- Grundsatz:
Wenn sich Ehepaare scheiden lassen, müssen gemeinsame Besitztümer aufgeteilt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Geschenke von Dritten an einen Ehepartner gehören nicht zur Aufteilung (gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG). - Geschenke zwischen Ehegatten:
Geschenke, die sich Ehegatten während der Ehe gemacht haben, gehören grundsätzlich zur Aufteilung. Das bedeutet, sie werden wie gemeinsames Vermögen behandelt, es sei denn, eine besondere gesetzliche Ausnahme greift. - Liegenschaften (z.B. Häuser oder Grundstücke):
Hat ein Ehegatte dem anderen eine Liegenschaft geschenkt, kann diese nach einer Scheidung unter bestimmten Bedingungen zurückgefordert werden. Dies ist möglich, wenn die Schenkung unter der Annahme erfolgt ist, dass die Ehe dauerhaft besteht, und sich diese Annahme als falsch herausstellt. - Rückforderung wegen Irrtums:
Ein Geschenkgeber kann die Schenkung aufheben, wenn ein sogenannter Motivirrtum vorliegt – das heißt, die Schenkung basierte auf falschen Erwartungen. Ein Beispiel: Die Ehe sollte Bestand haben, aber es kommt zur Scheidung. - Wertsteigerungen bei Immobilien:
Wenn beide Ehepartner während der Ehe eine Immobilie gemeinsam genutzt und verbessert haben, wird eine Wertsteigerung berücksichtigt. Arbeiten oder Investitionen, die den Wert erhöht haben, können aufgeteilt werden. - Wichtiger Hinweis:
Die Rückübertragung von Geschenken erfolgt meist ohne finanziellen Ausgleich. Das bedeutet, der beschenkte Ehepartner bekommt keinen finanziellen Ersatz für den Wertverlust durch die Rückgabe.
Fazit:
Geschenke von Ehepartnern untereinander sind im Scheidungsfall oft Teil der Aufteilung. Besonders bei Immobilien können Rückforderungen und Wertsteigerungen eine Rolle spielen