Wenn sich Ehegatten scheiden lassen, muss oft auch ihr gemeinsames Vermögen aufgeteilt werden. In Österreich gilt dabei ein klarer Vorrang des sogenannten Aufteilungsverfahrens (§§ 81 ff EheG) – ein besonderes gerichtliches Verfahren außerhalb eines Zivilprozesses.
Was ist das Aufteilungsverfahren?
Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren außer Streitsachen, das regelt, wie das eheliche Gebrauchsvermögen (z. B. Hausrat, Ehewohnung) und die ehelichen Ersparnisse verteilt werden. Es soll möglichst gerecht („billig“) entschieden werden.
Vorrang gegenüber Zivilklagen
Wenn eine Ehepartnerin zum Beispiel eine zivilrechtliche Klage auf Teilung oder Räumung einbringt, kann das Gericht dies ablehnen, wenn das Vermögen eigentlich ins Aufteilungsverfahren gehört. Auch Miteigentum (z. B. gemeinsame Liegenschaft) darf erst nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens aufgelöst werden.
Wichtig
Eine zivilrechtliche Klage kann zurückgewiesen werden, wenn das Verfahren eigentlich über die §§ 81 ff EheG zu führen ist.