Rücktritt von Lebensversicherungen – Österreichische Rechtslage widerspricht EU-Recht

Derzeit ist sehr viel Neues im Fluss, was die Rück­tritts­rechte von Lebens­ver­sich­e­unrgen wegen unter­las­sener oder fehler­hafter Rück­tritts­be­leh­rungen anbe­langt. Die Gene­ral­an­wältin vor dem Euro­päi­schen Gerichtshof ist der – erst kürz­lich veröf­fent­lichten Ansicht – dass die öster­rei­chi­sche Rege­lung, nur den Rück­kaufs­wert auszu­be­zahlen, dem EU-Recht wider­spricht. In 90% der Fälle folgt der EuGH dieser Ansicht. Wann diese Entschei­dung des EuGH einlangt, ist noch nicht abzu­sehen.

Deshalb sind aber Rechts­schutz­ver­si­che­rungen, wie die ARAG, derzeit nicht ohne weiteres bereit, ein Verfahren zu finan­zieren, weil die Rechts­lage noch unklar sei. Oft wird dabei mit Aussichts­lo­sig­keit des Verfah­rens argu­men­tiert. Eine unklare Rechts­lage berech­tigt die Rechts­schutz­ver­si­che­rung an sich nicht, eine Deckung zu verwei­gern. Schließ­lich sind die Gerichte dazu da, solche Situa­tionen zu entscheiden. Für den Fall , dass der EuGH wie erwartet entscheidet, ist aber die Rechts­schutz­de­ckung bei Vorliegen der übrigen Voraus­set­zungen jeden­falls zu gewähren.

Wichtig für ein Verfahren ist aber, dass für den Fall einer Verpfän­dung des Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trags an die Bank im Rahmen einer Finan­zie­rung, eine Rück­ab­tre­tung von der Bank erfolgt, die  alle Rechte aus dem Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag zurück­ab­tritt, insbe­son­dere die Rechte aus der unter­las­senen Rück­tritts­be­leh­rung. Damit sollten Verfahren gegen Lebens­ver­si­che­rung, wie beispiels­weise gegen die Clerical Medical (CMI /nunmehr Scot­tisch Europe S.A.) einfa­cher zu führen sein.