Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch die Beiziehung eines Detektivs Gewissheit über das Verhalten des Ehepartners zu verschaffen. Es liegt nämlich ein berechtigtes Interesse an der Untermauerung des Prozessstandpunkts durch Beiziehung eines Detektivs auch im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage vor. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, beim Ehepartner oder dem Ehestörer nachzufragen.
Der Schadenersatzanspruch gegen den Ehepartner und den dritten „Ehestörer” bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten wird durch die „angemessenen Überwachungskosten” begrenzt, die Überwachung darf also nicht offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich sein.
Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann allerdings so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat.