Eine Lebensgemeinschaft ist eine enge, eheähnliche Beziehung zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt, aber jederzeit lösbar ist. Auch wenn sie viele Merkmale einer Ehe aufweist – wie etwa gemeinsames Wohnen, wirtschaftliche Verflechtung und eine intime Beziehung –, unterscheidet sie sich rechtlich wesentlich von der Ehe, insbesondere wenn es um die gemeinsam benutzte Wohnung geht.
Was ist eine Lebensgemeinschaft?
Im österreichischen Recht ist die Lebensgemeinschaft ein familienrechtsähnliches Verhältnis, das nicht gesetzlich umfassend geregelt ist. Die Rechtsprechung definiert sie anhand folgender Kriterien:
- Wohngemeinschaft: gemeinsames Leben in einer Wohnung, die den Lebensmittelpunkt darstellt.
- Wirtschaftsgemeinschaft: gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung (z. B. gemeinsamer Haushalt, finanzielle Beteiligung).
- Geschlechtsgemeinschaft: intime Beziehung.
- Seelische Verbundenheit: eine innere Bindung, die sich in gemeinsamen Lebensplänen und gegenseitiger Unterstützung zeigt.
Diese Merkmale müssen nicht immer vollständig gegeben sein – entscheidend ist das Gesamtbild der Beziehung.
Rechtslage zur gemeinsamen Wohnung
- Kein automatisches Wohnrecht für Lebensgefährten
Ein zentrales Merkmal der Lebensgemeinschaft ist das gemeinsame Wohnen – dennoch entsteht daraus kein Rechtsanspruch auf die Wohnung, wenn nur ein Lebensgefährte Eigentümer oder Hauptmieter ist. Das bedeutet:
- Ist ein Lebensgefährte alleiniger Eigentümer oder Mieter, kann er den anderen zur Räumung auffordern, sobald die Beziehung endet – ohne besonderen Widerruf oder gerichtliche Auflösung.
- Der andere Lebensgefährte hat nur dann ein Bleiberecht, wenn er einen eigenständigen Rechtstitel (z. B. Mitmietvertrag, Nutzungsvereinbarung) nachweisen kann.Beispiel aus der Rechtsprechung:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat wiederholt entschieden, dass ein ehemaliger Lebensgefährte, der keinen eigenen Miet- oder Eigentumstitel hat, die Wohnung nicht behalten kann und zur Räumung verpflichtet ist(OGH 22.10.2007, 1 Ob 122/07h; OGH 19.9.2024, 9 Ob 70/24w).
- Kein Anspruch auf Versorgung wie in der Ehe
Im Gegensatz zur Ehe gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Wohnversorgung (§ 97 ABGB gilt nur für Ehepartner). Das heißt:
- Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf Verbleib in der Wohnung, nur weil sie dort gewohnt haben oder mit dem Eigentümer/Mieter in einer Lebensgemeinschaft standen.
- Eine bloße Duldung durch den wohnberechtigten Lebensgefährten begründet kein dauerhaftes Wohnrecht.
- Ausnahmen bei gemeinsamer Miete
Haben beide Lebensgefährten gemeinsam den Mietvertrag unterzeichnet (Mitmieter), besteht eine gemeinsame Rechtsposition:
- Keiner kann den anderen alleine aus der Wohnung weisen.
- Eine Kündigung oder Auflösung des Mietverhältnisses ist nur gemeinsam möglich.
Zusammenfassung für die Praxis
Darf mein Ex-Partner bleiben, obwohl ich alleiniger Mieter bin?
Nein – sofern kein eigener Miet- oder Nutzungsanspruch besteht, kann die Räumung verlangt werden.
Habe ich automatisch ein Wohnrecht durch die Lebensgemeinschaft?
Nein – ein Wohnrecht muss separat begründet sein (z. B. durch Vertrag).
Kann ich als Mitmieter meinen Lebensgefährten hinauswerfen?
Nein – bei gemeinsamer Miete ist das nur gemeinsam möglich.
Brauche ich einen Widerruf meines "Wohnrechts"?
Nein – wenn es nie ein echtes Recht gab, ist kein Widerruf nötig.