Oberster Gerichtshof beendet „Gehaltsstrip“ bei Scheidung

Für einver­nehm­liche Tren­nungen ist ein Schei­dungs­fol­gen­ver­gleich eine notwen­dige Grund­lage. Darin sind alle finan­zi­ellen Konse­quenzen abge­bildet, bis hin zu den monat­lich zu zahlenden Alimenten. Sind auch Liegen­schaften betroffen, kommt das Doku­ment in die digi­tale Urkun­den­samm­lung des Grund­buchs. Diese Unter­lagen sind öffent­lich einsehbar.

Da der Euro­päi­sche Gerichtshof für Menschen­rechte dadurch 2021 das Recht auf Privat­leben verletzt sah, erkannte der Oberste Gerichtshof, dass dem Grund­buchs­ge­richt zwar eine voll­stän­dige Vergleichs­aus­fer­ti­gung vorzu­legen, aber ledig­lich eine Teil­aus­fer­ti­gung zu veröf­fent­li­chen ist.

Bei einer einver­nehm­li­chen Schei­dung ist daher neben dem Schei­dungs­ver­gleich und dem Antrag auf Schei­dung im Einver­nehmen nach § 55 EheG auch eine auszugs­weise Ausfer­ti­gung zum Zweck der grund­bü­cher­li­chen Durch­füh­rung an das Gericht zu über­mit­teln.