Wann ruht der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners?

Das Eingehen einer Lebens­ge­mein­schaft durch den geschie­denen Ehepartner bewirkt ein Ruhen seines Unter­halts­an­spruchs ohne Rück­sicht darauf, ob er aus der Lebens­ge­mein­schaft Unter­halt bezieht oder nicht.

Für das Vorliegen einer Lebens­ge­mein­schaft spielt neben der Eheähn­lich­keit auch eine gewisse Dauer, auf die sie einge­richtet ist, und das Zusam­men­spiel der Elemente Wohn-, Wirt­schafts- und Geschlechts­ge­mein­schaft eine Rolle.

Eine Wohn­ge­mein­schaft liegt grund­sätz­lich vor, wenn die Lebens­ge­fährten tatsäch­lich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemein­samer Lebens­mit­tel­punkt sein soll. Durch fall­weises gemein­sames Über­nachten in unre­gel­mä­ßigen Abständen wird keine Wohn­ge­mein­schaft begründet. Eine fehlende Wohn­ge­mein­schaft allein bedeutet aller­dings nicht zwin­gend, dass keine Lebens­ge­mein­schaft vorliegt.

Unter Wirt­schafts­ge­mein­schaft wird verstanden, dass die beiden Partner „Freud und Leid mitein­ander teilen“, einander Beistand und Dienste leisten (zwischen­mensch­liche Kompo­nente) und einander an den zur Bestrei­tung des Unter­halts, der Zerstreuung und der Erho­lung dienenden gemein­samen Gütern teil­nehmen lassen (wirt­schaft­liche Kompo­nente). Ein Mindestmaß an wirt­schaft­li­cher Gemein­schaft ist unver­zichtbar.

Getrenntes Wohnen in über­ein­ander im selben Haus liegenden Wohnungen, in denen sich keine persön­li­chen Gegen­stände des jeweils anderen befinden und zu denen der jeweils andere über keinen Schlüssel verfügt, gele­gent­liche Über­nach­tungen in der Wohnung des jeweils anderen, keine gemein­same Haus­halts­füh­rung, kein gemein­sames Einkaufen oder Kochen, ledig­lich gele­gent­liche gemein­same Mahl­zeiten, keine wech­sel­sei­tige (finan­zi­elle) Unter­stüt­zung in der Haus­halts­füh­rung oder bei Repa­ra­tur­ar­beiten, kein gemein­sames Konto, keine gemein­samen Anschaf­fungen, penible Teilung der Kosten gemeinsam unter­nom­mener Ausflüge und Urlaube, also leid­glich die zwischen­mensch­liche Kompo­nente, reichen für die Annahme einer Lebens­ge­mein­schaft nicht aus.