Grundsätzlich können (regelmäßige) Sach- oder Geldleistungen Dritter zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Kindes führen. Entscheidend ist allerdings das Motiv für eine solche Leistung. Nur wenn der Dritte mit seiner Leistung die Absicht verfolgte, ganz oder auch nur teilweise die Unterhaltspflicht des Schuldners zu erfüllen, kommt ein (teilweises) Erlöschen des Unterhaltsanspruches in Betracht. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen naher Angehöriger in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht, den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten, erbracht werden.