Gerichtsgebühren bei Scheidungsverfahren in Österreich (Stand Juli 2025)

Hier finden Sie eine verein­fachte Über­sicht über die wich­tigsten Gerichts­ge­bühren bei Eheschei­dungen und anschlie­ßenden Verfahren. Die Gebühren gelten unab­hängig davon, ob Sie anwalt­lich vertreten sind oder nicht.


  1. Einver­nehm­liche Schei­dung (§ 55a EheG)

Wenn sich beide Ehepartner über die Schei­dung und alle wich­tigen Punkte (z. B. Unter­halt, Vermö­gens­auf­tei­lung, Obsorge) einig sind.

Kosten:

  • Antrag auf Schei­dung:
    Pauschal­ge­bühr: EUR 384,–
    (Tarif­post 12 lit a Z 2 GGG)
  • Vergleich (Schei­dungs­ver­ein­ba­rung):
    Zusätz­liche Pauschal­ge­bühr EUR 384,–
    EUR 576,–, wenn z. B. eine Immo­bilie über­tragen oder ein Grund­buch­ein­trag vorge­nommen wird
    (Anmer­kung 3 zu TP 12 GGG)

Wer muss zahlen?
Beide Ehepartner je zur Hälfte – auch wenn etwas anderes verein­bart wurde.
(§ 7 Abs 1 Z 1 GGG)


  1. Strei­tige Schei­dung (§§ 47–55 EheG)

Wenn sich die Ehepartner über die Schei­dung oder deren Folgen (z. B. Unter­halt, Vermögen) nicht einig sind und einer die Schei­dung einklagt.

Kosten:

  • Einbrin­gung der Klage:
    Pauschal­ge­bühr: EUR 410,–
    (Anmer­kung 9 zu TP 1 GGG)
  • Vergleich während des Verfah­rens:
    Die zusätz­li­chen Kosten hängen vom Inhalt des Vergleichs ab:
    1. a) Verein­ba­rungen über Vermögen (§§ 81 ff EheG) oder Punkte nach § 55a Abs 2 EheG:
      EUR 384,–, bei Immo­bi­lien oder Grund­buch­rechten: EUR 576,–
      (Anmer­kung 3 zu TP 7 GGG, § 23 Abs 1 GGG)
    2. b) Vergleich nur über Unter­halt für minder­jäh­rige Kinder:
      0,5 % vom zuge­spro­chenen Wert
      (Anmer­kung 1 zu TP 7 GGG, § 23 Abs 1 GGG)
    3. c) Sons­tige Vergleichs­in­halte:
      Gebühr nach TP 1 GGG, basie­rend auf dem Gesamt­wert der Rege­lungen
      (Anmer­kung 2a zu TP 1 GGG)

  1. Umstel­lung von strei­tiger auf einver­nehm­liche Schei­dung

Wenn während eines laufenden Schei­dungs­pro­zesses beide Parteien doch eine einver­nehm­liche Lösung finden.

Kosten:

  • Bereits bezahlte Klage­ge­bühr (EUR 410,–) bleibt aufrecht
  • Zusätz­liche Pauschal­ge­bühr EUR 384,– für die Einver­nehm­lich­keit
    (TP 12 lit a Z 2 GGG)
  • Zusätz­liche Pauschal­ge­bühr für den Vergleich:
    EUR 384,– bzw. EUR 576,– bei Immo­bi­lien oder Grund­buch­rechten
    (Anmer­kung 3 zu TP 12 GGG)

  1. Auftei­lungs­ver­fahren (§§ 81–96 EheG)

Ein eigenes Verfahren zur Auftei­lung des eheli­chen Vermö­gens und der Erspar­nisse – kann auch nach der Schei­dung einge­leitet werden.

Kosten:

  • Pauschal­ge­bühr: EUR 440,–
    (TP 12 GGG)

Zusam­men­fas­sung der wich­tigsten Pauschal­ge­bühren

Verfahren Gebühr
Antrag auf einver­nehm­liche Schei­dung EUR 384,–
Vergleich bei einver­nehm­li­cher Schei­dung EUR 384,– / EUR 576,–*
Klage bei strei­tiger Schei­dung EUR 410,–
Vergleich bei strei­tiger Schei­dung (je nach Inhalt) ab EUR 384,– / indi­vi­duell
Auftei­lungs­ver­fahren EUR 440,–

* EUR 576,– bei Über­tra­gung von Immo­bi­lien oder Grund­buch­rechten


Wich­tiger Hinweis zur Zahlungs­pflicht

In der Regel sind beide Ehepartner zahlungs­pflichtig, unab­hängig davon, wer den Antrag stellt oder die Klage einbringt.