Mitbesitz an Gegenständen in der Ehewohnung und Besitzstörung

Ehepartner haben gemeinsam Besitz an den Haus­halts- und Einrich­tungs­ge­gen­ständen in ihrer Wohnung. Es spielt keine Rolle, ob die Gegen­stände vor oder während der Ehe gekauft wurden oder wem sie gehören. Beide dürfen sie benutzen.

Wenn einer der Ehepartner den Hausrat, wie Bilder, Spiegel, Besteck oder Vasen, benutzt, hat er daran Besitz­recht. Zum Beispiel haben beide Partner Besitz­recht an einem Fern­seher, wenn sie ihn beide nutzen, unab­hängig davon, wer ihn gekauft hat.

Laut neuer Recht­spre­chung können Ehepartner auch wegen Besitz­stö­rung klagen. Eine solche Klage ist möglich, wenn ein Partner den anderen erheb­lich bei der Nutzung eines Gegen­stands stört oder komplett ausschließt.

Es ist keine Besitz­stö­rung, wenn es mehrere ähnliche Geräte im Haus­halt gibt, da ein Partner an allen Geräten Besitz haben kann. Zum Beispiel ist es Besitz­entzug, wenn Küchen­ge­räte in einen Schrank geräumt werden und der Ehemann nicht darüber infor­miert wird, sodass er denkt, die Ehefrau hat sie beim Auszug mitge­nommen.

Das Ausräumen der Klei­dung des Mannes aus dem Schrank und Einpa­cken in Koffer ist eine Besitz­stö­rung, auch wenn er bald ausziehen müsste. Ebenso ist das Räumen der Wohnung gegen den Willen eines Part­ners eine Besitz­stö­rung, auch wenn er zur Räumung verpflichtet war.

Ein Telefon in der Wohnung gehört beiden Part­nern gemeinsam, egal wer die Rech­nungen zahlt. Eine Besitz­stö­rung liegt vor, wenn ein Partner das Telefon ohne Zustim­mung des anderen sperren lässt oder einen Fest­netz­an­schluss einseitig deak­ti­viert. Auch beim Auszug nach der Schei­dung kann eine Besitz­stö­rung vorkommen, z.B. wenn der Ehemann den Kabel­an­schluss ummeldet, ohne dass die Ehefrau zustimmt.

Besitz­stö­rung ist nicht abhängig vom Anschluss­in­haber, sondern davon, dass der Nutzer gestört wird. Das gilt auch für Mobil­te­le­fone, Kredit­karten oder Fahr­zeuge, die ein Partner dem anderen zur Verfü­gung stellt und eigen­mächtig abmeldet.

Wenn ein Partner die Gas- und Strom­rech­nung nicht zahlt und dadurch die Versor­gung abschalten lässt, stört er den ruhigen Besitz des anderen an den Geräten.

Die Entnahme eines gemein­samen Spar­buchs aus dem Safe ohne Zustim­mung ist eine Besitz­stö­rung, da der andere Partner keinen Zugriff mehr hat.

Das Besitz­stö­rungs­ver­fahren ist ein einfa­ches Verfahren vor dem Bezirks­ge­richt, um den letzten unge­störten Besitz zu schützen. Die Klage muss den letzten Besitz­stand, die Wieder­her­stel­lung des früheren Zustands und die Vermei­dung weiterer Störungen fordern. Die Frist zur Klage beträgt 30 Tage ab Kenntnis der Störung. Der Kläger muss die Recht­zei­tig­keit der Klage beweisen.