Erbrechtliche Folgen einer Ehescheidung

  1. Kein gesetz­li­ches Erbrecht nach Schei­dung:  Wenn ein Ehepaar sich scheiden lässt und einer der beiden stirbt, hat der frühere Ehepartner kein gesetz­li­ches Erbrecht mehr. Das bedeutet, dass der Ex-Ehepartner weder etwas vom Erbe noch einen beson­deren Anspruch (wie zum Beispiel ein Voraus­ver­mächtnis) erhält. Dies gilt auch, wenn es während des Schei­dungs­ver­fah­rens eine Verein­ba­rung über die Auftei­lung von Vermögen und Erspar­nissen gibt. Diese Verein­ba­rung zählt norma­ler­weise auch, wenn die Ehe durch den Tod eines Part­ners endet.
  2. Testa­ment:  In der Regel wird ange­nommen, dass ein Testa­ment, das vor der Schei­dung zugunsten des Ex-Ehepart­ners gemacht wurde, nach der Schei­dung nicht mehr gültig ist. Das heißt, der Ex-Partner bekommt nichts, es sei denn, der Verstor­bene hat ausdrück­lich fest­ge­legt, dass das Testa­ment trotz der Schei­dung weiterhin gelten soll.

Wenn der Verstor­bene oder sein Ex-Partner das Schei­dungs­ver­fahren einge­leitet haben, wird das Testa­ment in der Regel auch dann aufge­hoben. Wer seinen Ex-Partner trotz Schei­dung als Erben haben möchte, muss nach der Schei­dung ein neues Testa­ment schreiben.