Nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Unternehmensbestandteile, sohin Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung und sind aus dieser auszuscheiden. Ob Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist deren Zubehöreigenschaft maßgeblich, wobei das Unternehmen als Gesamtsache die Gesamtheit der körperlichen und unkörperlichen, der beweglichen und unbeweglichen Sachen des Unternehmens erfasst. Ob auch (andere) Sachen zum Unternehmen gehören, hängt von deren Widmung ab. Diese Widmung muss durch den Eigentümer nach außen objektiv in Erscheinung treten. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung. In diesem Sinne gehören zu einem Unternehmen etwa:
- ein Firmenwagen,
- eine Liegenschaft, die als Unternehmenssitz genützt wird (auch wenn sie im Miteigentum der Ehegatten steht und sich in diesem Haus auch die Ehewohnung befindet),
- eine Liegenschaft auf der – bis zum Verkehrswert Betriebsmittelkredite für ein Unternehmen hypothekarisch sichergestellt sind.