Unternehmerische Schulden

Gem § 81 Abs 1 Satz 2 EheG sind nur Schulden aufzu­teilen, die mit dem in natura aufzu­tei­lenden Ehever­mögen in einem inneren Zusam­men­hang stehen. Unter­neh­mens­schulden stehen in aller Regel mit der Auftei­lung ausge­nom­menen Vermö­gens­werten im Zusam­men­hang, weshalb sie nach dieser Bestim­mung unbe­rück­sich­tigt bleiben. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Ehegatte über Initia­tive und Wunsch des anderen Ehegatten als Gesell­schafter an einer GmbH betei­ligt, diese in finan­zi­elle Schwie­rig­keiten gerät und einen Kredit aufnimmt, für den beide Ehegatten soli­da­risch bürgen.

Das Auftei­lungs­ge­richt kann weder eine Vertei­lung der unter­neh­me­ri­schen Schulden im Innen­ver­hältnis nach § 92 EheG noch einen Eingriff in das Außen­ver­hältnis nach § 98 EheG vornehmen.