Ehepartner haben gemeinsam Besitz an den Haushalts- und Einrichtungsgegenständen in ihrer Wohnung. Es spielt keine Rolle, ob die Gegenstände vor oder während der Ehe gekauft wurden oder wem sie gehören. Beide dürfen sie benutzen.
Wenn einer der Ehepartner den Hausrat, wie Bilder, Spiegel, Besteck oder Vasen, benutzt, hat er daran Besitzrecht. Zum Beispiel haben beide Partner Besitzrecht an einem Fernseher, wenn sie ihn beide nutzen, unabhängig davon, wer ihn gekauft hat.
Laut neuer Rechtsprechung können Ehepartner auch wegen Besitzstörung klagen. Eine solche Klage ist möglich, wenn ein Partner den anderen erheblich bei der Nutzung eines Gegenstands stört oder komplett ausschließt.
Es ist keine Besitzstörung, wenn es mehrere ähnliche Geräte im Haushalt gibt, da ein Partner an allen Geräten Besitz haben kann. Zum Beispiel ist es Besitzentzug, wenn Küchengeräte in einen Schrank geräumt werden und der Ehemann nicht darüber informiert wird, sodass er denkt, die Ehefrau hat sie beim Auszug mitgenommen.
Das Ausräumen der Kleidung des Mannes aus dem Schrank und Einpacken in Koffer ist eine Besitzstörung, auch wenn er bald ausziehen müsste. Ebenso ist das Räumen der Wohnung gegen den Willen eines Partners eine Besitzstörung, auch wenn er zur Räumung verpflichtet war.
Ein Telefon in der Wohnung gehört beiden Partnern gemeinsam, egal wer die Rechnungen zahlt. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn ein Partner das Telefon ohne Zustimmung des anderen sperren lässt oder einen Festnetzanschluss einseitig deaktiviert. Auch beim Auszug nach der Scheidung kann eine Besitzstörung vorkommen, z.B. wenn der Ehemann den Kabelanschluss ummeldet, ohne dass die Ehefrau zustimmt.
Besitzstörung ist nicht abhängig vom Anschlussinhaber, sondern davon, dass der Nutzer gestört wird. Das gilt auch für Mobiltelefone, Kreditkarten oder Fahrzeuge, die ein Partner dem anderen zur Verfügung stellt und eigenmächtig abmeldet.
Wenn ein Partner die Gas- und Stromrechnung nicht zahlt und dadurch die Versorgung abschalten lässt, stört er den ruhigen Besitz des anderen an den Geräten.
Die Entnahme eines gemeinsamen Sparbuchs aus dem Safe ohne Zustimmung ist eine Besitzstörung, da der andere Partner keinen Zugriff mehr hat.
Das Besitzstörungsverfahren ist ein einfaches Verfahren vor dem Bezirksgericht, um den letzten ungestörten Besitz zu schützen. Die Klage muss den letzten Besitzstand, die Wiederherstellung des früheren Zustands und die Vermeidung weiterer Störungen fordern. Die Frist zur Klage beträgt 30 Tage ab Kenntnis der Störung. Der Kläger muss die Rechtzeitigkeit der Klage beweisen.