Verteuerung von Schenkungs- oder Übergabeverträgen?

Die Befürch­tungen über die Verteue­rung des Liegen­schafts­er­werbes haben nichts an der Anhe­bung der Eintra­gungs­ge­bühren geän­dert. Ledig­lich poli­ti­schen Kraft­an­stren­gungen unter anderem der Rechts­an­walts­kammer ist es zu verdanken, dass die Anhe­bung der Eintra­gungs­ge­bühr im Bereich der Über­tra­gung von Liegen­schaften im Fami­li­en­ver­band nicht erfolgte, ja sogar eine Besser­stel­lung zur bishe­rigen Rechts­lage erzielt werden konnte.

Zunächst einmal, die Familie ist größer als man gedacht hat. Folgende Empfänger von Liegen­schaften können sich auf die Anwen­dung des bishe­rigen 3-fachen Einheits­werts als Bemes­sungs­grund­lage der Eintra­gungs­ge­bühren berufen:

  • Ehegatten(eingetragene Partner)
  • Lebens­ge­fährten
  • Kinder, (Ur) Enkel­kinder samt deren Nach­kommen
  • Schwie­ger­kinder, – (ur)enkeln samt deren Nach­kommen
  • Stief-, Wahl- oder Pfle­ge­kinder samt deren Nach­kommen, Ehegatten(eingetragene Partner)
  • Geschwister
  • (Groß-)Eltern oder Schwieger(groß)eltern
  • Nichten und Neffen

Damit wurde auch klar gestellt, dass bspw. Cousins und Cousinen, Groß­nichten- und Neffen nicht in den Kreis der Begüns­tigten gelangen.

Auch gesell­schafts­recht­liche Über­tra­gungen inner­halb der „Familie“ wie Verschmel­zung, Umwand­lung, Einbrin­gung, Real­tei­lung, Spal­tung, Zusam­men­schluss, Erwerb zwischen Gesell­schafter und Gesell­schaft und Anteils­ver­ei­ni­gung werden nach der bishe­rigen Rege­lung verge­bührt.

Bemer­kens­wert ist, dass in diesen Fällen die Bemes­sungs­grund­lage nicht nur durch den drei­fa­chen Einheits­wert gede­ckelt ist, sondern auch durch 30% des Verkehrs­werts, sollte dieser Betrag nied­riger sein, als der drei­fache Einheits­wert.

Aufzu­passen ist jeden­falls, dass die Darstel­lung der Fami­li­en­ver­hält­nisse und die Beru­fung auf die Vergüns­ti­gung bereits im Antrag an das Grund­buch erfolgen muss, andern­falls die Vergüns­ti­gung nicht gewährt wird.

Auf welche Art der Nach­weis der Begüns­ti­gung erfolgen muss ist (noch) nicht gere­gelt, eine Verord­nung aber in Vorbe­rei­tung. Nach dem bishe­rigen Entwurf muss man aber mit einer gering­fü­gigen Verteue­rung rechnen, da mehr Urkunden als bisher gebraucht werden, die in das elek­tro­ni­sche Doku­men­ten­ar­chiv einzu­scannen sind, was wiederrum Kosten verur­sacht.

Für alle anderen, nicht begüns­tigten Erwerbs­vor­gänge gilt, dass nunmehr der Verkehrs­wert als Bemes­sungs­grund­lage heran­zu­ziehen ist, sofern nicht ohnehin ein Markt­preis als Gegen­leis­tung aus dem Vertag ersicht­lich ist.

Dabei wird es auch auf die Einschät­zung der jewei­ligen Vertrags­er­richter ankommen, wie hoch die Bemes­sungs­grund­lage tatsäch­lich ist. Für höher­wer­tige Objekte  und solche, die zur Ertrags­er­zie­lung dienen, empfiehlt sich die Einho­lung seines Gutach­tens.

Für Vertrags­er­rich­tung und Verbü­che­rung stehen wir Ihnen gerne zur Verfü­gung.