Der Aufteilungsanspruch nach §§ 81ff EheG erlischt innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§ 95 EheG). Verzichten die beiden Parteien sofort nach dem mündlich verkündeten Scheidungsurteil auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft mit der Verkündung ein. Verzichten die Parteien während der Rechtsmittelfrist auf Rechtsmittel, beginnt die Frist des § 95 EheG mit dem Einlangen des Verzichts bei Gericht ein. Außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs der Frist des § 95 EheG, sofern der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird.
Gegen den Ablauf der Frist ist eine Wiedereinsetzung nicht zulässig, ein fristgerecht eingebrachter Aufteilungsantrag kann jedoch verbessert werden.
Die Nichteinhaltung der Frist des § 95 EheG führt zum Anspruchsverlust.