Freut man sich schon auf den verdienten Osterurlaub, machen einem wildgewordene Kriegsminister und Terroristen in einem völkerrechtswidrigen und asymetrischen Konflikt einen Strich durch die Urlaubsrechnung.
Nach § 10 Pauschalreisegesetz (PRG) kann der Reisende vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Meines Erachtens kommt es also nicht alleine darauf an, ob am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände auftreten, sondern auch, ob in dessen Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Dabei kann es nicht auf die geografische Nähe bei einer Insel weit entfernt von Festland ankommen, sondern muss wohl auf die übliche Anreiseart abgestellt werden (hier Flugzeug) und damit von der Nähe des Flughafens. Im fliegerischen Sinne ist wohl Dubai der zentrale Umsteigepunkt für Flüge aus Europa auf die Malediven.
Die kriegerischen Auseinandersetzungen rund um Dubai sind sicherlich solche gemäß § 2 Abs 12 PRG.
Der Verbraucher kann von einer Pauschalreise nach § 10 Abs 2 PRG zurücktreten, wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vernünftigerweise annehmen könne, dass diese Umstände die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden. RIS-Justiz RS0135289
Es muss eine ex ante-Betrachtung angestellt werden, und ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher, also weder ein besonders mutiger noch ein besonders ängstlicher Reisender die künftige Entwicklung an dem in Aussicht genommenen Urlaubsziel beurteilt hätte. Unerheblich ist die spätere reale Entwicklung der Ereignisse. Eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt muss als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden. Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie in anerkannten seriösen Zeitungen können grundsätzlich nicht als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. (OGH 1 Ob 257/07b)
Eine weitere Beobachtung der Lage und damit ein noch längeres Zuwarten mit dem Vertragsrücktritt ist dann nicht mehr zumutbar, wenn sich insgesamt die Sicherheitslage nicht wesentlich verändert, die Urlaubszeit bereits angebrochen ist und die endgültige Buchung eines (anderen) Urlaubsziels bereits dringend geboten war.
Laut Financial Times wurden Flüge über Dubai verzögert bzw. abgesagt aufgrund von Drohnen und Raketen in der Luft. British Airways hat die Flüge gecancelt. Ein guter Zeitpunkt also die Reise zu stornieren und sich um eine Alternativdestination umzusehen.
Selbst ChatGPT empfiehlt derzeit (17.03.2026 11:00 MEZ) keine Flüge dorthin 😉.
Ich bin somit zuversichtlich, dass der Rücktritt von einer Reise über Dubai derzeit kostenfrei möglich sein muss.