Tiere helfen beim Streit um das Haus

In aufrechter Bezie­hung haben die mitt­ler­weile geschie­denen Ehegatten das eheliche Grund­stück samt der darauf befind­li­chen Wohnung gemeinsam mit den drei Hunden, zwei Katzen und den Schild­kröten der Frau benutzt.

Nach der Schei­dung wollen sowohl der finanz­kräf­ti­gere Mann als auch die in ihrer psychi­schen Gesund­heit ange­schla­gene Frau die Liegen­schaft für sich bean­spru­chen und im Gegenzug die Verbind­lich­keiten über­nehmen.

Die Unter­in­stanzen haben das Haus dem Mann zuge­wiesen, da die Frau die an den Mann zu leis­tende Ausgleichs­zah­lung nicht aufbringen könne. Die Frau habe die Liegen­schaft daher binnen 5 Monaten zu verlassen, der Mann habe eine Ausgleichs­zah­lung zu leisten und alle mit der Liegen­schaft zusam­men­hän­genden Schulden zu über­nehmen.

Der Oberste Gerichtshof hat aber nunmehr erkannt, die Unter­in­stanzen hätten verab­säumt, fest­zu­stellen, wie viel die Frau bei einer äußersten Einschrän­kung ihrer Lebens­be­dürf­nisse an Geld verbrau­chen würde. Für eine Ausgleichs­zah­lung sei es nämlich zumutbar, einen Kredit aufzu­nehmen. Wenn die Frau einen solchen bekomme, gehe es maßgeb­lich nur darum, wer mehr auf das Haus ange­wiesen sei. Die von der Frau ins Treffen geführten gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gungen können nämlich ein (weiteres) schüt­zens­wertes Inter­esse an der Ehewoh­nung begründen. Auch die Betreuung der Tiere könne bei der vorzu­neh­menden Inter­es­sen­ab­wä­gung nicht außer Acht gelassen werden.

Die (neuer­liche) Entschei­dung liegt nunmehr bei der I. Instanz.

Fort­set­zung folgt …