Familienurlaub zu Ostern auf den Malediven?

Freut man sich schon auf den verdienten Oster­ur­laub, machen einem wild­ge­wor­dene Kriegs­mi­nister und Terro­risten in einem völker­rechts­wid­rigen und asym­e­tri­schen Konflikt einen Strich durch die Urlaubs­rech­nung.

Nach § 10 Pauschal­rei­se­ge­setz (PRG) kann der Reisende vor Beginn der Pauschal­reise ohne Zahlung einer Entschä­di­gung vom Pauschal­rei­se­ver­trag zurück­treten, wenn am Bestim­mungsort oder in dessen unmit­tel­barer Nähe unver­meid­bare und außer­ge­wöhn­liche Umstände auftreten, die die Durch­füh­rung der Pauschal­reise oder die Beför­de­rung von Personen an den Bestim­mungsort erheb­lich beein­träch­tigen.


Meines Erach­tens kommt es also nicht alleine darauf an, ob am Bestim­mungsort außer­ge­wöhn­liche Umstände auftreten, sondern auch, ob in dessen Nähe außer­ge­wöhn­liche Umstände auftreten, die die Beför­de­rung dorthin erheb­lich beein­träch­tigen. Dabei kann es nicht auf die geogra­fi­sche Nähe bei einer Insel weit entfernt von Fest­land ankommen, sondern muss wohl auf die übliche Anrei­seart abge­stellt werden (hier Flug­zeug) und damit von der Nähe des Flug­ha­fens. Im flie­ge­ri­schen Sinne ist wohl Dubai der zentrale Umstei­ge­punkt für Flüge aus Europa auf die Male­diven.

Die krie­ge­ri­schen Ausein­an­der­set­zungen rund um Dubai sind sicher­lich solche gemäß § 2 Abs 12 PRG.


Der Verbrau­cher kann von einer Pauschal­reise nach § 10 Abs 2 PRG zurück­treten, wenn ein normal infor­mierter, ange­messen aufmerk­samer und verstän­diger Durch­schnitts­rei­sender im Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung vernünf­ti­ger­weise annehmen könne, dass diese Umstände die Durch­füh­rung seiner Pauschal­reise oder die Beför­de­rung von Personen an den Bestim­mungsort wahr­schein­lich erheb­lich beein­träch­tigen würden. RIS-Justiz RS0135289

Es muss eine ex ante-Betrach­tung ange­stellt werden, und ist zu fragen, wie ein durch­schnitt­li­cher, also weder ein beson­ders mutiger noch ein beson­ders ängst­li­cher Reisender die künf­tige Entwick­lung an dem in Aussicht genom­menen Urlaubs­ziel beur­teilt hätte. Uner­heb­lich ist die spätere reale Entwick­lung der Ereig­nisse. Eine eindeu­tige Reise­war­nung durch das Außenamt muss als stor­no­freier Rück­tritts­grund gewertet werden. Medi­en­be­richte und Infor­ma­ti­ons­sen­dungen in Rund­funk und Fern­sehen sowie in aner­kannten seriösen Zeitungen können grund­sätz­lich nicht als aus Sensa­ti­ons­lust weit über­trie­bene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmit­telbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzu­muten, vorerst die weitere Entwick­lung abzu­warten. (OGH 1 Ob 257/07b)


Eine weitere Beob­ach­tung der Lage und damit ein noch längeres Zuwarten mit dem Vertrags­rück­tritt ist dann nicht mehr zumutbar, wenn sich insge­samt die Sicher­heits­lage nicht wesent­lich verän­dert, die Urlaubs­zeit bereits ange­bro­chen ist und die endgül­tige Buchung eines (anderen) Urlaubs­ziels bereits drin­gend geboten war.

Laut Finan­cial Times wurden Flüge über Dubai verzö­gert bzw. abge­sagt aufgrund von Drohnen und Raketen in der Luft. British Airways hat die Flüge gecan­celt. Ein guter Zeit­punkt also die Reise zu stor­nieren und sich um eine Alter­na­tiv­des­ti­na­tion umzu­sehen.

Selbst ChatGPT empfiehlt derzeit (17.03.2026 11:00 MEZ) keine Flüge dorthin 😉.

Ich bin somit zuver­sicht­lich, dass der Rück­tritt von einer Reise über Dubai derzeit kosten­frei möglich sein muss.


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