Was bedeutet Unterhaltsbemessungsgrundlage?

Obschon die Bemes­sungs­grund­lage für den Kindes­un­ter­halt das monat­liche Netto­ein­kommen ist, wird nicht nur Einkommen aus einer unselbst­stän­digen oder selbst­stän­digen Tätig­keit berück­sich­tigt, sondern auch Arbeits­lo­sen­geld und Rente. Demnach können folgende Personen unter­halts­pflichtig sein:

  • Unselbst­ständig Erwerbs­tä­tige (Ange­stellte, Arbeiter, Arbeit­nehmer, Beamte)
  • Selbst­ständig Erwerbs­tä­tige (Frei­be­rufler, Unter­nehmer, Einzel­un­ter­nehmer)
  • Arbeits­lose
  • Rentner

Bei unselbst­ständig Erwerbs­tä­tigen wird das monat­liche Netto­ein­kommen sowie das 13. und 14. Monats­ge­halt heran­ge­zogen und durch zwölf Monate geteilt. Rele­vant ist daher das Jahres­zwölftel für den Unter­halt eines Kindes.

Bei Selbst­stän­digen ist der Rein­ge­winn die Bemes­sungs­grund­lage für den Kindes­un­ter­halt. Ist die Höhe der Alimente wegen schwan­kender Gewinne nicht eindeutig fest­stellbar, ist der durch­schnitt­liche Gewinn der letzten drei Geschäfts­jahre ausschlag­ge­bend.

Arbeits­lose erhalten zusätz­lich zum Arbeits­lo­sen­geld einen Fami­li­en­zu­schlag, um die Alimente für ihre Kinder zahlen zu können. Für Rentner gilt die Pension als Bemes­sungs­grund­lage für die zu leis­tenden Unter­halts­zah­lungen.