In aufrechter Beziehung haben die mittlerweile geschiedenen Ehegatten das eheliche Grundstück samt der darauf befindlichen Wohnung gemeinsam mit den drei Hunden, zwei Katzen und den Schildkröten der Frau benutzt.
Nach der Scheidung wollen sowohl der finanzkräftigere Mann als auch die in ihrer psychischen Gesundheit angeschlagene Frau die Liegenschaft für sich beanspruchen und im Gegenzug die Verbindlichkeiten übernehmen.
Die Unterinstanzen haben das Haus dem Mann zugewiesen, da die Frau die an den Mann zu leistende Ausgleichszahlung nicht aufbringen könne. Die Frau habe die Liegenschaft daher binnen 5 Monaten zu verlassen, der Mann habe eine Ausgleichszahlung zu leisten und alle mit der Liegenschaft zusammenhängenden Schulden zu übernehmen.
Der Oberste Gerichtshof hat aber nunmehr erkannt, die Unterinstanzen hätten verabsäumt, festzustellen, wie viel die Frau bei einer äußersten Einschränkung ihrer Lebensbedürfnisse an Geld verbrauchen würde. Für eine Ausgleichszahlung sei es nämlich zumutbar, einen Kredit aufzunehmen. Wenn die Frau einen solchen bekomme, gehe es maßgeblich nur darum, wer mehr auf das Haus angewiesen sei. Die von der Frau ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können nämlich ein (weiteres) schützenswertes Interesse an der Ehewohnung begründen. Auch die Betreuung der Tiere könne bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden.
Die (neuerliche) Entscheidung liegt nunmehr bei der I. Instanz.
Fortsetzung folgt …