Obschon die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt das monatliche Nettoeinkommen ist, wird nicht nur Einkommen aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt, sondern auch Arbeitslosengeld und Rente. Demnach können folgende Personen unterhaltspflichtig sein:
- Unselbstständig Erwerbstätige (Angestellte, Arbeiter, Arbeitnehmer, Beamte)
- Selbstständig Erwerbstätige (Freiberufler, Unternehmer, Einzelunternehmer)
- Arbeitslose
- Rentner
Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird das monatliche Nettoeinkommen sowie das 13. und 14. Monatsgehalt herangezogen und durch zwölf Monate geteilt. Relevant ist daher das Jahreszwölftel für den Unterhalt eines Kindes.
Bei Selbstständigen ist der Reingewinn die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt. Ist die Höhe der Alimente wegen schwankender Gewinne nicht eindeutig feststellbar, ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre ausschlaggebend.
Arbeitslose erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld einen Familienzuschlag, um die Alimente für ihre Kinder zahlen zu können. Für Rentner gilt die Pension als Bemessungsgrundlage für die zu leistenden Unterhaltszahlungen.