Getrennt, aber nicht geschieden

Immer mehr Paare leben getrennt – ohne sich scheiden zu lassen.

Doch was bedeutet es recht­lich, wenn Ehepartner getrennt leben, aber verhei­ratet bleiben? Und welche Risiken bringt dieses Modell mit sich?


  1. Warum viele trotz Tren­nung verhei­ratet bleiben

Viele Paare entscheiden sich bewusst oder aus prag­ma­ti­schen Gründen gegen eine Schei­dung:

  • Steu­er­vor­teile oder pensi­ons­recht­liche Ansprüche (z. B. Witwen-/Wit­wer­pen­sion)
  • Erbrecht­li­cher Schutz (gesetz­li­ches Erbrecht, Pflicht­teils­an­sprüche)
  • Gemein­same Kinder und deren Betreuung
  • Emotio­nale Unsi­cher­heiten oder Angst vor Konflikten im Schei­dungs­ver­fahren

Häufig fehlt auch schlicht die Zeit oder Kraft, alle damit verbun­denen Fragen (Obsorge, Unter­halt, Vermögen) zu klären – man lebt getrennt, bleibt aber verhei­ratet.


  1. Recht­liche Risiken

Wer keine klaren Rege­lungen trifft, geht erheb­liche Risiken ein:

  • Unklare Unter­halts­ver­hält­nisse (für Kinder und Ehepartner)
  • Offene Fragen zum gemein­samen Vermögen, z. B. wer für Kredite, Betriebs­kosten oder Repa­ra­turen aufkommt
  • Keine Rege­lung zur Betreuung oder Obsorge der Kinder
  • Erheb­liche wirt­schaft­liche Belas­tung, vor allem bei doppelter Haus­halts­füh­rung

Wichtig: Wer verhei­ratet bleibt, ist weiterhin mitei­gen­tums­recht­lich, unter­halts­recht­lich und wirt­schaft­lich verbunden – auch ohne gemein­samen Haus­halt.


  1. Kindes- und Ehegat­ten­un­ter­halt nach der Tren­nung
  • Kindes­un­ter­halt: Sobald getrennte Haus­halte bestehen, ist jener Eltern­teil, der nicht im gemein­samen Haus­halt lebt, barun­ter­halts­pflichtig. Die Höhe richtet sich u. a. nach dem Betreu­ungs­um­fang.
  • Ehegat­ten­un­ter­halt: Auch ohne gemein­samen Haus­halt besteht die gegen­sei­tige Unter­halts­pflicht fort. Der Natur­al­un­ter­halt wird durch Geld­leis­tungen ersetzt – etwa Miet­zah­lungen oder Kredit­raten können als Unter­halt gewertet werden. Viele unter­schätzen diese Pflicht und geraten dadurch finan­ziell unter Druck.

  1. Gemein­sames Eigentum und laufende Verpflich­tungen

Ein Auszug ändert nichts an Eigen­tums­ver­hält­nissen: Wer Mitei­gen­tümer oder Kredit­nehmer ist, bleibt zur Zahlung verpflichtet – auch wenn er die Immo­bilie nicht mehr nutzt. Dies kann zu Doppel­be­las­tungen führen: Miete oder Kredit für das neue Zuhause plus laufende Kosten für die alte Ehewoh­nung.


  1. Finan­zi­elle Realität nach der Tren­nung

Was früher mit zwei Einkommen für einen Haus­halt funk­tio­nierte, muss nun auf zwei Haus­halte aufge­teilt werden. Das führt oft zu wirt­schaft­li­cher Über­las­tung, selbst bei guter Einkom­mens­lage. Denn: Getrennt leben heißt doppelt zahlen.


  1. Unser Rat: Tren­nungs­ver­ein­ba­rung statt Schwe­be­zu­stand

Wir empfehlen: Nicht abwarten – aktiv gestalten!

Eine schrift­liche Tren­nungs­ver­ein­ba­rung kann zentrale Punkte bereits vor einer Schei­dung klären:

  • Wer betreut wann die Kinder?
  • Wer trägt welche Kosten?
  • Wie wird mit gemein­samem Eigentum umge­gangen?

Diese Rege­lungen schaffen nicht nur Klar­heit, sondern erleich­tern auch eine spätere einver­nehm­liche Schei­dung erheb­lich.


  1. Was tun, wenn keine Eini­gung möglich ist?

Bleibt eine Eini­gung aus, kann auch gericht­lich eine Rege­lung getroffen werden – etwa über Unter­halt, Kontakt­recht oder die Schei­dung selbst. Dabei gilt: Selbst im laufenden Schei­dungs­ver­fahren kann jeder­zeit auf eine einver­nehm­liche Lösung umge­stellt werden. Der Gang zum Gericht ist oft nur der erste Schritt, um den anderen zur Verhand­lung zu bewegen.


Fazit

Viele trennen sich emotional – recht­lich bleibt aber alles beim Alten. Wer auszieht, verliert nicht seine Pflichten. Wer keine Verein­ba­rungen trifft, bleibt voll verant­wort­lich – mit allen finan­zi­ellen und recht­li­chen Konse­quenzen.

Wir beraten Sie gerne indi­vi­duell zur besten Lösung in Ihrer Situa­tion – ob zur Absi­che­rung bei Tren­nung, zur Erstel­lung einer Tren­nungs­ver­ein­ba­rung oder für ein mögli­ches Schei­dungs­ver­fahren.