Haftung des Ehestörers für Detektivkosten zur Beweissicherung im Scheidungsprozess

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch die Beizie­hung eines Detek­tivs Gewiss­heit über das Verhalten des Ehepart­ners zu verschaffen. Es liegt nämlich ein berech­tigtes Inter­esse an der Unter­maue­rung des Prozess­stand­punkts durch Beizie­hung eines Detek­tivs auch im Hinblick auf ein bevor­ste­hendes Schei­dungs­ver­fahren und die noch unge­klärte Verschul­dens­frage vor. Grund­sätz­lich besteht keine Verpflich­tung, beim Ehepartner oder dem Ehestörer nach­zu­fragen.

Der Scha­den­er­satz­an­spruch gegen den Ehepartner und den dritten „Ehestörer” bei rechts­wid­rigem und schuld­haftem Verhalten wird durch die „ange­mes­senen Über­wa­chungs­kosten” begrenzt, die Über­wa­chung darf also nicht offen­kundig über­flüssig, von vorn­herein aussichtslos, erkennbar unzweck­mäßig oder rechts­miss­bräuch­lich sein.

Das bloß vorsorg­liche Bedürfnis an der Erlan­gung von Beweis­mit­teln im Eheschei­dungs­ver­fahren kann aller­dings so lange keine Haftung des Ehestö­rers für Über­wa­chungs­kosten recht­fer­tigen, als der untreue Ehepartner den an ihn heran­ge­tra­genen Vorwurf einer außer­ehe­li­chen Bezie­hung nicht bestritten und eine solche Bestrei­tung auch nicht ange­droht hat.