Gemeinsames Wohnen ist Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft und wesentlicher Bestandteil der ehelichen Pflichten. Die nicht gerechtfertigte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist grundsätzlich Eheverfehlung.
Der Auszug aus der Ehewohnung ist keine Eheverfehlung bei erniedrigendem Verhalten, außerehelichem Verhältnis, eigenem Trennungswunsch und zeitweisem Verlassen der Ehewohnung durch den anderen Ehegatten, Streitigkeiten der Ehepartner (über Nachwuchs, Ausbildung), Beschimpfungen, Unterdrucksetzen des einen Ehepartners durch den anderen und dessen Verwandte, wiederholter und unbegründeter Störung der Nachtruhe zur Aussprache über vermutetes Liebesverhältnis, Vermüllung der ehelichen Wohnung.