Was passiert bei einer Scheidung mit Wertsteigerungen und Erträgen aus Vermögen, das ein Ehegatte bereits in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat? Während das ursprüngliche Vermögen grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen sein kann, gilt das nicht automatisch für jeden Vermögenszuwachs. Entscheidend ist insbesondere, wodurch dieser während der Ehe entstanden ist. Bei einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, was mit Vermögen geschieht, das bereits vor der Ehe vorhanden war oder während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde. Besonders kompliziert wird es, wenn dieses Vermögen während der Ehe Erträge abwirft, an Wert gewinnt, Kredite zurückbezahlt oder erhebliche Investitionen vorgenommen werden. Denn auch wenn eine Liegenschaft, ein Wertpapierdepot oder anderes Vermögen selbst grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass sämtliche während der Ehe entstandenen Vermögenszuwächse ebenfalls unangetastet bleiben.
Werden Wertsteigerungen bei einer Scheidung aufgeteilt?
Nach § 82 EheG sind insbesondere jene Sachen von der Aufteilung ausgenommen, die ein Ehegatte
bereits in die Ehe eingebracht hat,
während der Ehe geerbt hat oder
von einem Dritten geschenkt erhalten hat.
Vereinfacht gesagt soll grundsätzlich nur jenes Vermögen aufgeteilt werden, das während der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam erwirtschaftet oder angespart wurde. Entscheidend ist daher häufig die Frage: Beruht ein Vermögenszuwachs lediglich auf der Entwicklung eines bereits vorhandenen Vermögenswerts – oder haben die Ehegatten während der Ehe zu dieser Wertschöpfung beigetragen?
Was passiert mit Investitionen in eine eingebrachte oder geerbte Liegenschaft?
Ein typischer Fall aus der Praxis:
Ein Ehegatte bringt ein Haus in die Ehe ein. Das Haus selbst ist grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Während der Ehe wird jedoch gemeinsam investiert: Das Dach wird erneuert, ein Zubau errichtet oder das Gebäude umfassend saniert. Solche während der Ehe vorgenommenen wertsteigernden Aufwendungen können bei der Vermögensaufteilung sehr wohl zu berücksichtigen sein, soweit sie aus ehelichen Mitteln finanziert wurden und sich zum maßgeblichen Zeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft widerspiegeln. In der Entscheidung OGH 25.2.2016, 1 Ob 245/15h hat der Oberste Gerichtshof dies für einen Zubau ausdrücklich klargestellt. Dabei kommt es nicht ausschließlich darauf an, wer die Rechnungen bezahlt oder selbst auf der Baustelle gearbeitet hat. Für die Aufteilung ist vielmehr die gesamte Beitragsleistung der Ehegatten zu berücksichtigen. Auch die Führung des Haushalts, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten können entsprechende Beiträge darstellen. Verdient beispielsweise ein Ehegatte und verwendet sein Einkommen weitgehend für Investitionen in das Haus, während der andere Ehegatte mit seinem Einkommen Lebensmittel, Kleidung, Strom, Betriebskosten und andere laufende Familienausgaben finanziert, können die Beiträge dennoch als gleichwertig anzusehen sein.
Wann kann sogar die gesamte Liegenschaft in die Aufteilung fallen?
In besonderen Fällen kann die während der Ehe geschaffene Wertsteigerung so erheblich sein, dass nicht mehr nur einzelne Investitionen berücksichtigt werden. Überwiegt die während der Ehe geschaffene Wertschöpfung den ursprünglich eingebrachten Wert erheblich, kann dies dazu führen, dass die Sache selbst in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist. Diese Frage spielt insbesondere bei eingebrachten, aber noch kreditfinanzierten Immobilien eine wichtige Rolle.
Was gilt bei einer eingebrachten, kreditfinanzierten Immobilie?
Besonders relevant ist die Entscheidung OGH 3.4.2019, 1 Ob 55/19y. Wurde eine Liegenschaft zwar bereits in die Ehe eingebracht, war sie zu diesem Zeitpunkt aber noch mit einem Kredit belastet und wird dieser Kredit anschließend während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln zurückbezahlt, entsteht dadurch eheliche Wertschöpfung. Entscheidend kann daher nicht nur der damalige Verkehrswert der Immobilie sein, sondern auch, welche Schulden bei Eheschließung noch darauf lasteten und in welchem Umfang diese während der ehelichen Lebensgemeinschaft getilgt wurden.
Vereinfacht dargestellt: Wert der Liegenschaft bei Eheschließung – damals bestehende, damit zusammenhängende Schulden = ursprünglich eingebrachter „reiner“ Wert. Diesem Wert ist die während der Ehe durch Investitionen und Schuldentilgung geschaffene Wertschöpfung gegenüberzustellen. Überwiegt die eheliche Wertschöpfung erheblich, kann im Einzelfall sogar die eingebrachte Liegenschaft selbst zur Aufteilung zur Verfügung stehen.
Was passiert mit Erträgen aus geerbtem oder geschenktem Vermögen?
Auch bei den Erträgen eines von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Nach der Rechtsprechung können Erträge eines eingebrachten, geerbten oder geschenkten Vermögens zu ehelichen Ersparnissen werden und damit grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, insbesondere wenn sie in Gemeinschaftsvermögen umgewandelt oder tatsächlich angespart werden. Auch bei Unternehmensvermögen ist zu unterscheiden: Das Unternehmen selbst kann von der Aufteilung ausgenommen sein. Erträge daraus können jedoch aufteilungsrechtlich relevant werden, wenn sie zu ehelichen Ersparnissen oder Gemeinschaftsvermögen werden.
Werden Zinsen aus eingebrachtem Kapitalvermögen aufgeteilt?
Eine wichtige Differenzierung hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung OGH 22.7.2020, 1 Ob 130/20d vorgenommen. Dort ging es um Zinsen aus Kapitalvermögen, das selbst von der Aufteilung ausgenommen war. Der OGH stellte klar, dass Zinsen, die ohne weiteres Zutun der Ehegatten als sogenannte Zivilfrüchte aus eingebrachtem, geschenktem oder geerbtem Kapitalvermögen entstehen, nicht ohne Weiteres Teil der Aufteilungsmasse sind. Der Hintergrund ist wiederum das Prinzip der ehelichen Errungenschaft: Aufgeteilt werden soll grundsätzlich das, was während der ehelichen Lebensgemeinschaft erarbeitet oder erspart wurde. Eine bloß gute Verzinsung eines bereits vorhandenen und von der Aufteilung ausgenommenen Kapitalvermögens beruht nicht zwingend auf einer gemeinsamen Leistung der Ehegatten. Gerade bei Kapitalanlagen muss daher genau geprüft werden, wodurch der Vermögenszuwachs tatsächlich entstanden ist.
Was gilt bei Investitionen in ein Haus der Schwiegereltern?
Ein weiterer praktisch häufiger Fall betrifft Investitionen in eine Immobilie, die gar nicht einem der Ehegatten, sondern beispielsweise den Schwiegereltern gehört. Grundsätzlich werden Investitionen aus ehelichen Mitteln in eine fremde Liegenschaft im Aufteilungsverfahren nicht einfach wie Investitionen in eigenes Vermögen behandelt. Schließlich wurde zunächst der Wert einer Sache gesteigert, die einem Dritten gehört. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn von Anfang an feststand, dass einer der Ehegatten später Eigentümer der Liegenschaft werden sollte und diese Eigentumsübertragung während der ehelichen Gemeinschaft tatsächlich erfolgt. Mit dieser Konstellation beschäftigte sich der OGH in seiner Entscheidung 30.4.2018, 1 Ob 242/17w.
Kann es Ansprüche gegen die Schwiegereltern geben?
Auch wenn eine Investition nicht unmittelbar im ehelichen Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden kann, bedeutet dies nicht zwingend, dass keinerlei Ersatzanspruch besteht. Wer erhebliche Investitionen in die Liegenschaft der Eltern des Partners tätigt, um dort während der Lebensgemeinschaft oder Ehe gemeinsam zu wohnen, kann nach dem Ende der Beziehung unter bestimmten Voraussetzungen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Ersatz des noch vorhandenen Restnutzens haben. Der OGH hat einen solchen möglichen Anspruch insbesondere in seiner Entscheidung 5.3.2019, 1 Ob 225/18x behandelt. Hier ist allerdings genau zwischen dem ehelichen Aufteilungsrecht und einem gesonderten bereicherungsrechtlichen Anspruch nach dem ABGB zu unterscheiden.
Was gilt für Investitionen bereits vor der Ehe?
Auch Leistungen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft können rechtlich relevant sein. Wer beispielsweise bereits vor der Eheschließung erhebliche Arbeits- oder Materialleistungen für eine Immobilie des späteren Ehepartners erbracht hat, kann diese nicht automatisch im späteren ehelichen Aufteilungsverfahren geltend machen. Es können jedoch – abhängig von den konkreten Umständen – bereicherungsrechtliche Ersatzansprüche bestehen.
Warum ist bei der Vermögensaufteilung der konkrete Einzelfall entscheidend?
Gerade bei Immobilien, Unternehmen, Erbschaften und größeren Schenkungen lässt sich die Frage der Vermögensaufteilung selten allein anhand der aktuellen Eigentumsverhältnisse beantworten.
Entscheidend können unter anderem sein:
Wann wurde die Sache erworben? Woher stammten die Mittel? Welche Schulden bestanden bei Eheschließung? Wer hat die Kredite während der Ehe bedient? Welche Investitionen wurden vorgenommen? Aus welchen Mitteln wurden sie bezahlt? Wie hoch war der Wert vor und nach den Investitionen? Und welcher Teil der Wertsteigerung beruht lediglich auf der allgemeinen Marktentwicklung?
Diese Fragen können einen erheblichen Unterschied für das Ergebnis eines Aufteilungsverfahrens machen.
Fazit: Welche Wertsteigerungen und Erträge werden bei einer Scheidung aufgeteilt?
Eingebracht, geerbt oder geschenkt bedeutet nicht automatisch, dass jeder damit zusammenhängende Vermögenszuwachs bei einer Scheidung außer Betracht bleibt. Während reine, ohne eheliche Beitragsleistung entstandene Wertsteigerungen grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegen, können während der Ehe finanzierte Investitionen, Kreditrückzahlungen und andere Formen ehelicher Wertschöpfung sehr wohl zu berücksichtigen sein. Umgekehrt ist auch nicht jeder während der Ehe entstandene Ertrag automatisch aufzuteilen. Gerade bei Zinsen, Kapitalvermögen und bloßen Marktwertsteigerungen kommt es darauf an, ob tatsächlich eine eheliche Errungenschaft vorliegt. Bei größeren Vermögenswerten – insbesondere Immobilien – empfiehlt es sich daher, bereits frühzeitig den ursprünglichen Wert, bestehende Kreditbelastungen, Finanzierungsströme und während der Ehe vorgenommene Investitionen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Gartner & Zwickl Rechtsanwälte beraten Sie gerne zu Fragen der Vermögensaufteilung nach einer Scheidung und prüfen, welche Vermögenswerte, Investitionen und Wertsteigerungen im konkreten Fall tatsächlich in die Aufteilung einzubeziehen sind.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die österreichische Rechtslage und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die Beurteilung hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Häufige Fragen Wertsteigerungen und Vermögensaufteilung bei Scheidung
Wird geerbtes Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?
Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe geerbt hat, ist nach § 82 EheG grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Während der Ehe entstandene Erträge oder Wertsteigerungen können jedoch je nach ihrer Entstehung und Verwendung gesondert zu beurteilen sein.
Wird geschenktes oder bereits vor der Ehe vorhandenes Vermögen aufgeteilt?
Sachen, die ein Ehegatte bereits in die Ehe eingebracht oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, sind grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Entscheidend kann jedoch sein, ob während der Ehe durch gemeinsame Mittel oder Beiträge eine zusätzliche Wertschöpfung entstanden ist.
Wird die Wertsteigerung eines Hauses bei einer Scheidung aufgeteilt?
Eine reine Wertsteigerung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der Immobilienpreise wird grundsätzlich nicht aufgeteilt. Anders kann es bei Wertsteigerungen sein, die durch während der Ehe finanzierte Investitionen wie einen Zubau oder eine umfassende Sanierung entstanden sind.
Was passiert, wenn während der Ehe der Kredit für ein eingebrachtes Haus zurückbezahlt wurde?
Wird der auf einer eingebrachten Immobilie lastende Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln zurückbezahlt, kann dadurch eheliche Wertschöpfung entstehen. Diese kann bei der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sein.
Werden Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen aufgeteilt?
Erträge können zu ehelichen Ersparnissen werden und grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, insbesondere wenn sie tatsächlich angespart oder in Gemeinschaftsvermögen umgewandelt werden. Es kommt jedoch auf die konkrete Art und Entstehung der Erträge an.
Werden Zinsen aus geerbtem oder eingebrachtem Kapitalvermögen aufgeteilt?
Nicht automatisch. Zinsen, die ohne weiteres Zutun der Ehegatten aus einem von der Aufteilung ausgenommenen Kapitalvermögen entstehen, sind nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres Teil der Aufteilungsmasse.
Weitere Legal News
Wer bekommt das Vermögen? Was gilt für Kinder und Unterhalt? Wir klären 6 häufige Irrtümer rund um Trennung und Scheidung in Österreich.
Wer bekommt das Vermögen? Was gilt für Kinder und Unterhalt? Wir klären 6 häufige Irrtümer rund um Trennung und Scheidung in Österreich.
Wer bekommt das Vermögen? Was gilt für Kinder und Unterhalt? Wir klären 6 häufige Irrtümer rund um Trennung und Scheidung in Österreich.