Eingebrachte Sachen bei der Scheidung: Was wird in Österreich aufgeteilt?

Wenn eine Ehe zu Ende geht, stellt sich oft die Frage: Wer bekommt was nach der Schei­dung? Beson­ders bei gemeinsam genutztem Eigentum, Geld und Immo­bi­lien ist das Auftei­lungs­ver­fahren nach der Schei­dung ein zentraler Punkt. Doch nicht alles, was in der Ehe verwendet wurde, wird auch tatsäch­lich aufge­teilt. Ein wich­tiger Begriff in diesem Zusam­men­hang sind die„eingebrachten Sachen“. Was sich dahinter verbirgt und wann solche Vermö­gens­werte nicht in die Auftei­lung fallen, erklären wir hier in verständ­li­cher Sprache.

Welche Vermö­gens­werte werden bei einer Schei­dung nicht aufge­teilt?

Nach dem § 82 Abs 1 Z 1 Ehege­setz (EheG) gilt: „Der Auftei­lung unter­liegen nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe einge­bracht hat.“Das bedeutet: Bestimmte Gegen­stände oder Vermö­gens­werte, die ein Ehepartner schon vor der Eheschlie­ßung hatte oder von Dritten geschenkt oder geerbt hat, bleiben in seinem oder ihrem Eigentum und werden nicht aufge­teilt.

Was sind „einge­brachte Sachen“ bei einer Schei­dung?

Als einge­brachte Sachen gelten Vermö­gens­werte, die nicht gemeinsam während der Ehe ange­schafft oder geschaffen wurden. Dazu zählen beispiels­weise:

  • eine Wohnung oder ein Haus, das vor der Ehe gekauft wurde
  • Geld­be­träge, die bereits vor der Ehe vorhanden waren
  • Erbschaften oder Schen­kungen
  • Unter­neh­mens­an­teile oder Betriebs­ver­mögen

Wichtig: Das Gesetz verlangt keine beson­dere Form der Einbrin­gung. Es muss nicht als offi­zi­elles „Heiratsgut“ regis­triert sein. Entschei­dend ist der wirt­schaft­liche Hinter­grund: Wer hat den Gegen­stand wann und wie erworben?

Was passiert mit einge­brachten Sachen im Auftei­lungs­ver­fahren?

Grund­satz: Keine Auftei­lung
Wenn klar ist, dass ein Gegen­stand vor der Ehe oder als Schenkung/Erbschaft in die Ehe gekommen ist, unter­liegt er nicht der Auftei­lung.

Beispiel:
Ein Ehepartner bringt ein Haus in die Ehe ein. Dieses Haus bleibt im Regel­fall sein Eigentum, auch wenn es während der Ehe gemeinsam genutzt wurde.

Was passiert, wenn einge­brachtes Vermögen gemeinsam verwendet wird?

Wenn ein einge­brachtes Vermögen in die gemein­same Lebens­ge­stal­tung einfließt – etwa in den Bau eines gemein­samen Hauses – verliert es seine Sonder­stel­lung, aber nur teil­weise. Dann wird nicht einfach alles aufge­teilt. Statt­dessen wird der Beitrag des einen Ehegatten „wert­ver­fol­gend“ berück­sich­tigt. Das bedeutet: Derje­nige, der einge­bracht hat, bekommt zuerst seinen Anteil zurück. Nur der zusätz­lich geschaf­fene Wert wird zwischen beiden geteilt.

Beispiel:
Eine Frau bringt Geld mit, das in den Hausbau inves­tiert wird. Das Haus wird gemeinsam genutzt. Nach der Schei­dung wird zuerst ihr einge­brachtes Geld abge­zogen, und der Rest­wert wird geteilt.

Was gilt, wenn etwas kurz vor der Ehe gekauft wurde?

Wenn ein Gegen­stand kurz vor der Eheschlie­ßung ange­schafft, aber erst während der Ehe bezahlt wurde (z. B. durch Kredit­raten), dann zählt er nicht als einge­bracht. Entschei­dend ist nicht das Datum der Anschaf­fung, sondern wer und wann dafür bezahlt hat.

Was passiert mit Vermögen aus einer früheren Lebens­ge­mein­schaft?

Hatten die Partner bereits vor der Ehe eine Lebens­ge­mein­schaft, gelten gemeinsam ange­schaffte Sachen aus dieser Zeit nicht auto­ma­tisch als einge­bracht. Jeder Partner behält, was ihm gehörte. Gemein­sames bleibt gemein­sames Eigentum – es kommt nicht zur Auftei­lung nach EheG.

Werden Wert­stei­ge­rungen durch gemein­same Inves­ti­tionen während der Ehe berück­sich­tigt?

Ja, unter bestimmten Voraus­set­zungen. Wird zum Beispiel auf ein einge­brachtes Grund­stück während der Ehe ein Haus gebaut, kann die gesamte Liegen­schaft in die Auftei­lung einbe­zogen werden – wenn die gemein­same Inves­ti­tion den ursprüng­li­chen Wert deut­lich über­steigt. Ebenso gilt: Wird ein einge­brachtes Haus mit Geld, das während der Ehe verdient wurde, reno­viert oder schul­den­frei gemacht, dann kann diese Wert­stei­ge­rung aufge­teilt werden – nicht aber das ursprüng­liche Vermögen.

Werden Schulden und Unter­halts­rück­stände bei der Vermö­gens­auf­tei­lung berück­sich­tigt?

Auch Schulden, die während der Ehe entstanden sind oder abbe­zahlt wurden, können im Rahmen der Auftei­lung berück­sich­tigt werden. Das betrifft beispiels­weise Kredite für den Bau oder die Reno­vie­rung eines Hauses.
Nach­be­zahlter Unter­halt – etwa für Kinder – kann die Auftei­lungs­masse verrin­gern, weil dieses Geld nicht mehr zur Verfü­gung steht.


Häufige Fragen zu einge­brachten Sachen bei einer Schei­dung

Gehört mein Haus nach der Schei­dung meinem Ex-Partner?
Nicht auto­ma­tisch. Wurde ein Haus bereits vor der Ehe gekauft und einge­bracht, bleibt es grund­sätz­lich im Eigentum des ursprüng­li­chen Eigen­tü­mers. Gemein­same Inves­ti­tionen während der Ehe können jedoch berück­sich­tigt werden.

Muss ich eine Erbschaft oder Schen­kung nach der Schei­dung teilen?
Grund­sätz­lich nein. Erbschaften und Schen­kungen fallen nicht in die Auftei­lung, außer sie wurden gemeinsam verwendet.

Was passiert mit einem gemeinsam gekauften Auto?
Ein während der Ehe gemeinsam ange­schafftes Auto fällt grund­sätz­lich in die Auftei­lung.

Wem gehört ein Haus auf einem einge­brachten Grund­stück?
Das ursprüng­liche Vermögen bleibt grund­sätz­lich berück­sich­tigt. Wurde während der Ehe gemeinsam inves­tiert oder gebaut, kann der geschaf­fene Wert­zu­wachs aufge­teilt werden.

Werden Erspar­nisse von vor der Ehe aufge­teilt?
Nein. Erspar­nisse, die bereits vor der Ehe vorhanden waren, zählen grund­sätz­lich als einge­brachtes Vermögen.

Bekomme ich Geld zurück, das ich in ein gemein­sames Haus inves­tiert habe?
Das hängt von der Herkunft des Geldes ab. Einge­brachtes Vermögen kann berück­sich­tigt werden, gemeinsam erwirt­schaf­tetes Vermögen fällt grund­sätz­lich in die Auftei­lung.

Was passiert, wenn etwas kurz vor der Ehe gekauft wurde?
Der Kauf vor der Ehe allein ist nicht entschei­dend. Wurde der Vermö­gens­wert erst während der Ehe bezahlt, kann er in die Auftei­lung fallen.


Sie wollen mehr zur Vermö­gens­auf­tei­lung nach einer Schei­dung wissen?

Die Auftei­lung von Vermögen bzw. „einge­brachte Sachen“ nach einer Schei­dung ist oft komplex – insbe­son­dere bei Immo­bi­lien, Erbschaften, Unter­nehmen oder Vermö­gens­werten, die bereits vor der Ehe vorhanden waren. Die Rechts­an­wälte Gartner & Zwickl beraten Sie in ihrer Kanzlei in Wien zu Fragen der Vermö­gens­auf­tei­lung im Schei­dungs­recht und unter­stützen Sie bei der Durch­set­zung Ihrer Ansprüche.