Ehevertrag

Nach § 1233 Satz 1 ABGB begründet die eheliche Verbin­dung allein noch keine Gemein­schaft der Güter zwischen den Eheleuten (einge­tra­genen Part­nern). Haben Ehegatten (einge­tra­gene Partner) über die Verwen­dung ihres Vermö­gens keine beson­dere Über­ein­kunft getroffen, so behält nach § 1237 ABGB jeder Ehegatte (einge­tra­gene Partner) sein Eigen­tums­recht; auf das, was ein Teil während der Ehe (einge­tra­genen Part­ner­schaft) erwirbt, hat der andere keinen Anspruch. Der gesetz­liche Güter­stand ist daher jener der Güter­tren­nung. Ausnahmen bestehen hinsicht­lich der Bestim­mungen über die Mitwir­kung des Ehegatten im Erwerb des anderen und jenen bei der Auftei­lung des eheli­chen Gebrauchs­ver­mö­gens und der eheli­chen Erspar­nisse.

Soll grund­sätz­lich vom gesetz­li­chen Güter­stand der Güter­tren­nung abge­gangen werden, ist dazu ein (nota­ri­atsakts­pflich­tiger) Ehepakterfor­der­lich. Die von den Ehegatten (einge­tra­genen Part­nern) vertrag­lich begrün­dete Güter­ge­mein­schaft steht deren Gestal­tungs­wün­schen offen, wobei das Gesetz aber inhalt­liche und formelle Zwei­fels­re­geln bereit­stellt. Die allge­meine Güter­ge­mein­schaft umfasst das gesamte gegen­wär­tige und künf­tige Vermögen; die beschränkte Güter­ge­mein­schaft kann sich auf quan­ti­tativ bestimmte Vermö­gens­teile oder auf den Erwerbs­zeit­punkt (gegen­wär­tiges oder künf­tiges Vermögen) beziehen und in der Zukunft erwor­benes (Errun­gen­schafts­ge­mein­schaft) oder auch Ererbtes umfassen. Bei verein­barter Güter­ge­mein­schaft können auch verschie­dene Güter­massen (Gesamt-, Eigen-, Sonder- und Vorbe­haltsgut) bestehen.