Rechtliche Grundlagen zur Aufteilung von Geschenken zwischen Ehegatten

  1. Grund­satz:
    Wenn sich Ehepaare scheiden lassen, müssen gemein­same Besitz­tümer aufge­teilt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Geschenke von Dritten an einen Ehepartner gehören nicht zur Auftei­lung (gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG).
  2. Geschenke zwischen Ehegatten:
    Geschenke, die sich Ehegatten während der Ehe gemacht haben, gehören grund­sätz­lich zur Auftei­lung. Das bedeutet, sie werden wie gemein­sames Vermögen behan­delt, es sei denn, eine beson­dere gesetz­liche Ausnahme greift.
  3. Liegen­schaften (z.B. Häuser oder Grund­stücke):
    Hat ein Ehegatte dem anderen eine Liegen­schaft geschenkt, kann diese nach einer Schei­dung unter bestimmten Bedin­gungen zurück­ge­for­dert werden. Dies ist möglich, wenn die Schen­kung unter der Annahme erfolgt ist, dass die Ehe dauer­haft besteht, und sich diese Annahme als falsch heraus­stellt.
  4. Rück­for­de­rung wegen Irrtums:
    Ein Geschenk­geber kann die Schen­kung aufheben, wenn ein soge­nannter Moti­virrtum vorliegt – das heißt, die Schen­kung basierte auf falschen Erwar­tungen. Ein Beispiel: Die Ehe sollte Bestand haben, aber es kommt zur Schei­dung.
  5. Wert­stei­ge­rungen bei Immo­bi­lien:
    Wenn beide Ehepartner während der Ehe eine Immo­bilie gemeinsam genutzt und verbes­sert haben, wird eine Wert­stei­ge­rung berück­sich­tigt. Arbeiten oder Inves­ti­tionen, die den Wert erhöht haben, können aufge­teilt werden.
  6. Wich­tiger Hinweis:
    Die Rück­über­tra­gung von Geschenken erfolgt meist ohne finan­zi­ellen Ausgleich. Das bedeutet, der beschenkte Ehepartner bekommt keinen finan­zi­ellen Ersatz für den Wert­ver­lust durch die Rück­gabe.

Fazit:
Geschenke von Ehepart­nern unter­ein­ander sind im Schei­dungs­fall oft Teil der Auftei­lung. Beson­ders bei Immo­bi­lien können Rück­for­de­rungen und Wert­stei­ge­rungen eine Rolle spielen