Nach § 1233 Satz 1 ABGB begründet die eheliche Verbindung allein noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten (eingetragenen Partnern). Haben Ehegatten (eingetragene Partner) über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält nach § 1237 ABGB jeder Ehegatte (eingetragene Partner) sein Eigentumsrecht; auf das, was ein Teil während der Ehe (eingetragenen Partnerschaft) erwirbt, hat der andere keinen Anspruch. Der gesetzliche Güterstand ist daher jener der Gütertrennung. Ausnahmen bestehen hinsichtlich der Bestimmungen über die Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des anderen und jenen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.
Soll grundsätzlich vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abgegangen werden, ist dazu ein (notariatsaktspflichtiger) Ehepakterforderlich. Die von den Ehegatten (eingetragenen Partnern) vertraglich begründete Gütergemeinschaft steht deren Gestaltungswünschen offen, wobei das Gesetz aber inhaltliche und formelle Zweifelsregeln bereitstellt. Die allgemeine Gütergemeinschaft umfasst das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen; die beschränkte Gütergemeinschaft kann sich auf quantitativ bestimmte Vermögensteile oder auf den Erwerbszeitpunkt (gegenwärtiges oder künftiges Vermögen) beziehen und in der Zukunft erworbenes (Errungenschaftsgemeinschaft) oder auch Ererbtes umfassen. Bei vereinbarter Gütergemeinschaft können auch verschiedene Gütermassen (Gesamt-, Eigen-, Sonder- und Vorbehaltsgut) bestehen.