Kann ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verlieren?

Der Unter­halts­an­spruch von Kindern kann nicht komplett verloren gehen. Es ist aber möglich, dass der Unter­halt auf das Nötigste gekürzt wird, wenn das Kind etwas tut, was den Entzug des Pflicht­teils recht­fer­tigen würde (§ 777 ABGB).

Das betrifft nur künf­tige Ansprüche und keine Unter­halts­rück­stände aus der Vergan­gen­heit.

Im Fall einer Entschei­dung des OGH im September 2024 wollte eine voll­jäh­rige Tochter rück­stän­digen Unter­halt für die Zeit vor den Hand­lungen, die der Vater kriti­sierte. Der OGH entschied, dass keine Kürzung des Unter­halts möglich ist, da die Hand­lungen des Kindes erst später statt­fanden.

Wichtig: Eine Kürzung des Unter­halts gilt immer nur ab dem Zeit­punkt, ab dem das Verhalten des Kindes rele­vant wird. Rück­stände bleiben davon unbe­rührt.