Pauschalreise stornieren wegen Krieg: Wann ist ein kostenloser Rücktritt möglich?

Der lang geplante Fami­li­en­ur­laub steht bevor, doch plötz­lich verän­dern Krieg, poli­ti­sche Krisen oder Sicher­heits­ri­siken die Lage am Reise­ziel oder entlang der Flug­route. Viele Reisende fragen sich dann: Kann ich meine Pauschal­reise kostenlos stor­nieren oder muss ich die Stor­no­ge­bühren bezahlen?

Das öster­rei­chi­sche Pauschal­rei­se­ge­setz sieht unter bestimmten Voraus­set­zungen einen Rück­tritt ohne Entschä­di­gungs­zah­lung vor. Rechts­an­walt Mag. Wolf­gang Gartner erklärt die Bedin­gungen anhand des aktu­ellen Iran-Konflikts und einer gebuchten Pauschal­reise auf die Male­diven.

Wann kann man eine Pauschal­reise kostenlos stor­nieren?

Nach § 10 Pauschal­rei­se­ge­setz (PRG) kann der Reisende vor Beginn der Pauschal­reise ohne Zahlung einer Entschä­di­gung vom Pauschal­rei­se­ver­trag zurück­treten, wenn am Bestim­mungsort oder in dessen unmit­tel­barer Nähe unver­meid­bare und außer­ge­wöhn­liche Umstände auftreten, die die Durch­füh­rung der Pauschal­reise oder die Beför­de­rung von Personen an den Bestim­mungsort erheb­lich beein­träch­tigen. Darunter können beispiels­weise Kriegs­hand­lungen, terro­ris­ti­sche Ereig­nisse, erheb­liche Sicher­heits­ri­siken oder vergleich­bare außer­ge­wöhn­liche Situa­tionen fallen.

Zählt auch eine Gefahr während der Anreise?

Bei Fern­reisen stellt sich häufig die Frage, ob nur die unmit­tel­bare Situa­tion am Urlaubsort entschei­dend ist, oder auch Gefahren entlang der übli­chen Reise­route berück­sich­tigt werden müssen. Meines Erach­tens kommt es nicht alleine darauf an, ob am Bestim­mungsort außer­ge­wöhn­liche Umstände auftreten, sondern auch, ob in dessen Nähe außer­ge­wöhn­liche Umstände auftreten, die die Beför­de­rung dorthin erheb­lich beein­träch­tigen. Dabei kann es nicht auf die geogra­fi­sche Nähe bei einer Insel weit entfernt von Fest­land ankommen, sondern muss wohl auf die übliche Anrei­seart abge­stellt werden (hier Flug­zeug) und damit von der Nähe des Flug­ha­fens. Im flie­ge­ri­schen Sinne ist wohl Dubai der zentrale Umstei­ge­punkt für Flüge aus Europa auf die Male­diven. Die krie­ge­ri­schen Ausein­an­der­set­zungen rund um Dubai sind sicher­lich solche unver­meid­baren und außer­ge­wöhn­li­chen Umstände gemäß § 2 Abs 12 PRG, die zum Rück­tritt berech­tigen.

Wann darf ein Reisender kostenlos vom Vertrag zurück­treten?

Der Verbrau­cher kann von einer Pauschal­reise nach § 10 Abs 2 PRG zurück­treten, wenn ein normal infor­mierter, ange­messen aufmerk­samer und verstän­diger Durch­schnitts­rei­sender im Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung vernünf­ti­ger­weise annehmen könne, dass diese Umstände die Durch­füh­rung seiner Pauschal­reise oder die Beför­de­rung von Personen an den Bestim­mungsort wahr­schein­lich erheb­lich beein­träch­tigen würden. (RIS-Justiz RS0135289)

Es muss eine ex ante-Betrach­tung ange­stellt werden. Es ist zu fragen, wie ein durch­schnitt­li­cher, also weder ein beson­ders mutiger noch ein beson­ders ängst­li­cher Reisender die künf­tige Entwick­lung an dem in Aussicht genom­menen Urlaubs­ziel beur­teilt hätte. Uner­heb­lich ist die spätere reale Entwick­lung der Ereig­nisse. Eine eindeu­tige Reise­war­nung durch das Außenamt muss als stor­no­freier Rück­tritts­grund gewertet werden. Medi­en­be­richte und Infor­ma­ti­ons­sen­dungen in Rund­funk und Fern­sehen sowie in aner­kannten seriösen Zeitungen können grund­sätz­lich nicht als aus Sensa­ti­ons­lust weit über­trie­bene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmit­telbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzu­muten, vorerst die weitere Entwick­lung abzu­warten. (OGH 1 Ob 257/07b)

Eine weitere Beob­ach­tung der Lage und damit ein noch längeres Zuwarten mit dem Vertrags­rück­tritt ist dann nicht mehr zumutbar, wenn sich insge­samt die Sicher­heits­lage nicht wesent­lich verän­dert, die Urlaubs­zeit bereits ange­bro­chen ist und die endgül­tige Buchung eines (anderen) Urlaubs­ziels bereits drin­gend geboten war.

Aktu­elles Beispiel: Flug­route über Dubai auf die Male­diven

Laut diversen Medien werden immer wieder Flüge über Dubai verzö­gert bzw. abge­sagt aufgrund von Drohnen und Raketen in der Luft. British Airways hat zeit­weise Flüge gecan­celt. Ein guter Zeit­punkt die Reise zu stor­nieren und sich um eine Alter­na­tiv­des­ti­na­tion umzu­sehen, ist es, wenn entspre­chende Medi­en­be­richte vorhanden sind. Diese sollte man zu Beweis­zwe­cken auch abspei­chern.

Ich bin somit zuver­sicht­lich, dass der Rück­tritt von einer Reise über Dubai solange kosten­frei möglich sein muss, bis die Kriegs­ge­fahr endgültig gebannt ist.


Häufige Fragen zur Stor­nie­rung einer Pauschal­reise

Kann ich eine Reise wegen Krieg kostenlos stor­nieren?
Ja, wenn unver­meid­bare und außer­ge­wöhn­liche Umstände vorliegen, die die Durch­füh­rung der Reise oder die Beför­de­rung erheb­lich beein­träch­tigen.

Brauche ich zwin­gend eine Reise­war­nung?
Eine offi­zi­elle Reise­war­nung ist ein wich­tiges Argu­ment, aber nicht immer die einzige Grund­lage. Entschei­dend ist die gesamte Situa­tion zum Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung.

Muss ich warten, bis die Reise unmit­telbar bevor­steht?
Nicht immer. Je nach Entwick­lung der Sicher­heits­lage kann ein früherer Rück­tritt gerecht­fer­tigt sein. Maßgeb­lich ist, wie ein durch­schnitt­li­cher Reisender die Lage einschätzen durfte.

Bekomme ich mein Geld vom Reise­ver­an­stalter zurück?
Liegt ein berech­tigter Rück­tritt nach § 10 PRG vor, kann eine Rück­zah­lung ohne Stor­no­ge­bühren verlangt werden.


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