Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch den geschiedenen Ehepartner bewirkt ein Ruhen seines Unterhaltsanspruchs ohne Rücksicht darauf, ob er aus der Lebensgemeinschaft Unterhalt bezieht oder nicht.
Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist, und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle.
Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll. Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird keine Wohngemeinschaft begründet. Eine fehlende Wohngemeinschaft allein bedeutet allerdings nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt.
Unter Wirtschaftsgemeinschaft wird verstanden, dass die beiden Partner „Freud und Leid miteinander teilen“, einander Beistand und Dienste leisten (zwischenmenschliche Komponente) und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen (wirtschaftliche Komponente). Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist unverzichtbar.
Getrenntes Wohnen in übereinander im selben Haus liegenden Wohnungen, in denen sich keine persönlichen Gegenstände des jeweils anderen befinden und zu denen der jeweils andere über keinen Schlüssel verfügt, gelegentliche Übernachtungen in der Wohnung des jeweils anderen, keine gemeinsame Haushaltsführung, kein gemeinsames Einkaufen oder Kochen, lediglich gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten, keine wechselseitige (finanzielle) Unterstützung in der Haushaltsführung oder bei Reparaturarbeiten, kein gemeinsames Konto, keine gemeinsamen Anschaffungen, penible Teilung der Kosten gemeinsam unternommener Ausflüge und Urlaube, also leidglich die zwischenmenschliche Komponente, reichen für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht aus.