Sorgerecht für Haustiere nach der Scheidung

Ein während der Ehe erwor­benes Haus­tier (Katze, Hund, Schild­kröte etc.) ist wie eine Sache zu behan­deln und unter­liegt grund­sätz­lich der Auftei­lung des eheli­chen Vermö­gens. Ausge­nommen sind Tiere, die jemand schon in die Ehe einge­bracht oder um die sich ein Ehegatte ganz allein geküm­mert hat sowie solche, die einer der Ehegatte beruf­lich benö­tigt (zB Rettungs-, Dienst- oder Thera­pie­hunde).

Die Zuwei­sung eines Haus­tieres hat gemäß § 83 Abs 1 EheG nach Billig­keit zu erfolgen, den Zuschlag soll jene Person erhalten, die sich dem Tier emotional mehr verbunden fühlt. Zu welchem Ehegatten das Tier die engere gefühls­mä­ßige Bezie­hung hat, ist nicht entschei­dend. Von dieser Zuwei­sung ist nur abzu­wei­chen, wenn sie mit dem Tier­schutz unver­einbar ist (insbe­son­dere wegen der Haltungs­be­din­gungen).

Die Gerichte müssen also heraus­finden, welcher Ehepartner die stär­kere gefühls­mä­ßige Bindung zum Haus­tier hat, die Gefühle des Haus­tiers spielen dabei keine Rolle (1 Ob 254/22t).