Laut §§ 81 ff Ehegesetz gibt es ein Recht auf Aufteilung des ehelichen Vermögens, aber kein direktes Recht auf Auskunft darüber. Ein solches Auskunftsrecht kann sich jedoch aus Artikel XLII Abs. 2 Fall 2 der Exekutionsordnung (EGZPO) ergeben, wenn dies analog angewendet wird. Im April 2024 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, wann ein Auskunftsanspruch im Streit über die Verteilung des ehelichen Vermögens und Ersparnisse besteht.
Auszüge aus der OGH-Entscheidung:
- Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft: Eine eheliche Lebensgemeinschaft gilt als beendet, wenn ein Partner den Willen zum Zusammenleben endgültig aufgegeben hat oder die geistige, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Es spielt keine Rolle, ob die Partner weiterhin zusammen in einer Wohnung leben.
Die Vorinstanzen sahen die Lebensgemeinschaft als beendet an, als die Antragsgegnerin plante, hinter dem Rücken des Antragstellers eine neue Wohnung anzumieten und ein Bankkonto eröffnete.
- Auskunftsanspruch: Ein Anspruch auf Auskunft nach Artikel XLII Abs. 1 zweiter Fall EGZPO besteht nur, wenn der Verdacht auf Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögenswerten besteht. Allgemeine Behauptungen reichen nicht aus; sie müssen konkret sein. Es müssen genügend Tatsachen vorliegen, um die Wahrscheinlichkeit des Verheimlichens zu belegen.
Im vorliegenden Fall eröffnete die Antragsgegnerin zwei Bankkonten, um die Finanzierung einer neuen Wohnung vor dem Antragsteller zu verbergen, und überwies den Erlös aus einem Immobilienverkauf darauf, ohne nachzuweisen, dass die Immobilie mit vorehelichen Ersparnissen gekauft wurde. Daher wurde ein Anspruch auf Auskunft unter Eid gerechtfertigt.
- Kein allgemeines Rechnungslegungsverfahren: Die §§ 81 ff EheG verlangen keine umfassende Rechnungslegung über die finanzielle Verwaltung während der Ehe. Die Auskunftspflicht nach Artikel XLII Abs. 1 zweiter Fall EGZPO bezieht sich nur auf das zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhandene Vermögen oder dessen Wert gemäß § 91 EheG.
Die Antragsgegnerin muss also nicht nur über die zum Zeitpunkt der Trennung vorhandenen Ersparnisse Auskunft geben, sondern auch angeben, ob in den zwei Jahren davor höhere Ersparnisse vorhanden waren. Ein allgemeines Rechnungslegungsverfahren ist damit nicht verbunden.