Gem § 81 Abs 1 Satz 2 EheG sind nur Schulden aufzuteilen, die mit dem in natura aufzuteilenden Ehevermögen in einem inneren Zusammenhang stehen. Unternehmensschulden stehen in aller Regel mit der Aufteilung ausgenommenen Vermögenswerten im Zusammenhang, weshalb sie nach dieser Bestimmung unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Ehegatte über Initiative und Wunsch des anderen Ehegatten als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt, diese in finanzielle Schwierigkeiten gerät und einen Kredit aufnimmt, für den beide Ehegatten solidarisch bürgen.
Das Aufteilungsgericht kann weder eine Verteilung der unternehmerischen Schulden im Innenverhältnis nach § 92 EheG noch einen Eingriff in das Außenverhältnis nach § 98 EheG vornehmen.