Die Befürchtungen über die Verteuerung des Liegenschaftserwerbes haben nichts an der Anhebung der Eintragungsgebühren geändert. Lediglich politischen Kraftanstrengungen unter anderem der Rechtsanwaltskammer ist es zu verdanken, dass die Anhebung der Eintragungsgebühr im Bereich der Übertragung von Liegenschaften im Familienverband nicht erfolgte, ja sogar eine Besserstellung zur bisherigen Rechtslage erzielt werden konnte.
Zunächst einmal, die Familie ist größer als man gedacht hat. Folgende Empfänger von Liegenschaften können sich auf die Anwendung des bisherigen 3-fachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühren berufen:
- Ehegatten(eingetragene Partner)
- Lebensgefährten
- Kinder, (Ur) Enkelkinder samt deren Nachkommen
- Schwiegerkinder, – (ur)enkeln samt deren Nachkommen
- Stief-, Wahl- oder Pflegekinder samt deren Nachkommen, Ehegatten(eingetragene Partner)
- Geschwister
- (Groß-)Eltern oder Schwieger(groß)eltern
- Nichten und Neffen
Damit wurde auch klar gestellt, dass bspw. Cousins und Cousinen, Großnichten- und Neffen nicht in den Kreis der Begünstigten gelangen.
Auch gesellschaftsrechtliche Übertragungen innerhalb der „Familie“ wie Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung, Zusammenschluss, Erwerb zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und Anteilsvereinigung werden nach der bisherigen Regelung vergebührt.
Bemerkenswert ist, dass in diesen Fällen die Bemessungsgrundlage nicht nur durch den dreifachen Einheitswert gedeckelt ist, sondern auch durch 30% des Verkehrswerts, sollte dieser Betrag niedriger sein, als der dreifache Einheitswert.
Aufzupassen ist jedenfalls, dass die Darstellung der Familienverhältnisse und die Berufung auf die Vergünstigung bereits im Antrag an das Grundbuch erfolgen muss, andernfalls die Vergünstigung nicht gewährt wird.
Auf welche Art der Nachweis der Begünstigung erfolgen muss ist (noch) nicht geregelt, eine Verordnung aber in Vorbereitung. Nach dem bisherigen Entwurf muss man aber mit einer geringfügigen Verteuerung rechnen, da mehr Urkunden als bisher gebraucht werden, die in das elektronische Dokumentenarchiv einzuscannen sind, was wiederrum Kosten verursacht.
Für alle anderen, nicht begünstigten Erwerbsvorgänge gilt, dass nunmehr der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sofern nicht ohnehin ein Marktpreis als Gegenleistung aus dem Vertag ersichtlich ist.
Dabei wird es auch auf die Einschätzung der jeweiligen Vertragserrichter ankommen, wie hoch die Bemessungsgrundlage tatsächlich ist. Für höherwertige Objekte und solche, die zur Ertragserzielung dienen, empfiehlt sich die Einholung seines Gutachtens.
Für Vertragserrichtung und Verbücherung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.