Doppelresidenzmodell bzw. betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell

Beim Doppel­re­si­denz­mo­dell hat das Kind „zwei Zuhause“ und verbringt mit beiden Eltern­teilen (annä­hernd) gleich viel Zeit.

Wenn die Eltern die Bereit­schaft und Eignung mitbringen, glei­cher­maßen Verant­wor­tung für ihr Kind zu über­nehmen, das Kind von beiden Wohn­sitzen aus in der Lage ist, den Kinder­garten bzw. die Schule in zumut­barer Weise zu errei­chen und grund­sätz­lich bereit ist, zwischen den beiden „Zuhause“ zu wech­seln und eine gute Bindung zu beiden Eltern­teilen hat, spricht nichts gegen die Verein­ba­rung der Doppel­re­si­denz, die vom Obersten Gerichtshof nicht direkt als solche, sondern als „betreu­ungs­recht­li­ches Unter­halts­mo­dell“ bezeichnet wird.

Bei gleich­wer­tigen Betreu­ungs- und Natu­ral­leis­tungen sowie gleich hohem Einkommen und (annä­hernd) gleich­wer­tiger Finan­zie­rung der sons­tigen bedarfs­de­ckenden Aufwen­dungen besteht kein Geld­un­ter­halts­an­spruch des Kindes.

Bei gleich­tei­liger Betreuung und erheb­li­chen Einkom­mens­un­ter­schieden zwischen den Eltern besteht aller­dings ein Ausgleichs­an­spruch des Kindes.

Bei nicht gleich­tei­liger Betreuung, aber über­durch­schnitt­li­chem Kontakt­recht ist bei der gesetz­li­chen Geld­un­ter­halts­ver­pflich­tung der Natur­al­un­ter­halt mit einem prozen­tu­ellen Abschlag zu berück­sich­tigen. Das „übliche“ Kontakt­recht beträgt 2 Tage alle 2 Wochen + 4 Wochen Urlaub, das sind also etwa 80 Tage Betreuung im Jahr bzw. durch­schnitt­lich 1,5 Tage pro Woche. Bei einem regel­mä­ßigen wöchent­li­chen Betreu­ungstag, an dem sich das Kind über dieses Ausmaß hinaus beim geld­un­ter­halts­pflich­tigen Eltern­teil befindet, vermin­dert sich der Unter­halts­an­spruch um 10 %.

Ein geän­dertes Betreu­ungs­ver­hältnis bewirkt auch eine wesent­liche Ände­rung der für die Unter­halts­be­mes­sung maßgeb­li­chen Umstände.