Aufteilung von Unternehmensgewinnen in der Ehe

Oftmals sind Ehegatten in einem gemein­samen Unter­nehmen aktiv. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzel­falls an, wie sich die Ehegatten die Unter­neh­mens­ge­winne zurechnen bzw. auszahlen. Von der Anstel­lung eines oder beider Ehegatten bis hin zu selbst­stän­diger gemein­samer Tätig­keit im Rahmen von Arbeits­ge­mein­schaften oder gemein­samer Betei­li­gung an einer Gesell­schaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG) ist alles denkbar. Aus steu­er­li­chen Gründen wird von Steu­er­be­ra­tern oft ab einer gewissen Umsatz­grenze die Grün­dung einer GmbH ange­raten. Bei größeren Unter­neh­mungen und größeren Fami­lien auch die Errich­tung einer Akti­en­ge­sell­schaft.

Doch wie sind die durch gemein­same Tätig­keit erzielten Gewinne in der Ehe aufzu­teilen?

Der Auftei­lung unter­liegt grund­sätz­lich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben. Erträge eines Unter­neh­mens sind als unter­neh­mens­zu­ge­hörig anzu­sehen und damit bei der Auftei­lung nicht zu berück­sich­tigen. Dabei macht es keinen Unter­schied, ob es sich um Gewinne aus der gewöhn­li­chen Geschäfts­tä­tig­keit oder Miet­ein­nahmen des Unter­neh­mens oder Pacht­zinse im Fall der Verpach­tung des Unter­neh­mens handelt oder ob die Gewinne schon versteuert wurden oder als “Schwarz­geld“ auf eine Versteue­rung warten.

Es macht auch die Art der Gewinne, also ob es sich um Konto­gut­haben, Spar­bü­cher, Bargeld, Buch­geld oder allen­falls eine Forde­rung gegen­über dem Finanzamt handelt, keinen Unter­schied.

Der OGH (zuletzt 1 Ob 14/21x) judi­ziert laufend, dass Voraus­set­zung für die Einbe­zie­hung von Unter­neh­mens­er­trägen in die nach­ehe­liche Auftei­lung eine Umwand­lung in Gebrauchs­ver­mögen oder eine Umwid­mung ist.  Diese Umwid­mung wird vom Unter­nehmer oder Gesell­schafter vorge­nommen und kann ausdrück­lich oder auch schlüssig, aus seinem Verhalten heraus, erfolgen.

Nicht ausge­schüt­teter Gewinn fällt in der Regel nicht in die Auftei­lungs­masse, wenn er reinves­tiert, in Unter­neh­mens­rück­lagen ange­legt oder einfach „stehen­ge­lassen“ wird.

Beziehen Ehegatten die Mittel zur Bestrei­tung des Lebens­un­ter­haltes der Familie (auch) aus Erträg­nissen eines Unter­neh­mens, ist es eine vertret­bare Lösung, eine derar­tige Verwer­tung von Unter­neh­mens­ge­winnen als unter­neh­mens­fremd zu quali­fi­zieren und sie demnach privaten Zwecken zuzu­ordnen.

Beweis­pflichtig ist jener Ehegatte, der die Zuge­hö­rig­keit zur Auftei­lungs­masse verlangt.

Aller­dings sind bei Gerichts­ver­fahren Beweis­erleich­te­rungen möglich.

Schon vor Grün­dung von Gesell­schaften sollten diese Umstände bedacht und sinn­volle Rege­lungen für die Zusam­men­ar­beit gefunden werden. Spätere gericht­liche Verfahren darüber können schnell teuer werden.