Solange das Kind minderjährig ist, macht den Unterhalt der betreuende Elternteil gegen den Unterhaltsschuldner geltend. Wenn das Kind schon volljährig ist, muss es selbst im eigenen Namen agieren.
Gleiches gilt für den Empfang des Unterhaltes. Der betreuende Elternteil ist auch berechtigt den Unterhalt entgegenzunehmen.