Müssen geschiedene Ehepartner einander Auskunft über das Vermögen geben?

Laut §§ 81 ff Ehege­setz gibt es ein Recht auf Auftei­lung des eheli­chen Vermö­gens, aber kein direktes Recht auf Auskunft darüber. Ein solches Auskunfts­recht kann sich jedoch aus Artikel XLII Abs. 2 Fall 2 der Exeku­ti­ons­ord­nung (EGZPO) ergeben, wenn dies analog ange­wendet wird. Im April 2024 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klar­ge­stellt, wann ein Auskunfts­an­spruch im Streit über die Vertei­lung des eheli­chen Vermö­gens und Erspar­nisse besteht.

Auszüge aus der OGH-Entschei­dung:

  1. Been­di­gung der eheli­chen Lebens­ge­mein­schaft: Eine eheliche Lebens­ge­mein­schaft gilt als beendet, wenn ein Partner den Willen zum Zusam­men­leben endgültig aufge­geben hat oder die geis­tige, körper­liche und wirt­schaft­liche Gemein­schaft aufge­hoben ist. Es spielt keine Rolle, ob die Partner weiterhin zusammen in einer Wohnung leben.
    Die Vorin­stanzen sahen die Lebens­ge­mein­schaft als beendet an, als die Antrags­geg­nerin plante, hinter dem Rücken des Antrag­stel­lers eine neue Wohnung anzu­mieten und ein Bank­konto eröff­nete.
  1. Auskunfts­an­spruch: Ein Anspruch auf Auskunft nach Artikel XLII Abs. 1 zweiter Fall EGZPO besteht nur, wenn der Verdacht auf Verschweigen oder Verheim­li­chen von Vermö­gens­werten besteht. Allge­meine Behaup­tungen reichen nicht aus; sie müssen konkret sein. Es müssen genü­gend Tatsa­chen vorliegen, um die Wahr­schein­lich­keit des Verheim­li­chens zu belegen.
    Im vorlie­genden Fall eröff­nete die Antrags­geg­nerin zwei Bank­konten, um die Finan­zie­rung einer neuen Wohnung vor dem Antrag­steller zu verbergen, und über­wies den Erlös aus einem Immo­bi­li­en­ver­kauf darauf, ohne nach­zu­weisen, dass die Immo­bilie mit vorehe­li­chen Erspar­nissen gekauft wurde. Daher wurde ein Anspruch auf Auskunft unter Eid gerecht­fer­tigt.
  1. Kein allge­meines Rech­nungs­le­gungs­ver­fahren: Die §§ 81 ff EheG verlangen keine umfas­sende Rech­nungs­le­gung über die finan­zi­elle Verwal­tung während der Ehe. Die Auskunfts­pflicht nach Artikel XLII Abs. 1 zweiter Fall EGZPO bezieht sich nur auf das zum Zeit­punkt der Aufhe­bung der eheli­chen Gemein­schaft vorhan­dene Vermögen oder dessen Wert gemäß § 91 EheG.
    Die Antrags­geg­nerin muss also nicht nur über die zum Zeit­punkt der Tren­nung vorhan­denen Erspar­nisse Auskunft geben, sondern auch angeben, ob in den zwei Jahren davor höhere Erspar­nisse vorhanden waren. Ein allge­meines Rech­nungs­le­gungs­ver­fahren ist damit nicht verbunden.