Beim Doppelresidenzmodell hat das Kind „zwei Zuhause“ und verbringt mit beiden Elternteilen (annähernd) gleich viel Zeit.
Wenn die Eltern die Bereitschaft und Eignung mitbringen, gleichermaßen Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen, das Kind von beiden Wohnsitzen aus in der Lage ist, den Kindergarten bzw. die Schule in zumutbarer Weise zu erreichen und grundsätzlich bereit ist, zwischen den beiden „Zuhause“ zu wechseln und eine gute Bindung zu beiden Elternteilen hat, spricht nichts gegen die Vereinbarung der Doppelresidenz, die vom Obersten Gerichtshof nicht direkt als solche, sondern als „betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell“ bezeichnet wird.
Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen sowie gleich hohem Einkommen und (annähernd) gleichwertiger Finanzierung der sonstigen bedarfsdeckenden Aufwendungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes.
Bei gleichteiliger Betreuung und erheblichen Einkommensunterschieden zwischen den Eltern besteht allerdings ein Ausgleichsanspruch des Kindes.
Bei nicht gleichteiliger Betreuung, aber überdurchschnittlichem Kontaktrecht ist bei der gesetzlichen Geldunterhaltsverpflichtung der Naturalunterhalt mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. Das „übliche“ Kontaktrecht beträgt 2 Tage alle 2 Wochen + 4 Wochen Urlaub, das sind also etwa 80 Tage Betreuung im Jahr bzw. durchschnittlich 1,5 Tage pro Woche. Bei einem regelmäßigen wöchentlichen Betreuungstag, an dem sich das Kind über dieses Ausmaß hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet, vermindert sich der Unterhaltsanspruch um 10 %.
Ein geändertes Betreuungsverhältnis bewirkt auch eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände.