Oftmals sind Ehegatten in einem gemeinsamen Unternehmen aktiv. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wie sich die Ehegatten die Unternehmensgewinne zurechnen bzw. auszahlen. Von der Anstellung eines oder beider Ehegatten bis hin zu selbstständiger gemeinsamer Tätigkeit im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften oder gemeinsamer Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) ist alles denkbar. Aus steuerlichen Gründen wird von Steuerberatern oft ab einer gewissen Umsatzgrenze die Gründung einer GmbH angeraten. Bei größeren Unternehmungen und größeren Familien auch die Errichtung einer Aktiengesellschaft.
Doch wie sind die durch gemeinsame Tätigkeit erzielten Gewinne in der Ehe aufzuteilen?
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben. Erträge eines Unternehmens sind als unternehmenszugehörig anzusehen und damit bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Gewinne aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder Mieteinnahmen des Unternehmens oder Pachtzinse im Fall der Verpachtung des Unternehmens handelt oder ob die Gewinne schon versteuert wurden oder als “Schwarzgeld“ auf eine Versteuerung warten.
Es macht auch die Art der Gewinne, also ob es sich um Kontoguthaben, Sparbücher, Bargeld, Buchgeld oder allenfalls eine Forderung gegenüber dem Finanzamt handelt, keinen Unterschied.
Der OGH (zuletzt 1 Ob 14/21x) judiziert laufend, dass Voraussetzung für die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die nacheheliche Aufteilung eine Umwandlung in Gebrauchsvermögen oder eine Umwidmung ist. Diese Umwidmung wird vom Unternehmer oder Gesellschafter vorgenommen und kann ausdrücklich oder auch schlüssig, aus seinem Verhalten heraus, erfolgen.
Nicht ausgeschütteter Gewinn fällt in der Regel nicht in die Aufteilungsmasse, wenn er reinvestiert, in Unternehmensrücklagen angelegt oder einfach „stehengelassen“ wird.
Beziehen Ehegatten die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie (auch) aus Erträgnissen eines Unternehmens, ist es eine vertretbare Lösung, eine derartige Verwertung von Unternehmensgewinnen als unternehmensfremd zu qualifizieren und sie demnach privaten Zwecken zuzuordnen.
Beweispflichtig ist jener Ehegatte, der die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse verlangt.
Allerdings sind bei Gerichtsverfahren Beweiserleichterungen möglich.
Schon vor Gründung von Gesellschaften sollten diese Umstände bedacht und sinnvolle Regelungen für die Zusammenarbeit gefunden werden. Spätere gerichtliche Verfahren darüber können schnell teuer werden.