Hier finden Sie eine vereinfachte Übersicht über die wichtigsten Gerichtsgebühren bei Ehescheidungen und anschließenden Verfahren. Die Gebühren gelten unabhängig davon, ob Sie anwaltlich vertreten sind oder nicht.
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Einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)
Wenn sich beide Ehepartner über die Scheidung und alle wichtigen Punkte (z. B. Unterhalt, Vermögensaufteilung, Obsorge) einig sind.
Kosten:
- Antrag auf Scheidung:
Pauschalgebühr: EUR 384,–
(Tarifpost 12 lit a Z 2 GGG) - Vergleich (Scheidungsvereinbarung):
Zusätzliche Pauschalgebühr EUR 384,–
EUR 576,–, wenn z. B. eine Immobilie übertragen oder ein Grundbucheintrag vorgenommen wird
(Anmerkung 3 zu TP 12 GGG)
Wer muss zahlen?
Beide Ehepartner je zur Hälfte – auch wenn etwas anderes vereinbart wurde.
(§ 7 Abs 1 Z 1 GGG)
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Streitige Scheidung (§§ 47–55 EheG)
Wenn sich die Ehepartner über die Scheidung oder deren Folgen (z. B. Unterhalt, Vermögen) nicht einig sind und einer die Scheidung einklagt.
Kosten:
- Einbringung der Klage:
Pauschalgebühr: EUR 410,–
(Anmerkung 9 zu TP 1 GGG) - Vergleich während des Verfahrens:
Die zusätzlichen Kosten hängen vom Inhalt des Vergleichs ab:
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- a) Vereinbarungen über Vermögen (§§ 81 ff EheG) oder Punkte nach § 55a Abs 2 EheG:
EUR 384,–, bei Immobilien oder Grundbuchrechten: EUR 576,–
(Anmerkung 3 zu TP 7 GGG, § 23 Abs 1 GGG) - b) Vergleich nur über Unterhalt für minderjährige Kinder:
0,5 % vom zugesprochenen Wert
(Anmerkung 1 zu TP 7 GGG, § 23 Abs 1 GGG) - c) Sonstige Vergleichsinhalte:
Gebühr nach TP 1 GGG, basierend auf dem Gesamtwert der Regelungen
(Anmerkung 2a zu TP 1 GGG)
- a) Vereinbarungen über Vermögen (§§ 81 ff EheG) oder Punkte nach § 55a Abs 2 EheG:
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Umstellung von streitiger auf einvernehmliche Scheidung
Wenn während eines laufenden Scheidungsprozesses beide Parteien doch eine einvernehmliche Lösung finden.
Kosten:
- Bereits bezahlte Klagegebühr (EUR 410,–) bleibt aufrecht
- Zusätzliche Pauschalgebühr EUR 384,– für die Einvernehmlichkeit
(TP 12 lit a Z 2 GGG) - Zusätzliche Pauschalgebühr für den Vergleich:
EUR 384,– bzw. EUR 576,– bei Immobilien oder Grundbuchrechten
(Anmerkung 3 zu TP 12 GGG)
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Aufteilungsverfahren (§§ 81–96 EheG)
Ein eigenes Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse – kann auch nach der Scheidung eingeleitet werden.
Kosten:
- Pauschalgebühr: EUR 440,–
(TP 12 GGG)
Zusammenfassung der wichtigsten Pauschalgebühren
| Verfahren | Gebühr |
| Antrag auf einvernehmliche Scheidung | EUR 384,– |
| Vergleich bei einvernehmlicher Scheidung | EUR 384,– / EUR 576,–* |
| Klage bei streitiger Scheidung | EUR 410,– |
| Vergleich bei streitiger Scheidung (je nach Inhalt) | ab EUR 384,– / individuell |
| Aufteilungsverfahren | EUR 440,– |
* EUR 576,– bei Übertragung von Immobilien oder Grundbuchrechten
Wichtiger Hinweis zur Zahlungspflicht
In der Regel sind beide Ehepartner zahlungspflichtig, unabhängig davon, wer den Antrag stellt oder die Klage einbringt.