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Scheidung und Vermögensaufteilung: Was passiert mit Erträgen und Wertsteigerungen von geerbtem, geschenktem oder eingebrachtem Vermögen?

Was passiert bei einer Schei­dung mit Wert­stei­ge­rungen und Erträgen aus Vermögen, das ein Ehegatte bereits in die Ehe einge­bracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat? Während das ursprüng­liche Vermögen grund­sätz­lich von der Auftei­lung ausge­nommen sein kann, gilt das nicht auto­ma­tisch für jeden Vermö­gens­zu­wachs. Entschei­dend ist insbe­son­dere, wodurch dieser während der Ehe entstanden ist. Bei einer Schei­dung stellt sich häufig die Frage, was mit Vermögen geschieht, das bereits vor der Ehe vorhanden war oder während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde. Beson­ders kompli­ziert wird es, wenn dieses Vermögen während der Ehe Erträge abwirft, an Wert gewinnt, Kredite zurück­be­zahlt oder erheb­liche Inves­ti­tionen vorge­nommen werden. Denn auch wenn eine Liegen­schaft, ein Wert­pa­pier­depot oder anderes Vermögen selbst grund­sätz­lich von der Auftei­lung ausge­nommen ist, bedeutet das nicht auto­ma­tisch, dass sämt­liche während der Ehe entstan­denen Vermö­gens­zu­wächse eben­falls unan­ge­tastet bleiben.

Werden Wert­stei­ge­rungen bei einer Schei­dung aufge­teilt?

Nach § 82 EheG sind insbe­son­dere jene Sachen von der Auftei­lung ausge­nommen, die ein Ehegatte
bereits in die Ehe einge­bracht hat,
während der Ehe geerbt hat oder
von einem Dritten geschenkt erhalten hat.
Verein­facht gesagt soll grund­sätz­lich nur jenes Vermögen aufge­teilt werden, das während der eheli­chen Lebens­ge­mein­schaft gemeinsam erwirt­schaftet oder ange­spart wurde. Entschei­dend ist daher häufig die Frage: Beruht ein Vermö­gens­zu­wachs ledig­lich auf der Entwick­lung eines bereits vorhan­denen Vermö­gens­werts – oder haben die Ehegatten während der Ehe zu dieser Wert­schöp­fung beigetragen?

Was passiert mit Inves­ti­tionen in eine einge­brachte oder geerbte Liegen­schaft?

Ein typi­scher Fall aus der Praxis:
Ein Ehegatte bringt ein Haus in die Ehe ein. Das Haus selbst ist grund­sätz­lich von der Auftei­lung ausge­nommen. Während der Ehe wird jedoch gemeinsam inves­tiert: Das Dach wird erneuert, ein Zubau errichtet oder das Gebäude umfas­send saniert. Solche während der Ehe vorge­nom­menen wert­stei­gernden Aufwen­dungen können bei der Vermö­gens­auf­tei­lung sehr wohl zu berück­sich­tigen sein, soweit sie aus eheli­chen Mitteln finan­ziert wurden und sich zum maßgeb­li­chen Zeit­punkt noch im Wert der Liegen­schaft wider­spie­geln. In der Entschei­dung OGH 25.2.2016, 1 Ob 245/15h hat der Oberste Gerichtshof dies für einen Zubau ausdrück­lich klar­ge­stellt. Dabei kommt es nicht ausschließ­lich darauf an, wer die Rech­nungen bezahlt oder selbst auf der Baustelle gear­beitet hat. Für die Auftei­lung ist viel­mehr die gesamte Beitrags­leis­tung der Ehegatten zu berück­sich­tigen. Auch die Führung des Haus­halts, die Betreuung gemein­samer Kinder und die Bestrei­tung der laufenden Lebens­hal­tungs­kosten können entspre­chende Beiträge darstellen. Verdient beispiels­weise ein Ehegatte und verwendet sein Einkommen weit­ge­hend für Inves­ti­tionen in das Haus, während der andere Ehegatte mit seinem Einkommen Lebens­mittel, Klei­dung, Strom, Betriebs­kosten und andere laufende Fami­li­en­aus­gaben finan­ziert, können die Beiträge dennoch als gleich­wertig anzu­sehen sein.

Wann kann sogar die gesamte Liegen­schaft in die Auftei­lung fallen?

In beson­deren Fällen kann die während der Ehe geschaf­fene Wert­stei­ge­rung so erheb­lich sein, dass nicht mehr nur einzelne Inves­ti­tionen berück­sich­tigt werden. Über­wiegt die während der Ehe geschaf­fene Wert­schöp­fung den ursprüng­lich einge­brachten Wert erheb­lich, kann dies dazu führen, dass die Sache selbst in die Auftei­lungs­masse einzu­be­ziehen ist. Diese Frage spielt insbe­son­dere bei einge­brachten, aber noch kredit­fi­nan­zierten Immo­bi­lien eine wich­tige Rolle.

Was gilt bei einer einge­brachten, kredit­fi­nan­zierten Immo­bilie?

Beson­ders rele­vant ist die Entschei­dung OGH 3.4.2019, 1 Ob 55/19y. Wurde eine Liegen­schaft zwar bereits in die Ehe einge­bracht, war sie zu diesem Zeit­punkt aber noch mit einem Kredit belastet und wird dieser Kredit anschlie­ßend während der Ehe aus gemeinsam erwirt­schaf­teten Mitteln zurück­be­zahlt, entsteht dadurch eheliche Wert­schöp­fung. Entschei­dend kann daher nicht nur der dama­lige Verkehrs­wert der Immo­bilie sein, sondern auch, welche Schulden bei Eheschlie­ßung noch darauf lasteten und in welchem Umfang diese während der eheli­chen Lebens­ge­mein­schaft getilgt wurden.
Verein­facht darge­stellt: Wert der Liegen­schaft bei Eheschlie­ßung – damals bestehende, damit zusam­men­hän­gende Schulden = ursprüng­lich einge­brachter „reiner“ Wert. Diesem Wert ist die während der Ehe durch Inves­ti­tionen und Schul­den­til­gung geschaf­fene Wert­schöp­fung gegen­über­zu­stellen. Über­wiegt die eheliche Wert­schöp­fung erheb­lich, kann im Einzel­fall sogar die einge­brachte Liegen­schaft selbst zur Auftei­lung zur Verfü­gung stehen.

Was passiert mit Erträgen aus geerbtem oder geschenktem Vermögen?

Auch bei den Erträgen eines von der Auftei­lung ausge­nom­menen Vermö­gens ist eine diffe­ren­zierte Betrach­tung notwendig. Nach der Recht­spre­chung können Erträge eines einge­brachten, geerbten oder geschenkten Vermö­gens zu eheli­chen Erspar­nissen werden und damit grund­sätz­lich der Auftei­lung unter­liegen, insbe­son­dere wenn sie in Gemein­schafts­ver­mögen umge­wan­delt oder tatsäch­lich ange­spart werden. Auch bei Unter­neh­mens­ver­mögen ist zu unter­scheiden: Das Unter­nehmen selbst kann von der Auftei­lung ausge­nommen sein. Erträge daraus können jedoch auftei­lungs­recht­lich rele­vant werden, wenn sie zu eheli­chen Erspar­nissen oder Gemein­schafts­ver­mögen werden.

Werden Zinsen aus einge­brachtem Kapi­tal­ver­mögen aufge­teilt?

Eine wich­tige Diffe­ren­zie­rung hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entschei­dung OGH 22.7.2020, 1 Ob 130/20d vorge­nommen. Dort ging es um Zinsen aus Kapi­tal­ver­mögen, das selbst von der Auftei­lung ausge­nommen war. Der OGH stellte klar, dass Zinsen, die ohne weiteres Zutun der Ehegatten als soge­nannte Zivil­früchte aus einge­brachtem, geschenktem oder geerbtem Kapi­tal­ver­mögen entstehen, nicht ohne Weiteres Teil der Auftei­lungs­masse sind. Der Hinter­grund ist wiederum das Prinzip der eheli­chen Errun­gen­schaft: Aufge­teilt werden soll grund­sätz­lich das, was während der eheli­chen Lebens­ge­mein­schaft erar­beitet oder erspart wurde. Eine bloß gute Verzin­sung eines bereits vorhan­denen und von der Auftei­lung ausge­nom­menen Kapi­tal­ver­mö­gens beruht nicht zwin­gend auf einer gemein­samen Leis­tung der Ehegatten. Gerade bei Kapi­tal­an­lagen muss daher genau geprüft werden, wodurch der Vermö­gens­zu­wachs tatsäch­lich entstanden ist.

Was gilt bei Inves­ti­tionen in ein Haus der Schwie­ger­el­tern?

Ein weiterer prak­tisch häufiger Fall betrifft Inves­ti­tionen in eine Immo­bilie, die gar nicht einem der Ehegatten, sondern beispiels­weise den Schwie­ger­el­tern gehört. Grund­sätz­lich werden Inves­ti­tionen aus eheli­chen Mitteln in eine fremde Liegen­schaft im Auftei­lungs­ver­fahren nicht einfach wie Inves­ti­tionen in eigenes Vermögen behan­delt. Schließ­lich wurde zunächst der Wert einer Sache gestei­gert, die einem Dritten gehört. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn von Anfang an fest­stand, dass einer der Ehegatten später Eigen­tümer der Liegen­schaft werden sollte und diese Eigen­tums­über­tra­gung während der eheli­chen Gemein­schaft tatsäch­lich erfolgt. Mit dieser Konstel­la­tion beschäf­tigte sich der OGH in seiner Entschei­dung 30.4.2018, 1 Ob 242/17w.

Kann es Ansprüche gegen die Schwie­ger­el­tern geben?

Auch wenn eine Inves­ti­tion nicht unmit­telbar im eheli­chen Auftei­lungs­ver­fahren berück­sich­tigt werden kann, bedeutet dies nicht zwin­gend, dass keinerlei Ersatz­an­spruch besteht. Wer erheb­liche Inves­ti­tionen in die Liegen­schaft der Eltern des Part­ners tätigt, um dort während der Lebens­ge­mein­schaft oder Ehe gemeinsam zu wohnen, kann nach dem Ende der Bezie­hung unter bestimmten Voraus­set­zungen einen berei­che­rungs­recht­li­chen Anspruch auf Ersatz des noch vorhan­denen Rest­nut­zens haben. Der OGH hat einen solchen mögli­chen Anspruch insbe­son­dere in seiner Entschei­dung 5.3.2019, 1 Ob 225/18x behan­delt. Hier ist aller­dings genau zwischen dem eheli­chen Auftei­lungs­recht und einem geson­derten berei­che­rungs­recht­li­chen Anspruch nach dem ABGB zu unter­scheiden.

Was gilt für Inves­ti­tionen bereits vor der Ehe?

Auch Leis­tungen während einer vorehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft können recht­lich rele­vant sein. Wer beispiels­weise bereits vor der Eheschlie­ßung erheb­liche Arbeits- oder Mate­ri­al­leis­tungen für eine Immo­bilie des späteren Ehepart­ners erbracht hat, kann diese nicht auto­ma­tisch im späteren eheli­chen Auftei­lungs­ver­fahren geltend machen. Es können jedoch – abhängig von den konkreten Umständen – berei­che­rungs­recht­liche Ersatz­an­sprüche bestehen.

Warum ist bei der Vermö­gens­auf­tei­lung der konkrete Einzel­fall entschei­dend?

Gerade bei Immo­bi­lien, Unter­nehmen, Erbschaften und größeren Schen­kungen lässt sich die Frage der Vermö­gens­auf­tei­lung selten allein anhand der aktu­ellen Eigen­tums­ver­hält­nisse beant­worten.
Entschei­dend können unter anderem sein:
Wann wurde die Sache erworben? Woher stammten die Mittel? Welche Schulden bestanden bei Eheschlie­ßung? Wer hat die Kredite während der Ehe bedient? Welche Inves­ti­tionen wurden vorge­nommen? Aus welchen Mitteln wurden sie bezahlt? Wie hoch war der Wert vor und nach den Inves­ti­tionen? Und welcher Teil der Wert­stei­ge­rung beruht ledig­lich auf der allge­meinen Markt­ent­wick­lung?
Diese Fragen können einen erheb­li­chen Unter­schied für das Ergebnis eines Auftei­lungs­ver­fah­rens machen.

Fazit: Welche Wert­stei­ge­rungen und Erträge werden bei einer Schei­dung aufge­teilt?

Einge­bracht, geerbt oder geschenkt bedeutet nicht auto­ma­tisch, dass jeder damit zusam­men­hän­gende Vermö­gens­zu­wachs bei einer Schei­dung außer Betracht bleibt. Während reine, ohne eheliche Beitrags­leis­tung entstan­dene Wert­stei­ge­rungen grund­sätz­lich nicht der Auftei­lung unter­liegen, können während der Ehe finan­zierte Inves­ti­tionen, Kredit­rück­zah­lungen und andere Formen eheli­cher Wert­schöp­fung sehr wohl zu berück­sich­tigen sein. Umge­kehrt ist auch nicht jeder während der Ehe entstan­dene Ertrag auto­ma­tisch aufzu­teilen. Gerade bei Zinsen, Kapi­tal­ver­mögen und bloßen Markt­wert­stei­ge­rungen kommt es darauf an, ob tatsäch­lich eine eheliche Errun­gen­schaft vorliegt. Bei größeren Vermö­gens­werten – insbe­son­dere Immo­bi­lien – empfiehlt es sich daher, bereits früh­zeitig den ursprüng­li­chen Wert, bestehende Kredit­be­las­tungen, Finan­zie­rungs­ströme und während der Ehe vorge­nom­mene Inves­ti­tionen nach­voll­ziehbar zu doku­men­tieren.
Gartner & Zwickl Rechts­an­wälte beraten Sie gerne zu Fragen der Vermö­gens­auf­tei­lung nach einer Schei­dung und prüfen, welche Vermö­gens­werte, Inves­ti­tionen und Wert­stei­ge­rungen im konkreten Fall tatsäch­lich in die Auftei­lung einzu­be­ziehen sind.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allge­meinen Über­blick über die öster­rei­chi­sche Rechts­lage und ersetzt keine indi­vi­du­elle recht­liche Bera­tung. Die Beur­tei­lung hängt stets von den Umständen des konkreten Einzel­falls ab.


Häufige Fragen Wert­stei­ge­rungen und Vermö­gens­auf­tei­lung bei Schei­dung

Wird geerbtes Vermögen bei einer Schei­dung aufge­teilt?
Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe geerbt hat, ist nach § 82 EheG grund­sätz­lich von der Auftei­lung ausge­nommen. Während der Ehe entstan­dene Erträge oder Wert­stei­ge­rungen können jedoch je nach ihrer Entste­hung und Verwen­dung geson­dert zu beur­teilen sein.

Wird geschenktes oder bereits vor der Ehe vorhan­denes Vermögen aufge­teilt?
Sachen, die ein Ehegatte bereits in die Ehe einge­bracht oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, sind grund­sätz­lich von der Auftei­lung ausge­nommen. Entschei­dend kann jedoch sein, ob während der Ehe durch gemein­same Mittel oder Beiträge eine zusätz­liche Wert­schöp­fung entstanden ist.

Wird die Wert­stei­ge­rung eines Hauses bei einer Schei­dung aufge­teilt?
Eine reine Wert­stei­ge­rung aufgrund der allge­meinen Entwick­lung der Immo­bi­li­en­preise wird grund­sätz­lich nicht aufge­teilt. Anders kann es bei Wert­stei­ge­rungen sein, die durch während der Ehe finan­zierte Inves­ti­tionen wie einen Zubau oder eine umfas­sende Sanie­rung entstanden sind.

Was passiert, wenn während der Ehe der Kredit für ein einge­brachtes Haus zurück­be­zahlt wurde?
Wird der auf einer einge­brachten Immo­bilie lastende Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirt­schaf­teten Mitteln zurück­be­zahlt, kann dadurch eheliche Wert­schöp­fung entstehen. Diese kann bei der Vermö­gens­auf­tei­lung zu berück­sich­tigen sein.

Werden Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen aufge­teilt?
Erträge können zu eheli­chen Erspar­nissen werden und grund­sätz­lich der Auftei­lung unter­liegen, insbe­son­dere wenn sie tatsäch­lich ange­spart oder in Gemein­schafts­ver­mögen umge­wan­delt werden. Es kommt jedoch auf die konkrete Art und Entste­hung der Erträge an.

Werden Zinsen aus geerbtem oder einge­brachtem Kapi­tal­ver­mögen aufge­teilt?
Nicht auto­ma­tisch. Zinsen, die ohne weiteres Zutun der Ehegatten aus einem von der Auftei­lung ausge­nom­menen Kapi­tal­ver­mögen entstehen, sind nach der Recht­spre­chung nicht ohne Weiteres Teil der Auftei­lungs­masse.

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