Eine Trennung oder ein laufendes Scheidungsverfahren bedeutet nicht zwangsläufig, dass einer der Ehepartner sofort aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Gerade wenn das Zusammenleben bereits konfliktbeladen ist, stellt sich daher häufig die Frage: Darf ich einfach die Schlösser austauschen und meinem Ehepartner den Zutritt zur Wohnung verwehren? Die Antwort lautet grundsätzlich: Nein.
Auch während des Scheidungsverfahrens besteht der Besitzschutz
Ein typischer Fall aus der Praxis: Eine Ehefrau hat die Scheidung eingereicht. Ihr Ehemann hält sich weiterhin regelmäßig in der gemeinsamen Ehewohnung auf, obwohl er gelegentlich auswärts – etwa bei einer neuen Partnerin – übernachtet. Die Ehefrau möchte die Situation nicht länger hinnehmen und lässt kurzerhand die Schlösser austauschen. So nachvollziehbar dieser Wunsch aus persönlicher Sicht sein mag, rechtlich kann ein solches Vorgehen erhebliche Konsequenzen haben. Solange der Ehepartner die Ehewohnung weiterhin tatsächlich mitbenützt und nicht wirksam auf seinen Besitz daran verzichtet hat, kann das eigenmächtige Aussperren eine Besitzstörung darstellen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, wem die Wohnung oder das Haus gehört oder wer im Mietvertrag aufscheint. Entscheidend ist im Besitzstörungsverfahren nämlich nicht die Eigentumsfrage, sondern der zuletzt bestehende tatsächliche Besitzstand.
Was kann der ausgesperrte Ehepartner tun?
Wird ein Ehepartner durch den Austausch der Schlösser plötzlich vom Zugang zur bisher gemeinsam benützten Ehewohnung ausgeschlossen, kann er sich mit einer Besitzstörungsklage dagegen wehren. Dabei ist Eile geboten: Eine Besitzstörungsklage muss grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von der Störung und vom Störer bei Gericht eingebracht werden. Im Besitzstörungsverfahren wird nicht abschließend darüber entschieden, wem die Wohnung „zusteht“ oder wer nach der Scheidung dort wohnen darf. Vielmehr geht es darum, einen eigenmächtig veränderten Besitzstand wiederherzustellen bzw. weitere Störungen zu verhindern. Hat ein Ehepartner bis zum Austausch der Schlösser die Wohnung tatsächlich mitbenützt, sind seine Erfolgsaussichten daher regelmäßig gut.
Wann kann ein Ausschluss aus der Ehewohnung zulässig sein?
Anders kann die Situation insbesondere dann zu beurteilen sein, wenn gewichtige Gründe für eine Wegweisung oder ein Betretungs- und Annäherungsverbot bestehen – etwa bei Gewalt, Drohungen oder einer konkreten Gefährdung. In solchen Fällen sieht die österreichische Rechtsordnung Schutzmöglichkeiten vor, insbesondere durch eine polizeiliche Wegweisung bzw. ein Betretungs- und Annäherungsverbot und durch eineeinstweilige Verfügung des Gerichts. Bestehen derartige Gründe, sollte daher nicht eigenmächtig gehandelt, sondern möglichst rasch rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen und der dafür vorgesehene rechtliche Weg beschritten werden.
Was gilt, wenn der Ehepartner ohnehin kaum noch zu Hause ist?
Auch die Tatsache, dass ein Ehepartner immer häufiger auswärts übernachtet, bedeutet nicht automatisch, dass er seinen Besitz an der Ehewohnung aufgegeben hat.
Ob tatsächlich eine endgültige Aufgabe des bisherigen Mitbesitzes vorliegt, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Hat der Ehepartner beispielsweise weiterhin persönliche Gegenstände in der Wohnung, besitzt einen Schlüssel und kommt regelmäßig zurück, spricht dies typischerweise gegen eine endgültige Besitzaufgabe. Ein bloßes „Er schläft ohnehin meistens woanders“ reicht daher nicht ohne Weiteres aus, um ihn eigenmächtig auszusperren.
Fazit: Nicht eigenmächtig die Schlösser austauschen.
Gerade in emotional belastenden Trennungssituationen ist der Wunsch verständlich, möglichst rasch klare räumliche Verhältnisse zu schaffen. Der eigenmächtige Austausch der Schlösser ist dafür jedoch regelmäßig nicht der richtige Weg. Wer seinen Ehepartner ohne entsprechende rechtliche Grundlage aus der bislang gemeinsam benützten Ehewohnung aussperrt, riskiert ein Besitzstörungsverfahren und die gerichtliche Wiederherstellung des bisherigen Zustands. Umgekehrt muss auch niemand Gewalt, Drohungen oder eine konkrete Gefährdung hinnehmen. In solchen Fällen stehen besondere gerichtliche und polizeiliche Schutzmaßnahmen zur Verfügung.
Sie befinden sich in einer Trennungs- oder Scheidungssituation und sind unsicher, wer die Ehewohnung weiterhin benützen darf? Wir beraten Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und dazu, wie eine räumliche Trennung rechtssicher umgesetzt werden kann.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
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