Unternehmen und Aufteilung

Nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG unter­liegen Unter­neh­mens­be­stand­teile, sohin Sachen, die zu einem Unter­nehmen gehören, nicht der Auftei­lung und sind aus dieser auszu­scheiden. Ob Sachen als Unter­neh­mens­be­stand­teile zu betrachten sind, ist deren Zube­hör­ei­gen­schaft maßgeb­lich, wobei das Unter­nehmen als Gesamt­sache die Gesamt­heit der körper­li­chen und unkör­per­li­chen, der beweg­li­chen und unbe­weg­li­chen Sachen des Unter­neh­mens erfasst. Ob auch (andere) Sachen zum Unter­nehmen gehören, hängt von deren Widmung ab. Diese Widmung muss durch den Eigen­tümer nach außen objektiv in Erschei­nung treten. Maßge­bend ist die Verkehrs­auf­fas­sung. In diesem Sinne gehören zu einem Unter­nehmen etwa:

  • ein Firmen­wagen,
  • eine Liegen­schaft, die als Unter­neh­mens­sitz genützt wird (auch wenn sie im Mitei­gentum der Ehegatten steht und sich in diesem Haus auch die Ehewoh­nung befindet),
  • eine Liegen­schaft auf der – bis zum Verkehrs­wert Betriebs­mit­tel­kre­dite für ein Unter­nehmen hypo­the­ka­risch sicher­ge­stellt sind.