Ist der Auszug aus der Ehewohnung eine Eheverfehlung?

Gemein­sames Wohnen ist Teil der eheli­chen Lebens­ge­mein­schaft und wesent­li­cher Bestand­teil der eheli­chen Pflichten. Die nicht gerecht­fer­tigte Aufhe­bung der eheli­chen Gemein­schaft ist grund­sätz­lich Ehever­feh­lung.

Der Auszug aus der Ehewoh­nung ist keine Ehever­feh­lung bei ernied­ri­gendem Verhalten, außer­ehe­li­chem Verhältnis, eigenem Tren­nungs­wunsch und zeit­weisem Verlassen der Ehewoh­nung durch den anderen Ehegatten, Strei­tig­keiten der Ehepartner (über Nach­wuchs, Ausbil­dung), Beschimp­fungen, Unter­druck­setzen des einen Ehepart­ners durch den anderen und dessen Verwandte, wieder­holter und unbe­grün­deter Störung der Nacht­ruhe zur Aussprache über vermu­tetes Liebes­ver­hältnis, Vermül­lung der eheli­chen Wohnung.