Reduzieren Weihnachtsgeschenke der Großeltern die Unterhaltspflicht der Eltern?

Grund­sätz­lich können (regel­mä­ßige) Sach- oder Geld­leis­tungen Dritter zum Erlö­schen des Unter­halts­an­spruchs des Kindes führen. Entschei­dend ist aller­dings das Motiv für eine solche Leis­tung. Nur wenn der Dritte mit seiner Leis­tung die Absicht verfolgte, ganz oder auch nur teil­weise die Unter­halts­pflicht des Schuld­ners zu erfüllen, kommt ein (teil­weises) Erlö­schen des Unter­halts­an­spru­ches in Betracht. Im Zweifel ist davon auszu­gehen, dass Zuwen­dungen naher Ange­hö­riger in Erfül­lung einer (zumin­dest ange­nom­menen) sitt­li­chen Verpflich­tung und nicht in der Absicht, den Unter­halts­ver­pflich­teten zu entlasten, erbracht werden.