Wenn eine Ehe zu Ende geht, stellt sich oft die Frage: Wer bekommt was nach der Scheidung? Besonders bei gemeinsam genutztem Eigentum, Geld und Immobilien ist das Aufteilungsverfahren nach der Scheidung ein zentraler Punkt. Doch nicht alles, was in der Ehe verwendet wurde, wird auch tatsächlich aufgeteilt. Ein wichtiger Begriff in diesem Zusammenhang sind die„eingebrachten Sachen“. Was sich dahinter verbirgt und wann solche Vermögenswerte nicht in die Aufteilung fallen, erklären wir hier in verständlicher Sprache.
Welche Vermögenswerte werden bei einer Scheidung nicht aufgeteilt?
Nach dem § 82 Abs 1 Z 1 Ehegesetz (EheG) gilt: „Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat.“Das bedeutet: Bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die ein Ehepartner schon vor der Eheschließung hatte oder von Dritten geschenkt oder geerbt hat, bleiben in seinem oder ihrem Eigentum und werden nicht aufgeteilt.
Was sind „eingebrachte Sachen“ bei einer Scheidung?
Als eingebrachte Sachen gelten Vermögenswerte, die nicht gemeinsam während der Ehe angeschafft oder geschaffen wurden. Dazu zählen beispielsweise:
- eine Wohnung oder ein Haus, das vor der Ehe gekauft wurde
- Geldbeträge, die bereits vor der Ehe vorhanden waren
- Erbschaften oder Schenkungen
- Unternehmensanteile oder Betriebsvermögen
Wichtig: Das Gesetz verlangt keine besondere Form der Einbringung. Es muss nicht als offizielles „Heiratsgut“ registriert sein. Entscheidend ist der wirtschaftliche Hintergrund: Wer hat den Gegenstand wann und wie erworben?
Was passiert mit eingebrachten Sachen im Aufteilungsverfahren?
Grundsatz: Keine Aufteilung
Wenn klar ist, dass ein Gegenstand vor der Ehe oder als Schenkung/Erbschaft in die Ehe gekommen ist, unterliegt er nicht der Aufteilung.
Beispiel:
Ein Ehepartner bringt ein Haus in die Ehe ein. Dieses Haus bleibt im Regelfall sein Eigentum, auch wenn es während der Ehe gemeinsam genutzt wurde.
Was passiert, wenn eingebrachtes Vermögen gemeinsam verwendet wird?
Wenn ein eingebrachtes Vermögen in die gemeinsame Lebensgestaltung einfließt – etwa in den Bau eines gemeinsamen Hauses – verliert es seine Sonderstellung, aber nur teilweise. Dann wird nicht einfach alles aufgeteilt. Stattdessen wird der Beitrag des einen Ehegatten „wertverfolgend“ berücksichtigt. Das bedeutet: Derjenige, der eingebracht hat, bekommt zuerst seinen Anteil zurück. Nur der zusätzlich geschaffene Wert wird zwischen beiden geteilt.
Beispiel:
Eine Frau bringt Geld mit, das in den Hausbau investiert wird. Das Haus wird gemeinsam genutzt. Nach der Scheidung wird zuerst ihr eingebrachtes Geld abgezogen, und der Restwert wird geteilt.
Was gilt, wenn etwas kurz vor der Ehe gekauft wurde?
Wenn ein Gegenstand kurz vor der Eheschließung angeschafft, aber erst während der Ehe bezahlt wurde (z. B. durch Kreditraten), dann zählt er nicht als eingebracht. Entscheidend ist nicht das Datum der Anschaffung, sondern wer und wann dafür bezahlt hat.
Was passiert mit Vermögen aus einer früheren Lebensgemeinschaft?
Hatten die Partner bereits vor der Ehe eine Lebensgemeinschaft, gelten gemeinsam angeschaffte Sachen aus dieser Zeit nicht automatisch als eingebracht. Jeder Partner behält, was ihm gehörte. Gemeinsames bleibt gemeinsames Eigentum – es kommt nicht zur Aufteilung nach EheG.
Werden Wertsteigerungen durch gemeinsame Investitionen während der Ehe berücksichtigt?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wird zum Beispiel auf ein eingebrachtes Grundstück während der Ehe ein Haus gebaut, kann die gesamte Liegenschaft in die Aufteilung einbezogen werden – wenn die gemeinsame Investition den ursprünglichen Wert deutlich übersteigt. Ebenso gilt: Wird ein eingebrachtes Haus mit Geld, das während der Ehe verdient wurde, renoviert oder schuldenfrei gemacht, dann kann diese Wertsteigerung aufgeteilt werden – nicht aber das ursprüngliche Vermögen.
Werden Schulden und Unterhaltsrückstände bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt?
Auch Schulden, die während der Ehe entstanden sind oder abbezahlt wurden, können im Rahmen der Aufteilung berücksichtigt werden. Das betrifft beispielsweise Kredite für den Bau oder die Renovierung eines Hauses.
Nachbezahlter Unterhalt – etwa für Kinder – kann die Aufteilungsmasse verringern, weil dieses Geld nicht mehr zur Verfügung steht.
Häufige Fragen zu eingebrachten Sachen bei einer Scheidung
Gehört mein Haus nach der Scheidung meinem Ex-Partner?
Nicht automatisch. Wurde ein Haus bereits vor der Ehe gekauft und eingebracht, bleibt es grundsätzlich im Eigentum des ursprünglichen Eigentümers. Gemeinsame Investitionen während der Ehe können jedoch berücksichtigt werden.
Muss ich eine Erbschaft oder Schenkung nach der Scheidung teilen?
Grundsätzlich nein. Erbschaften und Schenkungen fallen nicht in die Aufteilung, außer sie wurden gemeinsam verwendet.
Was passiert mit einem gemeinsam gekauften Auto?
Ein während der Ehe gemeinsam angeschafftes Auto fällt grundsätzlich in die Aufteilung.
Wem gehört ein Haus auf einem eingebrachten Grundstück?
Das ursprüngliche Vermögen bleibt grundsätzlich berücksichtigt. Wurde während der Ehe gemeinsam investiert oder gebaut, kann der geschaffene Wertzuwachs aufgeteilt werden.
Werden Ersparnisse von vor der Ehe aufgeteilt?
Nein. Ersparnisse, die bereits vor der Ehe vorhanden waren, zählen grundsätzlich als eingebrachtes Vermögen.
Bekomme ich Geld zurück, das ich in ein gemeinsames Haus investiert habe?
Das hängt von der Herkunft des Geldes ab. Eingebrachtes Vermögen kann berücksichtigt werden, gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen fällt grundsätzlich in die Aufteilung.
Was passiert, wenn etwas kurz vor der Ehe gekauft wurde?
Der Kauf vor der Ehe allein ist nicht entscheidend. Wurde der Vermögenswert erst während der Ehe bezahlt, kann er in die Aufteilung fallen.
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Die Aufteilung von Vermögen bzw. „eingebrachte Sachen“ nach einer Scheidung ist oft komplex – insbesondere bei Immobilien, Erbschaften, Unternehmen oder Vermögenswerten, die bereits vor der Ehe vorhanden waren. Die Rechtsanwälte Gartner & Zwickl beraten Sie in ihrer Kanzlei in Wien zu Fragen der Vermögensaufteilung im Scheidungsrecht und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.