Verbringt der Ehemann die Weihnachtsfeiertage (Heiliger Abend und Christtag) nicht mit der Ehefrau, sondern bei seinen Eltern, und zieht er am 26.12. den Ausflug mit einer anderen Frau dem Zusammensein mit seiner Ehefrau vor, begeht er eine schwere Eheverfehlung. Bei einer richtigen ehelichen Gesinnung ist vom Mann zu erwarten, dass er die Weihnachtsfeiertage überwiegend mit seiner Frau, jedenfalls aber nicht mit einer anderen Frau, verbringt.