Der Unterhaltsanspruch von Kindern kann nicht komplett verloren gehen. Es ist aber möglich, dass der Unterhalt auf das Nötigste gekürzt wird, wenn das Kind etwas tut, was den Entzug des Pflichtteils rechtfertigen würde (§ 777 ABGB).
Das betrifft nur künftige Ansprüche und keine Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit.
Im Fall einer Entscheidung des OGH im September 2024 wollte eine volljährige Tochter rückständigen Unterhalt für die Zeit vor den Handlungen, die der Vater kritisierte. Der OGH entschied, dass keine Kürzung des Unterhalts möglich ist, da die Handlungen des Kindes erst später stattfanden.
Wichtig: Eine Kürzung des Unterhalts gilt immer nur ab dem Zeitpunkt, ab dem das Verhalten des Kindes relevant wird. Rückstände bleiben davon unberührt.