Der Aufteilungsanspruch nach §§ 81ff EheG erlischt innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§ 95 EheG).

Der Auftei­lungs­an­spruch nach §§ 81ff EheG erlischt inner­halb eines Jahres nach Rechts­kraft der Entschei­dung über die Schei­dung, Aufhe­bung oder Nich­tig­erklä­rung der Ehe (§ 95 EheG). Verzichten die beiden Parteien sofort nach dem münd­lich verkün­deten Schei­dungs­ur­teil auf Rechts­mittel, tritt die Rechts­kraft mit der Verkün­dung ein. Verzichten die Parteien während der Rechts­mit­tel­frist auf Rechts­mittel, beginnt die Frist des § 95 EheG mit dem Einlangen des Verzichts bei Gericht ein. Außer­ge­richt­liche Vergleichs­ge­spräche vor Einlei­tung des Auftei­lungs­ver­fah­rens bewirken eine Hemmung des Ablaufs der Frist des § 95 EheG, sofern der Auftei­lungs­an­trag nach Abbruch der Vergleichs­ver­hand­lungen ohne unnö­tigen Aufschub einge­bracht wird.

Gegen den Ablauf der Frist ist eine Wieder­ein­set­zung nicht zulässig, ein frist­ge­recht einge­brachter Auftei­lungs­an­trag kann jedoch verbes­sert werden.

Die Nicht­ein­hal­tung der Frist des § 95 EheG führt zum Anspruchs­ver­lust.