Es könnte so schön sein: Steigt der EURIBOR/LIBOR werden die an die Bank zu zahlenden Zinsen höher, sinkt er, werden sie geringer. Dreht der Indikator ins Negative, so könnte der Kunde sogar Zinsen erhalten, wenn der positive Wert des Aufschlags geringer ist, als der negative Wert des Indikators. So sollte es bei Krediten immer sein, die an einen Indikator gebunden sind. Leider hat der Kreditnehmer die Rechnung ohne die Banken gemacht. Denn diese wollen bei negativem Indikator die Zinssenkung nicht zur Gänze weitergeben (Negativzins). Nahezu jede österreichische Bank hat an ihre Kunden Briefe verschickt, deren Inhalt ähnlich ist:
Von : Der Indikator werde bei Null eingefroren, dazu komme der Aufschlag.
Bis : Seitens der Bank werden keine Negativzinsen bezahlt.
Was tun, wenn man solch einen Brief erhalten hat?
Erst einmal muss man unterscheiden: Ist man als Konsument oder als Unternehmer die Kreditverbindlichkeit eingegangen. Wer ist Konsument? Das ist leicht: Jeder, der nicht Unternehmer ist. Wer ist also Unternehmer? Jeder der selbständig wirtschaftlich tätig ist, im Rahmen einer auf Dauer angelegten Organisation ist Unternehmer, auch wenn er keine Gewinne erzielt. Achtung: auch derjenige ist Konsument, der gerade sein Unternehmen gründet und die ersten Geschäfte dafür tätigt! Oftmals rühren Kredite aus der Gründungsphase eines Unternehmens, weshalb das Konsumentenschutzgesetz auch anwendbar ist!
Was tut man also als Konsument oder Gründer?
Man liest sich die Klausel aufmerksam durch, ob darin Hinweise zu finden sind, wie im Falle eines negativen Indikators vorzugehen ist. Gibt es keine solchen Bestimmungen, so ist davon auszugehen, dass der Zins auch auf 0,00001% sinken kann, denn dazu gibt es bereits Entscheidungen des OGH! ( 1 Ob 4/17w und 10 Ob 13/17k). Ob die Zinsen auch auf 0 sinken können, das ist noch nicht entschieden, vermutlich aber ja. Darunter wird es schwierig, weil der OGH mittlerweile in mehreren von unterschiedlichen Senaten getroffenen Entscheidungen davon ausgeht, dass es einen natürlichen Konsens gebe, dass der Kreditnehmer zu keiner Zeit Zahlungen vom Kreditgeber erhalten könne. Woher dieser natürliche Konsens kommt, ist äußerst fraglich, denn grundsätzlich wurde argumentiert, dass die Parteien des Kreditvertrags nicht bedacht hätten, dass die Indikatoren auch ins Negative rutschen könnten. Über Etwas, das nicht bedacht wird, kann wohl auch kein Konsens vorliegen!? Außerdem gibt es bereits lange Entscheidungen, die es für die Entgeltlichkeit ausreichen lassen, dass eine Bearbeitungsgebühr bezahlt wird.
Es ist also, erkennbar an der dogmatischen Schwäche dieser Entscheidungen, davon auszugehen, dass der OGH aus wirtschaftlicher Räson zugunsten der Banken entschieden hat. Da ist leider nicht neu, da er das schon bei der Verjährung von zu viel durch die Banken verrechneten Zinsen so gehandhabt hat. Wieder einmal sind die Konsumenten die Bankenretter!
Einseitige Vertragsänderungen durch einen Vertragspartner berechtigen den anderen Vertragspartner einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Alternativ dazu kann man die Differenz, die einem tatsächlich vorenthalten wird, einklagen. Achtung! Hier gilt eine 3-Jahresfrist zur Geltendmachung, welche Frist mit Kenntnis vom Fehlverhalten der Bank beginnt, spätestens aber mit Abbuchung von zu hohen Zinsen.
Welche Chancen hat man dabei?
Je nach Textierung der Vertragsklausel hat man äußerst hohe Chancen einen solchen Anspruch durchzusetzen, sofern man von mindestens 0% Verzinsung ausgeht und nicht weniger!
Was tut man als Unternehmer?
Man lässt die Zinsklausel gehörig von einem Rechtsanwalt prüfen, denn die Chancen sind stark von der Textierung der Zinsklausel abhängig, wobei Unklarheiten zu Lasten der Banken gehen! In einem Verfahren bei Gericht wird dann allenfalls geklärt, ob die Bank zu einer Veränderung des Zinssatzes nach billigen Erwägungen berechtigt war. Eine Verzinsung unter 0 ist wohl auch hier auszuschließen.
Und:
Bei der nächsten Kreditaufnahme sollte man den Kreditvertrag vorsorglich prüfen und ausverhandeln!
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
RA Mag. Wolfgang Gartner