Witwenpensionsprivileg

Die nach § 55 EheG aus Verschulden des Mannes geschie­dene Ehefrau erhält trotz Schei­dung weiterhin Unter­halt, als wäre die Ehe nicht geschieden worden (nämlich gemäß § 94 ABGB) und behält unter zusätz­li­chen Voraus­set­zungen (Dauer der Ehe von 15 Jahren, Alter der Frau von über 40 Jahren, Unter­halts­titel!) auch die glei­chen pensi­ons­recht­li­chen Ansprüche.

Voraus­set­zung hierfür ist aller­dings, dass der Kläger die Zerrüt­tung der Ehe allein oder zumin­dest über­wie­gend verschuldet hat und dieses Verschulden im Urteil ausge­spro­chen wird (§ 61 Abs 3 EheG). Dazu bedarf es eines ausdrück­li­chen Antrags der beklagten Partei!

Die volks­tüm­liche Bezeich­nung „auto­ma­ti­sche Schei­dung“ ist also irre­füh­rend. Ehen werden weder nach drei- noch nach sechs­jäh­riger Tren­nung auto­ma­tisch geschieden, diejenige/derjenige, die/der die Schei­dung will, muss eine Schei­dungs­klage gemäß § 55 EheG einbringen; und auch die für die solcherart schuldlos geschie­denen Frauen geschaf­fenen Sonder­re­ge­lungen im Unter­halts- und Pensi­ons­recht fallen den Frauen nicht auto­ma­tisch“ zu, sondern müssen ausdrück­lich geltend gemacht werden.