Durchsetzung des Unterhalts

Wenn eine Ehegatte Unter­halt vom anderen Ehegatten einfor­dern will, muss dies in einem gericht­li­chen Verfahren erfolgen.

  • Klage­ein­rei­chung: Die Klage muss beim zustän­digen Bezirks­ge­richt einge­reicht werden, je nachdem, wo der andere Ehegatte wohnt oder wo das Schei­dungs­ver­fahren läuft.
  • Voraus­set­zungen: Eine Klage ist nur möglich, wenn der andere Ehegatte keinen oder zu wenig Unter­halt zahlt. Ohne Unter­halts­ver­let­zung kann man keine verbind­liche Entschei­dung für die Zukunft erzwingen.
  • Vorläu­figer Unter­halt: Bei einer Unter­halts­klage kann auch vorläu­figer Unter­halt bean­tragt werden, der nach Vorliegen einer Entschei­dung durch­ge­setzt werden kann.

Kosten­ri­siko und Rechts­mittel:

  • Streit­wert: Die Kosten eines Unter­halts­pro­zesses hängen vom gefor­derten Jahres­be­trag ab. Wer verliert, muss die Kosten des anderen tragen.
  • Beru­fung: Das Gericht entscheidet über die Klage mit einem Urteil. Inner­halb von vier Wochen kann Beru­fung einge­legt werden. Unter bestimmten Bedin­gungen kann auch eine Revi­sion beim Obersten Gerichtshof ange­strebt werden.