Vorrang des Aufteilungsverfahrens bei Scheidung

Wenn sich Ehegatten scheiden lassen, muss oft auch ihr gemein­sames Vermögen aufge­teilt werden. In Öster­reich gilt dabei ein klarer Vorrang des soge­nannten Auftei­lungs­ver­fah­rens (§§ 81 ff EheG) – ein beson­deres gericht­li­ches Verfahren außer­halb eines Zivil­pro­zesses.


Was ist das Auftei­lungs­ver­fahren?

Dabei handelt es sich um ein gericht­li­ches Verfahren außer Streit­sa­chen, das regelt, wie das eheliche Gebrauchs­ver­mögen (z. B. Hausrat, Ehewoh­nung) und die eheli­chen Erspar­nisse verteilt werden. Es soll möglichst gerecht („billig“) entschieden werden.


Vorrang gegen­über Zivil­klagen

Wenn eine Ehepartnerin zum Beispiel eine zivil­recht­liche Klage auf Teilung oder Räumung einbringt, kann das Gericht dies ablehnen, wenn das Vermögen eigent­lich ins Auftei­lungs­ver­fahren gehört. Auch Mitei­gentum (z. B. gemein­same Liegen­schaft) darf erst nach Abschluss des Auftei­lungs­ver­fah­rens aufge­löst werden.


Wichtig

Eine zivil­recht­liche Klage kann zurück­ge­wiesen werden, wenn das Verfahren eigent­lich über die §§ 81 ff EheG zu führen ist.