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Was bedeutet Enterbung?
Unter Enterbung versteht man den gänzlichen Entzug des Pflichtteils durch eine letztwillige Verfügung, zum Beispiel durch ein Testament.
Der Pflichtteil steht bestimmten nahen Angehörigen zu (z. B. Ehegatten oder Kindern). In besonderen Fällen kann der Verstorbene jedoch entscheiden, dass eine solche Person den Pflichtteil ganz oder teilweise nicht erhält.
Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich insbesondere in den §§ 769–773 ABGB.
Seit der Erbrechtsreform 2017 wurden die Gründe für eine Enterbung neu geregelt und teilweise erweitert.
Wie erfolgt eine Enterbung?
Eine Enterbung muss grundsätzlich in einer letztwilligen Verfügung erfolgen, also etwa:
- in einem Testament oder
- in einem Erbvertrag.
Die erblassende Person kann dabei ausdrücklich festhalten, dass eine Person enterbt wird.
Auch eine stillschweigende Enterbung ist möglich, etwa wenn eine Pflichtteilsberechtigte Person im Testament bewusst nicht berücksichtigt wird.
Ist eine Enterbung nicht rechtmäßig, erhält die betroffene Person zumindest den Pflichtteil, jedoch keinen darüber hinausgehenden Erbteil.
Gründe für eine Enterbung
Nach § 770 ABGB kann eine Person ihren Pflichtteil verlieren, wenn sie sich gegenüber der erblassenden Person besonders schwerwiegend verhalten hat.
Eine Enterbung ist zum Beispiel möglich, wenn der/die Pflichtteilsberechtigte:
- gegen der erblassenden Person eine schwere vorsätzliche Straftat begangen hat,
- gegen nahe Angehörige des Verstorbenen eine schwere vorsätzliche Straftat begangen hat (z. B. gegen Ehepartner, Kinder oder Eltern),
- den letzten Willen der erblassenden Person vereitelt oder manipuliert hat,
- der erblassenden Person schweres seelisches Leid zugefügt hat,
- seine familienrechtlichen Pflichten gröblich vernachlässigt hat (z. B. gegenüber Eltern oder Kindern), oder
- wegen einer besonders schweren Straftat zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Ein früherer Enterbungsgrund – eine angeblich „unsittliche Lebensweise“ – besteht seit der Reform nicht mehr.
Widerruf der Enterbung
Eine Enterbung kann später wieder aufgehoben werden.
Das kann geschehen durch:
- eine neue letztwillige Verfügung, oder
- eine Verzeihung des Verstorbenen.
Eine Verzeihung kann auch stillschweigend erfolgen, etwa durch ein später wieder gutes Verhältnis.
Exkurs: Erbunwürdigkeit
Neben der Enterbung kennt das Gesetz auch die Erbunwürdigkeit.
Eine Person ist erbunwürdig, wenn sie sich besonders schwer gegen die erblassende Person oder deren Familie verhalten hat, etwa durch:
- schwere Straftaten gegen die erblassende Person oder nahe Angehörige,
- das Zufügen schweren seelischen Leids,
- eine gröbliche Verletzung von Pflichten im Eltern-Kind-Verhältnis, oder
- die Fälschung oder Manipulation eines Testaments.
In solchen Fällen gilt die Person rechtlich so, als wäre sie bereits vor dem Verstorbenen gestorben. Sie erhält daher kein Erbe und keinen Pflichtteil.
Ob jemand erbunwürdig ist, kann nur durch ein Gericht entschieden werden.
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Mögliche Pflichtteilsminderung
Auch wenn eine Enterbung nicht rechtswirksam ist, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden.
Diese Minderung wirkt sich sogar auf die Nachkommen der betroffenen pflichtteilsberechtigten Person aus.
Voraussetzung für die Minderung ist, dass zwischen der erblassenden Person und den Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht und die Minderung angeordnet ist. Die Minderung des Pflichtteils kann auch schlüssig dadurch angeordnet werden dass man den Pflichtteil zur Gänze ausschließt oder den Berechtigten im Testament nicht angemessen bedenkt.
Bloße Passivität oder fehlendes Kontaktinteresse zB aus Bequemlichkeit berechtigt auch zur Pflichtteilsminderung, nicht jedoch, wenn die erblassende Person den Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder selbst einen berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Die Frage, ob eine Enterbung wirksam ist oder ob ein Pflichtteil dennoch besteht und in welchem Ausmaß, ist oft rechtlich komplex.