Wenn zwei Menschen in einer Lebensgemeinschaft leben (also ohne verheiratet zu sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft), gelten besondere Regeln im Erbrecht. Hier finden Sie eine Übersicht in einfacher Sprache:
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Kein Anspruch auf Pflichtteil
Ein Lebensgefährte bekommt keinen Pflichtteil, wenn der Partner stirbt. Pflichtteile bekommen nur Kinder, Ehepartner oder eingetragene Partner (§ 757 ABGB). Das bedeutet: Ohne Testament bekommt der Lebensgefährte vielleicht nichts.
Tipp: Man sollte ein Testament machen, wenn man den Lebensgefährten absichern möchte.
Achtung: Wenn sich das Paar trennt, gilt das Testament zugunsten des früheren Lebensgefährten meistens nicht mehr – außer, der Verstorbene hat ausdrücklich etwas anderes gesagt (§ 725 ABGB).
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Außerordentliches gesetzliches Erbrecht
Ein Lebensgefährte kann gesetzlich erben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (§ 748 ABGB):
- Es gibt keine anderen gesetzlichen Erben (z. B. keine Kinder, Eltern, Ehepartner).
- Der Lebensgefährte hat in den letzten 3 Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt.
- Die Lebensgemeinschaft bestand bis zum Tod.
Wenn man aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht zusammenwohnen konnte, aber trotzdem eng verbunden war, kann das auch zählen.
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Gesetzliches Vorausvermächtnis
Ein Lebensgefährte kann unter bestimmten Bedingungen ein sogenanntes „Vorausvermächtnis“ bekommen (§ 745 Abs 2 ABGB).
Das bedeutet:
Er oder sie darf ein Jahr lang nach dem Tod in der gemeinsamen Wohnung bleiben.
Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Man hat mindestens 3 Jahre gemeinsam im Haushalt gelebt.
- Der Verstorbene war nicht verheiratet und hatte keine eingetragene Partnerschaft.
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Pflegevermächtnis
Wenn der Lebensgefährte den Verstorbenen gepflegt hat, kann ihm ein sogenanntes „Pflegevermächtnis“ zustehen (§ 677 ABGB).
Wichtig ist:
- Die Pflege muss mindestens 6 Monate lang erfolgt sein.
- Die Pflege muss mehr als geringfügig gewesen sein (z. B. mindestens 20 Stunden im Monat).
- Der Lebensgefährte muss eine „nahestehende Person“ gewesen sein – dazu zählen Lebensgefährten ausdrücklich (§ 677 Abs 3 ABGB).
Unterschiede zu anderen Erbrechten:
- Es ist keine 3-jährige Haushaltsgemeinschaft erforderlich.
- Es muss kein gemeinsamer Haushalt bestanden haben.
- Die Lebensgemeinschaft muss nicht besonders lange gedauert haben – aber sie muss eine echte Partnerschaft gewesen sein.
Achtung: Wenn die Pflege vor Beginn der Lebensgemeinschaft erfolgt ist, kann kein Pflegevermächtnis beansprucht werden.
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Schenkungen und Erbrecht
Hat der Verstorbene dem Lebensgefährten etwas geschenkt, gilt Folgendes (§ 782 ABGB):
- Schenkungen, die mehr als 2 Jahre vor dem Tod gemacht wurden, müssen bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden.
- Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder) können nicht verlangen, dass diese Geschenke angerechnet werden.
Zusammenfassung:
Ohne Testament ist ein Lebensgefährte im österreichischen Erbrecht nicht automatisch abgesichert. Es gibt aber Sonderregelungen – z. B. das außerordentliche Erbrecht oder das Pflegevermächtnis. Wer den Lebensgefährten im Erbfall absichern will, sollte auf jeden Fall rechtzeitig eine letztwillige Verfügung (z. B. Testament) machen.