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Geld zurück nach der Trennung? Rückforderung von Investitionen in einer Lebensgemeinschaft

Kann ich nach einer Tren­nung Geld zurück­for­dern, das ich während einer Lebens­ge­mein­schaft in das Haus, die Wohnung oder einen Kredit meines ehema­ligen Part­ners inves­tiert habe? Während alltäg­liche Ausgaben grund­sätz­lich nicht rück­for­derbar sind, können bei außer­ge­wöhn­li­chen Inves­ti­tionen unter bestimmten Voraus­set­zungen Rück­for­de­rungs­an­sprüche bestehen.
Wer in einer Lebens­ge­mein­schaft gemeinsam wohnt, inves­tiert häufig nicht nur Zeit und Arbeit, sondern auch erheb­liche Geld­be­träge. Ein Partner finan­ziert etwa Reno­vie­rungen, betei­ligt sich an der Rück­zah­lung eines Kredits oder steckt Geld in ein Haus oder eine Wohnung, die dem anderen Partner gehört. Solange die Bezie­hung besteht, wird darüber meist nicht weiter nach­ge­dacht. Nach einer Tren­nung stellt sich jedoch häufig die Frage:

Kann ich das Geld, das ich während der Lebens­ge­mein­schaft inves­tiert habe, von meinem ehema­ligen Partner zurück­for­dern?

Die Antwort lautet: Unter bestimmten Voraus­set­zungen ja.

Welche Ausgaben kann ich nach einer Tren­nung nicht zurück­for­dern?

Nach der Recht­spre­chung werden Leis­tungen und Aufwen­dungen, die während einer aufrechten Lebens­ge­mein­schaft erbracht werden, grund­sätz­lich als unent­gelt­lich ange­sehen.
Typi­sche laufende Ausgaben für das gemein­same Leben können daher nach einer Tren­nung in aller Regel nicht zurück­ver­langt werden.
Dazu zählen beispiels­weise:
laufende Betriebs- und Miet­kosten
Versi­che­rungs­bei­träge
Kosten des gemein­samen Haus­halts
gewöhn­liche Anschaf­fungen für das tägliche Zusam­men­leben
Der Grund dafür liegt darin, dass diese Leis­tungen ihren Zweck bereits während der Bezie­hung erfüllt haben: Sie dienten gerade dem gemein­samen Leben in diesem Zeit­raum.

Welche Inves­ti­tionen können nach einer Tren­nung zurück­ge­for­dert werden?

Eine andere Beur­tei­lung kann bei außer­ge­wöhn­li­chen Zuwen­dungen geboten sein. Hat ein Partner erheb­liche Leis­tungen erbracht, weil er erkennbar davon ausge­gangen ist, dass die Lebens­ge­mein­schaft fort­be­stehen und die Inves­ti­tion beiden Part­nern lang­fristig zugu­te­kommen wird, kann nach dem Ende der Bezie­hung ein berei­che­rungs­recht­li­cher Rück­for­de­rungs­an­spruch bestehen.
Rechts­grund­lage dafür ist insbe­son­dere § 1435 ABGB analog – die soge­nannte condictio causa data, causa non secuta, also die Rück­for­de­rung einer Leis­tung wegen Verfeh­lung des mit ihr verfolgten Zwecks.
Als außer­ge­wöhn­liche Leis­tungen kommen insbe­son­dere in Betracht:

  • erheb­liche Geld­mittel für den Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses
  • größere Inves­ti­tionen in eine Immo­bilie
  • die Rück­zah­lung von Krediten zur Finan­zie­rung lang­le­biger Vermö­gens­werte
  • erheb­liche eigene Arbeits­leis­tungen beim Hausbau oder bei umfang­rei­chen Sanie­rungen
  • unter bestimmten Voraus­set­zungen auch außer­ge­wöhn­liche Pflege- oder Unter­stüt­zungs­leis­tungen.

Entschei­dend ist, dass die Leis­tung erkennbar in Erwar­tung des Fort­be­stands der Lebens­ge­mein­schaft und für einen über die laufende Bezie­hung hinaus­rei­chenden Zweck erbracht wurde.

Bekomme ich nach der Tren­nung die gesamte Inves­ti­tion zurück?

Besteht grund­sätz­lich ein Rück­for­de­rungs­an­spruch, bedeutet dies aller­dings noch nicht, dass der inves­tie­rende Partner sämt­liche während der Bezie­hung geleis­teten Beträge zurück­er­hält. Von beson­derer Bedeu­tung ist der soge­nannte Rest­nutzen. Hat beispiels­weise ein Lebens­ge­fährte erheb­liche Beträge in das Haus seiner Part­nerin inves­tiert, dort anschlie­ßend aber selbst mehrere Jahre gewohnt, hat er einen Teil des mit seiner Inves­ti­tion verbun­denen Nutzens bereits konsu­miert. Bei der Berech­nung des Rück­for­de­rungs­an­spruchs ist daher zu berück­sich­tigen, welcher Nutzen dem anderen Partner nach der Tren­nung tatsäch­lich noch verbleibt. Je länger die gemein­same Nutzung gedauert hat, desto stärker kann sich dies auf die Höhe des Rück­for­de­rungs­an­spruchs auswirken.

Beispiel: Kann ich Inves­ti­tionen in das Haus meines Part­ners zurück­for­dern?

Ein klas­si­scher Fall aus der Recht­spre­chung zeigt die Proble­matik:
Ein Lebens­ge­fährte betei­ligt sich während der Bezie­hung erheb­lich an der Finan­zie­rung oder Errich­tung eines Hauses. Die Immo­bilie steht jedoch im Eigentum des anderen Part­ners. Beide gehen davon aus, dort lang­fristig gemeinsam zu leben. Nach einigen Jahren endet die Bezie­hung. Die Inves­ti­tion ist damit nicht einfach „verloren“. Hat der Eigen­tümer aufgrund der Leis­tungen des ehema­ligen Part­ners weiterhin einen wirt­schaft­li­chen Vorteil, kann ein Rück­for­de­rungs­an­spruch bestehen. Aller­dings wird berück­sich­tigt, dass auch der inves­tie­rende Partner das Haus während der Bezie­hung genutzt hat. Zurück­ge­for­dert werden kann daher grund­sätz­lich nur jener Vorteil, der nach Been­di­gung der Lebens­ge­mein­schaft noch beim anderen Partner verbleibt. Der Oberste Gerichtshof hat mehr­fach ausge­spro­chen, dass die Dauer der eigenen Nutzung bei der Ermitt­lung des Anspruchs zu berück­sich­tigen ist.

Können Kredit­rück­zah­lungen nach der Tren­nung zurück­ge­for­dert werden?

Nicht selten finan­ziert ein Partner eine gemein­same Inves­ti­tion nicht unmit­telbar aus Erspar­nissen, sondern über einen Kredit. Auch hier hat der Oberste Gerichtshof klar­ge­stellt: Für die Beur­tei­lung kann es uner­heb­lich sein, ob die Zuwen­dung ursprüng­lich aus Eigen- oder Fremd­mit­teln finan­ziert wurde. Entschei­dend ist viel­mehr, wer die wirt­schaft­liche Leis­tung tatsäch­lich erbracht hat und wem der daraus resul­tie­rende Vorteil nach der Tren­nung verbleibt.

Was gilt bei Inves­ti­tionen in eine Miet­woh­nung?

Beson­ders komplex kann die Situa­tion sein, wenn Geld in eine gemie­tete Immo­bilie inves­tiert wurde. Hier muss genau geprüft werden, wer durch die Inves­ti­tion berei­chert wurde. Der Mieter kann beispiels­weise einen Gebrauchs­vor­teil erhalten, während beim Eigen­tümer durch die Verbes­se­rung der Immo­bilie ein dauer­hafter Substanz­vor­teil entstehen kann. Daher ist in solchen Fällen beson­ders sorg­fältig zu prüfen, gegen wen ein mögli­cher Rück­for­de­rungs­an­spruch über­haupt zu richten ist.

Kommt es darauf an, wer an der Tren­nung schuld ist?

Bei berei­che­rungs­recht­li­chen Ansprü­chen zwischen ehema­ligen Lebens­ge­fährten steht grund­sätz­lich nicht die Frage im Mittel­punkt, wer an der Tren­nung „schuld“ war. Entschei­dend ist viel­mehr, zu welchem Zweck eine außer­ge­wöhn­liche Leis­tung erbracht wurde, ob dieser Zweck für den anderen Partner erkennbar war und welcher wirt­schaft­liche Nutzen nach Been­di­gung der Lebens­ge­mein­schaft noch vorhanden ist.

Fazit: Wann kann ich Inves­ti­tionen nach einer Tren­nung zurück­for­dern?

Nach dem Ende einer Lebens­ge­mein­schaft können erheb­liche Inves­ti­tionen in das Vermögen des ehema­ligen Part­ners unter bestimmten Voraus­set­zungen zurück­ge­for­dert werden. Gewöhn­liche Kosten des gemein­samen Lebens sind grund­sätz­lich nicht rück­for­derbar. Außer­ge­wöhn­liche Inves­ti­tionen mit lang­fris­tigem Zweck können hingegen einen Berei­che­rungs­an­spruch begründen. Ob und in welcher Höhe tatsäch­lich ein Anspruch besteht, hängt stark vom konkreten Einzel­fall ab. Insbe­son­dere sind Art und Höhe der Inves­ti­tionen, Eigen­tums­ver­hält­nisse, Zweck der Leis­tung, Dauer der gemein­samen Nutzung und der beim ehema­ligen Partner verblei­bende wirt­schaft­liche Vorteil zu prüfen. Gerade bei größeren Inves­ti­tionen in Häuser oder Wohnungen empfiehlt es sich daher, Zahlungs­be­lege, Kredit­un­ter­lagen, Rech­nungen und sons­tige Nach­weise aufzu­be­wahren und nach einer Tren­nung früh­zeitig recht­lich prüfen zu lassen, ob Rück­for­de­rungs­an­sprüche bestehen.


Häufige Fragen zur Rück­for­de­rung von Inves­ti­tionen nach einer Tren­nung

Kann ich nach einer Tren­nung Geld von meinem Ex-Partner zurück­for­dern?
Unter bestimmten Voraus­set­zungen ja. Insbe­son­dere außer­ge­wöhn­liche Inves­ti­tionen, die in Erwar­tung des Fort­be­stands der Lebens­ge­mein­schaft und für einen lang­fris­tigen Zweck erbracht wurden, können einen berei­che­rungs­recht­li­chen Rück­for­de­rungs­an­spruch begründen.

Kann ich Geld zurück­for­dern, das ich in das Haus meines Part­ners inves­tiert habe?
Das kann möglich sein, wenn dem Eigen­tümer nach der Tren­nung aufgrund der Inves­ti­tion weiterhin ein wirt­schaft­li­cher Vorteil verbleibt. Bei der Höhe des Anspruchs wird aller­dings auch berück­sich­tigt, welchen Nutzen der inves­tie­rende Partner während der Bezie­hung selbst hatte.

Kann ich Miet­kosten und Haus­halts­kosten nach der Tren­nung zurück­for­dern?
Grund­sätz­lich nicht. Typi­sche laufende Ausgaben des gemein­samen Lebens gelten in aller Regel als nicht rück­for­derbar, weil sie ihren Zweck bereits während der Lebens­ge­mein­schaft erfüllt haben.

Was bedeutet Rest­nutzen bei der Rück­for­de­rung von Inves­ti­tionen?
Der Rest­nutzen bezeichnet den wirt­schaft­li­chen Vorteil, der dem anderen Partner nach Been­di­gung der Lebens­ge­mein­schaft noch verbleibt. Hat der inves­tie­rende Partner die Immo­bilie selbst längere Zeit genutzt, kann dies die Höhe des Rück­for­de­rungs­an­spruchs beein­flussen.

Kann ich nach einer Tren­nung bezahlte Kredit­raten zurück­for­dern?
Auch Kredit­rück­zah­lungen können rele­vant sein. Entschei­dend ist, wer die wirt­schaft­liche Leis­tung erbracht hat und wem der daraus resul­tie­rende Vorteil nach der Tren­nung verbleibt.

Muss mein Ex-Partner an der Tren­nung schuld sein, damit ich Geld zurück­for­dern kann?
Nicht zwin­gend. Bei berei­che­rungs­recht­li­chen Ansprü­chen steht grund­sätz­lich nicht das Verschulden an der Tren­nung im Mittel­punkt. Entschei­dend sind insbe­son­dere der Zweck der Leis­tung und der nach der Tren­nung verblei­bende wirt­schaft­liche Nutzen.

 


Sie haben während einer Lebens­ge­mein­schaft größere Geld­be­träge, Arbeits­leis­tungen oder andere Leis­tungen in eine Immo­bilie oder das Vermögen Ihres Part­ners inves­tiert?

Gerne prüfen wir, ob nach der Tren­nung Rück­for­de­rungs­an­sprüche bestehen und in welcher Höhe diese geltend gemacht werden können.

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