehen. Welche Regeln in Öster­reich für die Auftei­lung gelten und welche Ausnahmen zu beachten sind, erfahren Sie hier.

Die Frage, was mit dem gemein­samen Haus oder der Eigen­tums­woh­nung nach einer Schei­dung passiert, gehört zu den häufigsten und zugleich wirt­schaft­lich bedeu­tendsten Fragen im Schei­dungs­recht. Dabei halten sich einige hart­nä­ckige Irrtümer – insbe­son­dere die Annahme, dass auto­ma­tisch jene Person das Haus erhält, die im Grund­buch einge­tragen ist oder den Kredit bezahlt hat. Nach öster­rei­chi­schem Recht ist die Situa­tion diffe­ren­zierter.

Wer bekommt ein Haus, das während der Ehe gekauft wurde?

Wurde eine Immo­bilie während der Ehe ange­schafft und als Ehewoh­nung genutzt, fällt sie grund­sätz­lich in die nach­ehe­liche Auftei­lung. Dabei kommt es nicht ausschließ­lich darauf an, wer den Kauf­ver­trag unter­schrieben oder den Kauf­preis unmit­telbar bezahlt hat. Entschei­dend ist viel­mehr, ob die Immo­bilie zum eheli­chen Gebrauchs­ver­mögen gehört bzw. mit während der Ehe geschaf­fenen Mitteln finan­ziert wurde. Im Rahmen der Schei­dung ist daher zu klären, wem die Immo­bilie künftig zukommen soll und wie ein entspre­chender finan­zi­eller Ausgleich zwischen den Ehegatten erfolgt.

Bekommt bei einer Schei­dung auto­ma­tisch derje­nige das Haus, der im Grund­buch steht?

Ein beson­ders verbrei­teter Irrtum lautet: „Ich stehe allein im Grund­buch, also gehört das Haus nach der Schei­dung auto­ma­tisch mir.“
So einfach ist es nicht. Zwar ist der Grund­buch­stand für die Eigen­tums­ver­hält­nisse während aufrechter Ehe wesent­lich. Im Auftei­lungs­ver­fahren nach einer Schei­dung ist aber nicht allein ausschlag­ge­bend, auf wen die Immo­bilie einge­tragen ist.
Auch eine Immo­bilie, die nur im Eigentum eines Ehegatten steht, kann grund­sätz­lich Gegen­stand der nach­ehe­li­chen Auftei­lung sein, wenn sie während der Ehe ange­schafft und als Ehewoh­nung bzw. gemein­sames Vermögen genutzt wurde.
Das Gericht kann im Rahmen der gesetz­li­chen Möglich­keiten eine Über­tra­gung der Immo­bilie vorsehen und gleich­zeitig eine Ausgleichs­zah­lung an den anderen Ehegatten fest­setzen.

Wer den Kredit bezahlt, bekommt das Haus?

Ebenso wenig gilt: „Ich habe den Kredit bezahlt, deshalb bekomme ich das Haus.“
Bei einer Ehe wird die wirt­schaft­liche Leis­tung beider Ehegatten berück­sich­tigt. Dabei zählen nicht nur unmit­telbar geleis­tete Geld­zah­lungen.
Auch die Führung des gemein­samen Haus­halts, die Betreuung und Erzie­hung gemein­samer Kinder sowie sons­tige Beiträge zum gemein­samen Fami­li­en­leben werden bei der Beur­tei­lung berück­sich­tigt.
Dass beispiels­weise ein Ehegatte aufgrund seines höheren Einkom­mens die Kredit­raten bezahlt hat, während der andere über­wie­gend Kinder­be­treuung und Haus­halts­füh­rung über­nommen hat, bedeutet daher nicht auto­ma­tisch, dass dem zahlenden Ehegatten die Immo­bilie zusteht.

Was passiert bei einer Schei­dung konkret mit dem Haus?

In der Praxis gibt es unter­schied­liche Lösungen. Häufig über­nimmt ein Ehegatte die Immo­bilie und leistet dem anderen eine entspre­chende Ausgleichs­zah­lung. Ebenso kann eine einver­nehm­liche Veräu­ße­rung und anschlie­ßende Auftei­lung des Erlöses verein­bart werden.
Welche Lösung ange­messen ist, hängt vom konkreten Einzel­fall ab. Zu berück­sich­tigen sind insbe­son­dere der Wert der Immo­bilie, noch offene Kredite, die Beiträge der Ehegatten, die Wohn­be­dürf­nisse und die Betreuung gemein­samer Kinder.

Welche Immo­bi­lien sind bei einer Schei­dung von der Auftei­lung ausge­nommen?

Nicht jede Immo­bilie fällt auto­ma­tisch in die Auftei­lung.
Beson­dere Regeln gelten insbe­son­dere dann, wenn ein Ehegatte die Immo­bilie bereits vor der Ehe besessen, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Solche Vermö­gens­werte sind grund­sätz­lich von der Auftei­lung ausge­nommen.
Bei der Ehewoh­nung bestehen aller­dings wiederum Sonder­be­stim­mungen. Unter bestimmten Voraus­set­zungen kann daher selbst eine einge­brachte, geerbte oder geschenkte Immo­bilie für die nach­ehe­liche Auftei­lung rele­vant werden.
Gerade deshalb sollte bei Immo­bi­lien nicht vorschnell allein anhand des Grund­buch­stands beur­teilt werden, welche Ansprüche bestehen.

Fazit: Wer bekommt das Haus bei einer Schei­dung?

Bei der Frage „Wer bekommt das Haus bei der Schei­dung?“ gibt es keine einfache Regel nach dem Motto „Wer im Grund­buch steht, gewinnt“. Entschei­dend sind viel­mehr die Herkunft und Verwen­dung der Immo­bilie, der Zeit­punkt ihrer Anschaf­fung, die Finan­zie­rung, die Beiträge beider Ehegatten sowie die konkreten fami­liären Verhält­nisse. Da eine Immo­bilie häufig den größten Vermö­gens­wert einer Ehe darstellt und Fehl­ent­schei­dungen erheb­liche finan­zi­elle Folgen haben können, empfiehlt es sich, die recht­liche Situa­tion möglichst früh­zeitig prüfen zu lassen.


Häufige Fragen zu Haus und Immo­bilie bei einer Schei­dung

Wer bekommt bei einer Schei­dung das gemein­same Haus?
Das lässt sich nicht allein anhand des Grund­buch­stands oder der geleis­teten Zahlungen beant­worten. Entschei­dend sind unter anderem die Herkunft und Verwen­dung der Immo­bilie, der Zeit­punkt ihrer Anschaf­fung, die Finan­zie­rung, die Beiträge beider Ehegatten und die konkreten fami­liären Verhält­nisse.

Gehört mir das Haus nach der Schei­dung, wenn nur ich im Grund­buch stehe?
Nicht auto­ma­tisch. Auch eine Immo­bilie, die nur im Eigentum eines Ehegatten steht, kann grund­sätz­lich Gegen­stand der nach­ehe­li­chen Auftei­lung sein, wenn sie während der Ehe ange­schafft und als Ehewoh­nung bzw. gemein­sames Vermögen genutzt wurde.

Bekomme ich das Haus, wenn ich während der Ehe den Kredit bezahlt habe?
Nicht auto­ma­tisch. Neben finan­zi­ellen Leis­tungen werden auch andere Beiträge zum gemein­samen Fami­li­en­leben berück­sich­tigt, etwa Haus­halts­füh­rung sowie Betreuung und Erzie­hung gemein­samer Kinder.

Kann ein Ehegatte das Haus nach der Schei­dung über­nehmen?
Ja. In der Praxis über­nimmt häufig ein Ehegatte die Immo­bilie und leistet dem anderen eine entspre­chende Ausgleichs­zah­lung. Alter­nativ kann beispiels­weise eine einver­nehm­liche Veräu­ße­rung mit anschlie­ßender Auftei­lung des Erlöses verein­bart werden.

Wird ein Haus aufge­teilt, das einem Ehegatten schon vor der Ehe gehört hat?
Vermö­gens­werte, die ein Ehegatte bereits vor der Ehe besessen hat, sind grund­sätz­lich von der Auftei­lung ausge­nommen. Für die Ehewoh­nung bestehen jedoch Sonder­be­stim­mungen, weshalb auch eine einge­brachte Immo­bilie unter bestimmten Voraus­set­zungen für die nach­ehe­liche Auftei­lung rele­vant werden kann.

Was passiert mit einem geerbten oder geschenkten Haus bei einer Schei­dung?
Geerbte oder geschenkte Vermö­gens­werte sind grund­sätz­lich von der Auftei­lung ausge­nommen. Handelt es sich um die Ehewoh­nung, können aller­dings Sonder­be­stim­mungen zur Anwen­dung kommen.


Sie brau­chen recht­liche Bera­tung zur Auftei­lung von Immo­bi­lien bei einer Schei­dung?

Was mit einem Haus oder einer Eigen­tums­woh­nung nach einer Schei­dung passiert, lässt sich nicht allein anhand des Grund­buch­stands beur­teilen. Beson­ders bei hohen Immo­bi­li­en­werten, offenen Krediten oder einge­brachten, geerbten und geschenkten Immo­bi­lien empfiehlt sich eine früh­zei­tige recht­liche Prüfung. Die Rechts­an­wälte Gartner & Zwickl in Wien beraten Sie zu Fragen rund um die Auftei­lung von Immo­bi­lien und Vermögen bei einer Schei­dung.

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