Kann man Kinder oder den Ehepartner einfach enterben? Diese Frage stellt sich häufig im österreichischen Erbrecht. Tatsächlich schützt das Gesetz nahe Angehörige durch den sogenannten Pflichtteil. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser jedoch ganz entzogen (Enterbung) oder zumindest reduziert werden. Welche Voraussetzungen dafür gelten und wann eine Enterbung wirksam ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was bedeutet eine Enterbung?
Unter Enterbung versteht man den gänzlichen Entzug des Pflichtteils durch eine letztwillige Verfügung, zum Beispiel durch ein Testament. Der Pflichtteil steht bestimmten nahen Angehörigen zu (z.B. Ehegatten oder Kindern). In besonderen Fällen kann der Verstorbene jedoch entscheiden, dass eine solche Person den Pflichtteil ganz oder teilweise nicht erhält. Seit der Erbrechtsreform 2017 wurden die Gründe für eine Enterbung neu geregelt und teilweise erweitert.
Wie erfolgt eine Enterbung?
Eine Enterbung muss grundsätzlich in einer letztwilligen Verfügung erfolgen, also etwa:
- in einem Testament oder
- in einem Erbvertrag.
Die erblassende Person kann dabei ausdrücklich festhalten, dass eine Person enterbt wird. Auch eine stillschweigende Enterbung ist möglich, etwa wenn eine Pflichtteilsberechtigte Person im Testament bewusst nicht berücksichtigt wird. Ist eine Enterbung nicht rechtmäßig, erhält die betroffene Person zumindest den Pflichtteil, jedoch keinen darüber hinausgehenden Erbteil.
Welche Gründe rechtfertigen eine Enterbung?
Nach § 770 ABGB kann eine Person ihren Pflichtteil verlieren, wenn sie sich gegenüber der erblassenden Person besonders schwerwiegend verhalten hat. Eine Enterbung ist zum Beispiel möglich, wenn der/die Pflichtteilsberechtigte:
- gegen die erblassende Person eine schwere vorsätzliche Straftat begangen hat,
- gegen nahe Angehörige des Verstorbenen eine schwere vorsätzliche Straftat begangen hat (z.B. gegen Ehepartner, Kinder oder Eltern),
- den letzten Willen der erblassenden Person vereitelt oder manipuliert hat,
- der erblassenden Person schweres seelisches Leid zugefügt hat,
- seine familienrechtlichen Pflichten gröblich vernachlässigt hat (z.B. gegenüber Eltern oder Kindern), oder
- wegen einer besonders schweren Straftat zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Ein früherer Enterbungsgrund – eine angeblich „unsittliche Lebensweise“ – besteht seit der Reform nicht mehr.
Kann eine Enterbung widerrufen werden?
Eine Enterbung kann später wieder aufgehoben werden. Das kann geschehen durch:
- eine neue letztwillige Verfügung, oder
- eine Verzeihung des Verstorbenen.
Eine Verzeihung kann auch stillschweigend erfolgen, etwa durch ein später wieder gutes Verhältnis.
Was bedeutet Erbunwürdigkeit?
Neben der Enterbung kennt das Gesetz auch die Erbunwürdigkeit. Eine Person ist erbunwürdig, wenn sie sich besonders schwer gegen die erblassende Person oder deren Familie verhalten hat, etwa durch:
- schwere Straftaten gegen die erblassende Person oder nahe Angehörige,
- das Zufügen schweren seelischen Leids,
- eine gröbliche Verletzung von Pflichten im Eltern-Kind-Verhältnis, oder
- die Fälschung oder Manipulation eines Testaments.
In solchen Fällen gilt die Person rechtlich so, als wäre sie bereits vor dem Verstorbenen gestorben. Sie erhält daher kein Erbe und keinen Pflichtteil. Ob jemand erbunwürdig ist, kann nur durch ein Gericht entschieden werden.
Wann kann der Pflichtteil gemindert werden?
Auch wenn eine Enterbung nicht rechtswirksam ist, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Diese Minderung wirkt sich sogar auf die Nachkommen der betroffenen pflichtteilsberechtigten Person aus. Voraussetzung für die Minderung ist, dass zwischen der erblassenden Person und den Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht und die Minderung angeordnet ist.
Die Minderung des Pflichtteils kann auch schlüssig dadurch angeordnet werden, dass man den Pflichtteil zur Gänze ausschließt oder den Berechtigten im Testament nicht angemessen bedenkt. Bloße Passivität oder fehlendes Kontaktinteresse z.B. aus Bequemlichkeit, berechtigt auch zur Pflichtteilsminderung, nicht jedoch, wenn die erblassende Person den Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder selbst einen berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Häufige Fragen zur Enterbung
Kann ich meine Kinder enterben?
Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf den Pflichtteil. Eine vollständige Enterbung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich.
Kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden?
Ja, allerdings nur dann, wenn einer der gesetzlichen Enterbungsgründe vorliegt.
Was ist der Unterschied zwischen Enterbung und Erbunwürdigkeit?
Die Enterbung wird vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung angeordnet. Die Erbunwürdigkeit ergibt sich aus dem Gesetz und wird im Streitfall vom Gericht festgestellt.
Kann eine Enterbung rückgängig gemacht werden?
Ja. Eine Enterbung kann durch eine neue letztwillige Verfügung oder durch Verzeihung aufgehoben werden.
Wann kann der Pflichtteil gemindert werden?
Wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über längere Zeit kein familiäres Naheverhältnis bestanden hat und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob eine Enterbung oder Pflichtteilsminderung im konkreten Fall wirksam ist, hängt immer von den individuellen Umständen ab. Als erfahrene Rechtsanwälte für Erbrecht in Wien beraten Sie Gartner & Zwickl persönlich und vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.