Für einvernehmliche Trennungen ist ein Scheidungsfolgenvergleich eine notwendige Grundlage. Darin sind alle finanziellen Konsequenzen abgebildet, bis hin zu den monatlich zu zahlenden Alimenten. Sind auch Liegenschaften betroffen, kommt das Dokument in die digitale Urkundensammlung des Grundbuchs. Diese Unterlagen sind öffentlich einsehbar.
Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dadurch 2021 das Recht auf Privatleben verletzt sah, erkannte der Oberste Gerichtshof, dass dem Grundbuchsgericht zwar eine vollständige Vergleichsausfertigung vorzulegen, aber lediglich eine Teilausfertigung zu veröffentlichen ist.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist daher neben dem Scheidungsvergleich und dem Antrag auf Scheidung im Einvernehmen nach § 55 EheG auch eine auszugsweise Ausfertigung zum Zweck der grundbücherlichen Durchführung an das Gericht zu übermitteln.