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6 häufige Irrtümer über Scheidung und Trennung

Eine Tren­nung oder Schei­dung ist nicht nur emotional belas­tend. Oft müssen inner­halb kurzer Zeit Entschei­dungen getroffen werden, die erheb­liche finan­zi­elle und persön­liche Folgen haben können.
Gerade im Fami­li­en­recht halten sich jedoch zahl­reiche vermeint­liche „Grund­re­geln“, die so nicht stimmen. Aussagen wie „Wer fremd­geht, verliert alles“, „Was auf meinen Namen läuft, gehört mir“ oder „Nach drei Jahren Tren­nung ist man auto­ma­tisch geschieden“ hören wir in unserer Bera­tung immer wieder.
Wir klären sechs beson­ders häufige Irrtümer nach öster­rei­chi­schem Fami­li­en­recht auf.

Irrtum 1: „Wer fremd­geht, verliert bei der Schei­dung alles.“

Das stimmt nicht.

Auch wenn eine Ehe aus dem über­wie­genden oder allei­nigen Verschulden eines Ehepart­ners geschieden wird, bedeutet dies nicht auto­ma­tisch, dass dieser sein Vermögen oder seinen Anteil am eheli­chen Vermögen verliert.

Bei der Auftei­lung des eheli­chen Gebrauchs­ver­mö­gens und der eheli­chen Erspar­nisse steht nicht die Frage im Vorder­grund, wer an der Schei­dung „schuld“ ist. Die Auftei­lung erfolgt viel­mehr nach den gesetz­li­chen Grund­sätzen, insbe­son­dere nach der Billig­keit.

Das Verschulden kann aller­dings an anderer Stelle erheb­liche Bedeu­tung haben – insbe­son­dere beim nach­ehe­li­chen Unter­halt.

Ein Seiten­sprung kann daher recht­liche Konse­quenzen haben. Die oft gehörte Vorstel­lung „Wer fremd­geht, verliert Haus und Erspartes“ ist jedoch falsch.

Irrtum 2: „Was auf meinen Namen läuft, gehört bei der Schei­dung auto­ma­tisch mir.“

Nicht unbe­dingt.

Für die Vermö­gens­auf­tei­lung ist nicht allein entschei­dend, wer im Grund­buch steht, auf wen ein Spar­buch oder Konto lautet oder wer einen Vermö­gens­wert formal erworben hat.

Entschei­dend ist insbe­son­dere, wann und unter welchen Umständen Vermögen erworben wurde und wie es während der Ehe verwendet wurde.

Eheliche Erspar­nisse und eheli­ches Gebrauchs­ver­mögen können grund­sätz­lich der Auftei­lung unter­liegen, auch wenn sie formal nur einem Ehepartner zuge­ordnet sind.

Umge­kehrt fällt auch nicht auto­ma­tisch alles, was während der Ehe vorhanden war, in die Auftei­lung. Bestimmte Vermö­gens­werte sind grund­sätz­lich ausge­nommen. Dazu zählen insbe­son­dere Vermögen, das bereits in die Ehe einge­bracht wurde, sowie Erbschaften und Schen­kungen.

Gerade bei Immo­bi­lien, Unter­nehmen, größeren Erspar­nissen oder Vermö­gens­ver­schie­bungen während einer langen Ehe ist daher eine genaue recht­liche Prüfung wesent­lich.

Irrtum 3: „Die Kinder bleiben nach der Schei­dung auto­ma­tisch bei der Mutter.“

Nein.

Das öster­rei­chi­sche Fami­li­en­recht kennt keinen Auto­ma­tismus, wonach Kinder nach einer Tren­nung oder Schei­dung bei der Mutter leben müssen.

Besteht die gemein­same Obsorge, bleibt diese nach der Schei­dung grund­sätz­lich aufrecht. Zu klären ist insbe­son­dere, in wessen Haus­halt das Kind haupt­säch­lich betreut wird und wie die Betreuung und die Kontakte zum anderen Eltern­teil gestaltet werden.

Maßstab für sämt­liche Entschei­dungen ist das Kindes­wohl – nicht das Geschlecht eines Eltern­teils.

Dabei spielen je nach Einzel­fall beispiels­weise die bishe­rige Betreu­ungs­si­tua­tion, die Bindung des Kindes zu beiden Eltern­teilen, die Stabi­lität des sozialen Umfelds, die Wohn­si­tua­tion und die konkreten Betreu­ungs­mög­lich­keiten eine Rolle.

Auch eine weit­ge­hend gleich­tei­lige Betreuung kann in Betracht kommen. Welche Rege­lung sinn­voll und recht­lich durch­setzbar ist, muss jedoch immer anhand der konkreten fami­liären Situa­tion beur­teilt werden.

Irrtum 4: „Für eine einver­nehm­liche Schei­dung brauche ich keinen Anwalt.“

Rein recht­lich ist eine anwalt­liche Vertre­tung bei einer einver­nehm­li­chen Schei­dung nicht zwin­gend vorge­schrieben. Daraus folgt aber nicht, dass anwalt­liche Bera­tung über­flüssig ist.

Im Gegen­teil: Die im Zuge einer einver­nehm­li­chen Schei­dung abge­schlos­sene Verein­ba­rung regelt häufig zentrale Fragen für viele Jahre – etwa:

  • die Auftei­lung von Vermögen und Schulden,
  • die Ehewoh­nung,
  • wech­sel­sei­tige Unter­halts­an­sprüche,
  • Obsorge und Betreuung gemein­samer Kinder,
  • Kontakt­recht und Kindes­un­ter­halt sowie
  • gege­be­nen­falls pensions- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich rele­vante Fragen.

Wer hier vorschnell auf Ansprüche verzichtet oder eine ungüns­tige Rege­lung akzep­tiert, kann dies später unter Umständen nur schwer oder gar nicht mehr korri­gieren.

Eine recht­liche Prüfung vor der Unter­zeich­nung einer Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung kostet regel­mäßig wesent­lich weniger als ein späterer Rechts­streit über eine unklare oder nach­tei­lige Verein­ba­rung.

Irrtum 5: „Wenn wir getrennt leben, sind wir prak­tisch schon geschieden.“

Nein. Eine Tren­nung beendet die Ehe nicht.

Solange eine Ehe nicht rechts­kräftig geschieden ist, besteht sie recht­lich weiter – selbst wenn die Ehepartner längst getrennte Wohnungen haben oder seit Jahren keinen gemein­samen Haus­halt mehr führen.

Damit können auch weiterhin recht­liche Folgen der Ehe bestehen. Dazu gehören – abhängig vom konkreten Fall – insbe­son­dere Unter­halts­an­sprüche, erbrecht­liche Ansprüche sowie sozial- und pensi­ons­recht­liche Folgen.

Eine jahre­lange fakti­sche Tren­nung sollte daher nicht mit einer recht­li­chen Schei­dung gleich­ge­setzt werden.

Gerade wenn eine Tren­nung bereits dauer­haft erscheint, empfiehlt es sich, früh­zeitig zu klären, welche recht­li­chen und finan­zi­ellen Folgen ein weiteres Zuwarten haben kann.

Irrtum 6: „Nach drei Jahren getrennt leben ist man auto­ma­tisch geschieden.“

Auch das ist falsch.

Die häufig erwähnte Drei­jah­res­frist führt immer wieder zu Miss­ver­ständ­nissen.

Nach drei Jahren Aufhe­bung der häus­li­chen Gemein­schaft endet eine Ehe nicht auto­ma­tisch. Es gibt in Öster­reich keine „auto­ma­ti­sche Schei­dung“ allein aufgrund des Zeit­ab­laufs.

Die Drei­jah­res­frist spielt viel­mehr bei der Schei­dung wegen Auflö­sung der häus­li­chen Gemein­schaft nach § 55 Ehege­setz eine Rolle. Ist die häus­liche Gemein­schaft seit drei Jahren aufge­hoben und die Ehe unheilbar zerrüttet, kann grund­sätz­lich auf Schei­dung geklagt werden.

Das bedeutet aber gerade nicht, dass man am Tag nach Ablauf der drei Jahre plötz­lich geschieden ist. Es muss weiterhin ein gericht­li­ches Schei­dungs­ver­fahren geführt und die Ehe durch das Gericht geschieden werden.

Hinzu kommt: Die Voraus­set­zungen und Folgen einer Schei­dung nach längerer Tren­nung können im Einzel­fall komplex sein. Insbe­son­dere können Fragen des Verschul­dens und des Unter­halts weiterhin von erheb­li­cher Bedeu­tung sein.

Die oft gehörte Aussage „Wir leben seit drei Jahren getrennt, also kann ohnehin nichts mehr passieren“ kann deshalb zu kost­spie­ligen Fehl­ent­schei­dungen führen.

Früh­zei­tige Bera­tung kann spätere Konflikte vermeiden.

Kaum eine Schei­dung gleicht der anderen. Vermögen, Immo­bi­lien, Einkommen, gemein­same Kinder, die Dauer der Ehe und die bishe­rige Lebens­ge­stal­tung können die recht­liche Beur­tei­lung erheb­lich verän­dern. Gerade deshalb sollte man sich bei einer bevor­ste­henden Tren­nung nicht auf Erfah­rungen aus dem Freun­des­kreis oder vermeint­liche allge­meine Regeln verlassen.

Oft genügt bereits eine früh­zei­tige Bera­tung, um zu wissen:

Welche Ansprüche habe ich? Was sollte ich jetzt doku­men­tieren? Welche Verein­ba­rungen sollte ich nicht vorschnell treffen? Und welche finan­zi­ellen Folgen können unter­schied­liche Vorge­hens­weisen haben?

Wer seine recht­liche Ausgangs­lage kennt, kann Entschei­dungen über eine Tren­nung oder Schei­dung wesent­lich fundierter treffen.


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