Die nach § 55 EheG aus Verschulden des Mannes geschiedene Ehefrau erhält trotz Scheidung weiterhin Unterhalt, als wäre die Ehe nicht geschieden worden (nämlich gemäß § 94 ABGB) und behält unter zusätzlichen Voraussetzungen (Dauer der Ehe von 15 Jahren, Alter der Frau von über 40 Jahren, Unterhaltstitel!) auch die gleichen pensionsrechtlichen Ansprüche.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder zumindest überwiegend verschuldet hat und dieses Verschulden im Urteil ausgesprochen wird (§ 61 Abs 3 EheG). Dazu bedarf es eines ausdrücklichen Antrags der beklagten Partei!
Die volkstümliche Bezeichnung „automatische Scheidung“ ist also irreführend. Ehen werden weder nach drei- noch nach sechsjähriger Trennung automatisch geschieden, diejenige/derjenige, die/der die Scheidung will, muss eine Scheidungsklage gemäß § 55 EheG einbringen; und auch die für die solcherart schuldlos geschiedenen Frauen geschaffenen Sonderregelungen im Unterhalts- und Pensionsrecht fallen den Frauen nicht automatisch“ zu, sondern müssen ausdrücklich geltend gemacht werden.