Ein während der Ehe erworbenes Haustier (Katze, Hund, Schildkröte etc.) ist wie eine Sache zu behandeln und unterliegt grundsätzlich der Aufteilung des ehelichen Vermögens. Ausgenommen sind Tiere, die jemand schon in die Ehe eingebracht oder um die sich ein Ehegatte ganz allein gekümmert hat sowie solche, die einer der Ehegatte beruflich benötigt (zB Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde).
Die Zuweisung eines Haustieres hat gemäß § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit zu erfolgen, den Zuschlag soll jene Person erhalten, die sich dem Tier emotional mehr verbunden fühlt. Zu welchem Ehegatten das Tier die engere gefühlsmäßige Beziehung hat, ist nicht entscheidend. Von dieser Zuweisung ist nur abzuweichen, wenn sie mit dem Tierschutz unvereinbar ist (insbesondere wegen der Haltungsbedingungen).
Die Gerichte müssen also herausfinden, welcher Ehepartner die stärkere gefühlsmäßige Bindung zum Haustier hat, die Gefühle des Haustiers spielen dabei keine Rolle (1 Ob 254/22t).